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Verfasst am: 11.01.05, 12:28 Titel: Rechte und Pflichten bei Klassenkonferenz...?
Hallo,
ich habe dieses Thema zwar schon in einem anderen Forum gepostet, jedoch tummeln sich da recht wenig Leute, sodass ich keine Antwort erhalten habe. Jetzt versuche ich es hier:
meinem Sohn steht eine Klassenkonferenz als Schulordnungsmaßnahme bevor. Die Mitteilung der Klassenkonferenz und ein schriftlicher Verweis wurden am gleichen Tag ausgestellt. Weder mein Sohn, noch ich wurden vorher gehört. Ich bin mit der beschriebenen Darstellung auf den zwei Schriftstücken nicht einverstanden, da sie meines Erachtens die Tatsachen nicht richtig darstellen. Desweiteren sind Elternsprecher, Klassensprecher (Klaas 8 ) und deren Vertreter zu der Konferenz eingeladen worden. Nun ist zu allem Übel mein Sohn auch noch erkrankt. Ich habe mir die Passagen im SchOG und SchmbG für das Saarland durchgelesen, doch zu untenstehenden Fragen keine Antworten gefunden.
So und nun meine Fragen:
- Ist es rechtens, dass die Klassenlehrerin die Klassenkonferenz vor der ganzen Klasse ankündigt?
-Kann ich eine Verschiebung der Konferenz wegen Erkrankung meines Sohnes verlangen?
- Kann ich darauf bestehen, dass die Klassensprecher und/oder Elternsprecher nicht teilnehmen?
- Besteht eine Schweigepflicht der Teilnehmer?
- Kann ich Widerspruch einlegen? Sollte ich dies jetzt tun oder erst einmal die Konferenz abwarten?
Ich möchte eigentlich schon im Rahmen der Konferenz Stellung zu den Anschuldigungen nehmen. Ist dies überhaupt sinnvoll?
Viele, viele Fragen und keine Antworten. Kann mir vielleicht jemand helfen?
Wissen Sie, ich kann das nur noch einmal betonen, die Rechtsberatung im Einzelfall darf hier nicht erteilt werden, das verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. So wie Sie Ihre Fragen formulieren, ist notwendig jede Antwort darauf eine Rechtsberatung im Einzelfall. Das kann man lächerlich finden, wenn zu differenzieren ist zwischen der Frage "Haben die Elter/hat der Schülersprecher das Recht, an einer Klassenkonferenz teilzunehmen, wenn es um schulische Ordnungsmaßnahmen geht?" und der Frage "Kann ich darauf bestehen, an der Konferenz teilzunehmen, in der es um eine Ordnungsmaßnahme gegen meinen Sohn geht?" Aber so ist das nun einmal, ich kann es nicht ändern.
Abstrakt würde ich sagen, dass Sie in § 32 des saarländischen Schulordnungsgesetztes erste Antworten auf Ihre Fragen finden können; gucken Sie z.B. unter schulrecht-saarland.de.
hier wird einiges sehr verständlich erklärt..
ausserdem rate ich dir, dich mit der rechtsabteilung der bezirksregierung in verbindung zu setzen. wo die sitzt erfährst du bei schulamt deiner stadt, für nrw gibt es eine homepage...ich habe dort sehr gute erfahrungen gemacht, nachdem wir auch eine klassenkonferenz und jetzt sogar eine lehrerkonferenz hinter uns gebracht haben.
sie waren sehr nett, und haben viel druck aus der sache nehmen können.
die einladung zur konferenz muss dir rechtzeitig zugehen, ich weiss aber nicht in welchem zeitrahmen. du hast das recht, der teilnahme der klassenpflegschaft und schülervertretung zu widersprechen, wenn du diese nicht wünschst. das müsste so auch auf der schriftlichen einladung stehen. ich selber habe die erfahrung gemacht, dass sie sich in beiden fällen nicht für meinen sohn eingesetzt haben. dummer fehler - ich hatte geglaubt, sie wären dazu da u n s bzw. meinen sohn zu unterstützen. wir hatten dadurch eine negativstimme mehr....den widerspruch zur teilnahme musst du der schule mitteilen (am besten schriftlich, wie so alles...)
ob die klassenkonferenz selber schweigepflichtig ist, weiss ich nicht. wir sind nicht "vereidigt" worden...die beratung allerdings der lehrer zur findung der strafe unterstehen der schweigepflicht. ausser den lehrern u. direktor nimmt auch niemand daran teil. ihr müsst den raum verlassen. dein sohn und du, ihr habt das recht stellung zu den genannten vorwürfen zu nehmen. ob das unbedingt persönlich erfolgen muss, weiss ich nicht.
nach der beratung der lehrer findet die "urteilsverkündung" des strafmasses statt. dort wird dir dann auch gesagt, dass du das noch schriftlich mit entsprechender begründung erhältst. widerspruch kann ab bekanntgabe innerhalb eines monats eingelegt werden. mir ist geraten worden, die schriftliche begründung abzuwarten, und dann detailliert dazu stellung zu nehmen. natürlich ebenfalls schriftlich. das musst du dann fristgerecht bei der schule einreichen. die überlegen dann, ob sie den widerspruch akzeptieren (werden sie in der regel nicht tun...), das ganze wird dann an die schulaufsichtsbehörde weitergeleitet, die wiederum entscheiden werden, ob der widerspruch gerechtfertigt ist.
auf der konferenz selber musste mein sohn stellung zu den gemachten vorwürfen nehmen, und hat auch das recht dazu. in dem alter ist eigentlich fast unmöglich, sich gegen eine horde lehrer durchzusetzen...er wurde ausgelacht, das wort abgeschnitten etc. pp, alles äusserst übel und sehr unpädagogisch....er brauchte unbedingt meinen beistand. ich hatte mich mit notizen u. recherchen der vorfälle bei anderen schülern gewappnet. dein sohn darf übrigens einen schüler s e i n e s vertrauens mit in die klassenkonferenz nehmen, der dort auch stellung nehmen darf.
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