Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 07.01.05, 20:12 Titel: hat ein richterliches Urteil bindende Wirkung oder nicht?
Guten abend Forum.
Bitte helfen Sie mir beim Verstehen des folgenden Falles.
Es geht um ein sehr großes Problem für einen Verurteilten.
Hier der Fall:
Vor knapp einem Jahr hat ein Richter des Landesgerichtes in seinem Urteil folgendes ausgedrückt:
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Besserung und Sicherung des Angeklagten war nicht mehr notwendig. Dem Angeklagten war die FE vom XX.XX.XXXX vorläufig entzogen worden. Der Angeklagte zeigt nunmehr Einsicht und hat auch einen Nachschulungskurs nach XXXX absolviert. Er Erscheint derzeit nicht mehr als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Als Nebenstrafe war ein Fahrverbot gem § 44 StGB auszusprechen. Insoweit waren 3 Monate angemessen. Dieses Fahrverbot ist bereits durch den vorläufigen Entzug verbüßt.
Nun kommt allerdings die Führerscheinstelle auf die verurteilte Person zu und teilt mit, dass sich die Person auf Grund dieses Strafverfahrens einer MPU unterziehen muss, die Behörde bei nicht Beibringung eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis entziehen.
Der Verurteilte war innerhalb von 10 Jahren zum zweiten mal aufgefallen, weil er alkoholisiert am Straßenverkehr aufgefallen ist.
Ich habe nun gehört, dass das Urteil eines Richters bindende Wirkung hat, auch für die Behörden.
Deshalb hat der Verurteilte ein Mitwirken an einer MPU verneint.
Andererseits schüchtern ihn die Behörden mit folgendem Satz sehr ein:
Wir beabsichtigen daher, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Im öffentlichen Interesse ist weiterhin beabsichtigt, die sofortige Vollziehung des Entzuges der FE gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) anzuordnen. Damit wäre Ihnen nach Bekanntgabe ( Postzustellung ) der Entziehungsverfügung ab sofort untersagt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen, selbst dann, wenn sie einen Rechtsbehelf einlegen.
der Verurteilte ist nun ziemlich verzweifelt und möchte wissen was denn nun " Recht " in diesem Fall ist. Weigert er sich, dann muss er wohl erst mal in den sauren Apfel beißen und die FE abgeben, solange, bis evtl. ein Richter vor dem Verwaltungsgericht anders entscheidet, oder?
Es hat doch schon ein Richter entschieden und in seinem Urteil die nicht bestehenden Zweifel begründet. Kann sich denn die Behörde wirklich über das Urteil hinwegsetzen?
es ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass das Verfahren vor einem Zivilgericht (Landgericht) war. Die Straßenverkehrsbehörde handelt jedoch nach öffentlichem Recht. Eine Bindungswirkung des Urteils eines Zivilgerichts in einem öffentlich-rechtlichem Verfahren gibt es nicht. Ein Urteil regelt darüber hinaus grds. nur einen Einzelfall.
Was wäre, wenn das Urteil des LG objektiv falsch wäre?? Könnten sich dann alle anderen auf dieses Urteil mit Erfolg berufen?? Eindeutig nein!! Es gilt der rechtliche Grundsatz, dass es im Unrecht keine Gleichkeit gibt!!
Aus eben diesem Grund lässt sich eine Verwaltung auch nur von obergerichtlichen Grundsatz-Entscheidungen (OVG, BVerwG) leiten. Notfalls ist ein behaupteter Anspruch im Klagevefahren durchzusetzen um durch das Gericht eine Beurteilung des Einzelfalls - seines eigenen - zu erhalten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.01.05, 11:39 Titel:
Troodon hat folgendes geschrieben::
es ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass das Verfahren vor einem Zivilgericht (Landgericht) war.
Nein, es ist zu entnehmen, daß es vor einer Strafkammer des Landgerichts war.
In einem Zivilprozeß geht es schwerlich um den Entzug der Fahrerlaubnis und "Fahrverbot gem § 44 StGB". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nein, es ist zu entnehmen, daß es vor einer Strafkammer des Landgerichts war.
In einem Zivilprozeß geht es schwerlich um den Entzug der Fahrerlaubnis und "Fahrverbot gem § 44 StGB".
Ansonsten teilen Sie aber die Meinung des Forenteilnehmeres Troodon ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.01.05, 22:28 Titel:
Bei der Konstellation kenne ich mich leider nicht aus. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
es ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass das Verfahren vor einem Zivilgericht (Landgericht) war. Die Straßenverkehrsbehörde handelt jedoch nach öffentlichem Recht. Eine Bindungswirkung des Urteils eines Zivilgerichts in einem öffentlich-rechtlichem Verfahren gibt es nicht. Ein Urteil regelt darüber hinaus grds. nur einen Einzelfall.
Wo kann ich mich denn über bindende Wirkung einlesen? Ich habe auch schon Meinungen von Verkehrspsychologen gehört, die mit der MPU ihr täglich Brot verdienen und sagen, dass die Person auf jeden Fall auf der sicheren Seite ist, dort heisst es zum Beispiel:
" Wo kämen wir denn hin, wenn sich ein Beamter über ein Urteil eines Richters hinwegsetzen will"
Die verurteilte Person ist ziemlich in Zugzwang und weiss dass, wenn sie die MPU verweigert, die FE erst einmal entzogen wird ( ohne Rechtsmittel einlegen zu können ) und sie vor dem Verwaltungsgericht klagen muss. Das würde sie natürlich nur riskieren, wenn denn Chancen auf Erfolg bestehen. Wie sieht denn ein Richter vor dem Verwaltungsgericht die Urteilsbegründung des Richters ( Landgericht )
Zitat:
Ein Urteil regelt darüber hinaus grds. nur einen Einzelfall.
Es geht hier ja um den beschriebenen Einzelfall
Vielleicht weiss hierzu jemand etwas:
Was wäre, wenn die Person nun z.B mit Hauptwohnsitz nach Spanien zieht, dort einen Führerschein macht, bevor in Deutschland eine Entziehung der Fahrerlaubnis ansteht. Können dann die Behörden auch noch eine MPU anordnen, oder auch untersagen, dass in Deutschland mit einem ( EU ) - Spanischen Führerschein ein KFZ geführt wird?
Bitte nehmen Sie sich noch einmal die Zeit mir weiter zu helfen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.01.05, 13:07 Titel:
wapiti hat folgendes geschrieben::
Was wäre, wenn die Person nun z.B mit Hauptwohnsitz nach Spanien zieht, dort einen Führerschein macht, bevor in Deutschland eine Entziehung der Fahrerlaubnis ansteht. Können dann die Behörden auch noch eine MPU anordnen, oder auch untersagen, dass in Deutschland mit einem ( EU ) - Spanischen Führerschein ein KFZ geführt wird?
Mit FE-Entzug i.V.m. MPU-Pflicht ist üblicherweise eine Sperrfrist verbunden, innert derer man mit *keinem* Führerschein auf deutschen Straßen fahren darf.
Nach Ablauf der Sperrfrist wäre allerdings die spanische FE ausreichend. (Mal Suchfunktion benutzen, das Thema haben wir schon ellenlang durchgekaut.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
meines Erachtens könnte sich der Betroffene im Verwaltungsverfahren die Argumentation des Strafrichters vom Landgericht zur Eignung des Betroffenen zu Eigen machen. Sollte die Verwaltungsbehörde gleich wohl anders entscheiden wollen, so müsste sie sich mit dieser Argumentation auseinandersetzen und ggf. widerlegen. Ob dies dann vor einem Verwaltungsgericht Bestand haben würde, müsste abgewartet werden.
Ansonten bleibe ich dabei, dass weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht an die Entscheidung eines Richters vom Landgericht in Strafsachen gebunden sind!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.