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AGB und Versendungskauf

 
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Waldfee30
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.01.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.05.07, 21:29    Titel: AGB und Versendungskauf Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe hier mal einen theoretischen Fall.

Händler A vertreibt Waren an Endkunden über eine Internetseite. Er hat AGB´s auf seiner Seite, die allerdings den Verbraucher benachteiligen. A schreibt z.B. "Gefahrenübergang ist beim Erhalt der Ware" und bezieht das Wiederrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht ein.

Händler B vertreibt nahezu die gleichen Waren, stolpert über die Internetseite von Konkurent A. B konsultiert seinen Anwalt und geht jetzt mit ihm gegen A wegen unlauteren Wettbewerb vor. Begründung sind die oben erwähnten Fehler in den AGB.

Jetzt meine Frage:
Im ersten Punkt sind die AGB nicht richtig. §447 BGB handelt z.B. über den Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf, indem der erst beim Erhalt der Ware auf den Käufer übergeht.
Soweit klar, dass nach §307 BGB die Bedingungen unwirksam sind.
Aber reicht sowas aus, dass A nach §§3 & 8 UWG eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb zu bekommt?
Sind die AGB nicht schlicht unwirksam in den Punkten und die gesetzliche Regelung greift?
Hätte A eine Chance seine Fehler zu korrigieren und seine AGB entsprechend zu ändern ohne die Anwaltskosten des B zahlen zu müssen?

Vielen Dank für Eure hilfe bei diesem Fall

DieWaldfee
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.05.07, 14:30    Titel: Re: AGB und Versendungskauf Antworten mit Zitat

Waldfee30 hat folgendes geschrieben::
Aber reicht sowas aus, dass A nach §§3 & 8 UWG eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb zu bekommt?
Sind die AGB nicht schlicht unwirksam in den Punkten und die gesetzliche Regelung greift?


Soweit richtig. Aber generell wird jede unternehmerische Handlung, die geeignet ist, Endverbraucher davon abzuhalten, ihre gesetzlichen Rechte wahrzunehmen (indem sie suggeriert, er habe diese Rechte nicht oder nicht in der gesetzlich zustehenden Form), als wettbewerbsbeeinträchtigend angesehen. Denn sie benachteiligt den gesetzeskonformen Unternehmer, bei dem die Kunden ihre Rechte öfter in Anspruch nehmen werden als bei dem, der sie ihnen verweigert oder einschränkt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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