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Paar Fragen zum Ordnungsrecht

 
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stadtzicke
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 21.05.07, 14:02    Titel: Paar Fragen zum Ordnungsrecht Antworten mit Zitat

Huhu,
wäre ganz doll dankbar wenn mir jemand die kleinen Fragen beantworten könnte Smilie.
Also....
1. Bei wem liegt die Regelzuständigkeit?
2. Worin besteht die Problematik der öffentlichen Verwaltung?
3. Welche Personen sind im Recht der Gefahrenabwehr verantwortlich? Genau differenzieren!
4. Warum kommt es für die Verantwortlichkeit nicht auf Verschulden an? Worauf kommt es an und warum?
5. Was unterscheidet ein Zweckveranlasser vom normalen Störer, d.h. welche Ausnahme von welchem Grundsatz besteht hier?
6. Wodurch unterschiedet sich der Nichtstörer vom unbeteiligten Dritten - bestehen Ansprüche gegen den Staat?

Danke schon mal im Voraus Smilie.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.05.07, 16:14    Titel: Re: Paar Fragen zum Ordnungsrecht Antworten mit Zitat

stadtzicke hat folgendes geschrieben::
...die kleinen Fragen ...
*hust* ...sind geeignet abendfüllende Vorträge ohne Wiederholung zu gestalten. Aber um trotzdem ein wenig in der "richtigen "Schiene zu bleiben solltest du dem geneigten Leser und potentioellen Antworter mitteilen, für welches bundesland Du die Antworten gerne hättest, dann dürften auch die rechtichenGrundlagen (zumeist Ländersache) leichter darzustellen sein...
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.05.07, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hausaufgaben selber machen! Auf den Arm nehmen Auf den Arm nehmen Auf den Arm nehmen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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stadtzicke
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 21.05.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Neeeee das sind keine Hausaufgaben Winken....find dazu nur nix im Internet! und ich schreibe demnächst ne Arbeit...also bräuchte es für Mecklenburg-Vorpommern...
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.05.07, 19:54    Titel: Re: Paar Fragen zum Ordnungsrecht Antworten mit Zitat

stadtzicke hat folgendes geschrieben::
1. Bei wem liegt die Regelzuständigkeit?

Bei Frauen... Mr. Green
Ähhh, ich meine, bei den allgemeinen und den Sonderordnungsbehörden, die Polizei darf nur subsidiär tätig werden, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
Zitat:
2. Worin besteht die Problematik der öffentlichen Verwaltung?

Hmmmmm.....? In ihrer Existenz? Lachen Keine Ahnung, worauf die Frage abzielt...
Zitat:
3. Welche Personen sind im Recht der Gefahrenabwehr verantwortlich? Genau differenzieren!
Verhaltensstörer, wobei das Verhalten in einem positiven Tun oder einem pflichtwidrigen Unterlassen bestehen kann und Zusatzverantowrtlichkeit für das Verhalten anderer Personen bestehen kann; Zustandsstörer als (ggf. früherer)Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt einer Sache von der eine Gefahr ausgeht, Nichtstörer unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes.
Der Zweckveranlasser (Rechtsfigur in Lit. str.) wird als Verhaltensstörer eingeordnet).
Zitat:
4. Warum kommt es für die Verantwortlichkeit nicht auf Verschulden an? Worauf kommt es an und warum?
Öch nö, ich lege jetzt hier nicht alle Theorien dar, unter welchen Voraussetzungen eine Person Verhaltens- oder Zustandsstörer ist.
Kleiner Tipp: hM ist die Theorie der unmittelbaren Verursachung (Überschreiten der Gefahrenschwelle).
Verschulden ist dem Polizei- und Ordnungsrecht systemfremd, da es nicht um persönliche Verantowrtung im Sinne etwa der Frage einer Strafbarkeit geht, sondern um die Abwahr einer Gefahr, die z.B. auch von Schuldunfähigen ausgehen kann und auch dann abzuwehren ist.
Zitat:
5. Was unterscheidet ein Zweckveranlasser vom normalen Störer, d.h. welche Ausnahme von welchem Grundsatz besteht hier?
Eine Ausnahme von der unmittelbaren Verursachung der Gefahr.
Zitat:
6. Wodurch unterschiedet sich der Nichtstörer vom unbeteiligten Dritten - bestehen Ansprüche gegen den Staat?
Ähmmm, durch seine Inanspruchnahme?
Ansprüche von wem woraus?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Hinnerk14
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 403
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 01.06.07, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Internet ist schon klasse.

Da muß ich eine Arbeit schreiben, habe aber keine Lust, oder keine Zeit oder keine
Ahnung, oder....

Dann frag ich mal im Netz. Irgend ein Mensch hat bestimmt nichts besseres zu tun,
als sich um meinen Kram zu kümmern.

Wenn es denn ein Forum ist, kann ich mir meist noch aus verschiedenen Beiträgen
die mir liebsten Antworten aussuchen und diese auf meine Arbeit kopieren.


Es lebe das WWW
_________________
Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
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Hinnerk14
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 403
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 01.06.07, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
....find dazu nur nix im Internet!


Es soll auch Bücher geben.
Das sind solche unhandlichen Teile, in verschiedenen Größen, meist aus Papier und
Pappe, in diesen sind Buchstaben ähnlich denen auf dem Bildschirm zu shen.
Diese Teile ( Bücher) gibt es in speziellen Geschäften, meist Buchhandlung genannt,
oder es soll sie auch zu leihen geben ( Bücherhalle )

Der große Nachteil ist, das man sich dafür bewegen muß, den ganzen Körper, micht nur die Finger. Auch reicht es bei Büchern meist nicht ein Suchbegriff einzugeben.

Aber das Wochenende ist doch lang Sehr glücklich
_________________
Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
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