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Ich habe gerade einige Artikel auf Wikipedia zur Trennung von Vollzugspolizei und kommunalen Polizei(verwaltungs)behörden auf Landesebene gelesen und bin etwas verwirrt. Einige (möglicherweise auch leicht anfängerhafte) Fragen hierzu.
Gibt es in den Bundesländern für jeden Ort eine zuständige Ordnungsbehörde neben der Vollzugspolizei?
Wie sind die Zuständigkeiten konkret geregelt?
Warum gibt es diese Trennung überhaupt?
Angeblich spielt die Vollzugspolizei mancherorts nur noch in Notfällen/Ad-hoc-Einsätzen eine Rolle. Warum sind in einem Großteil der Städte dann immer noch deutlich häufiger Beamte der Vollzugspolizei auf der Straße und im Einsatz präsent? Kann denn die Verwaltungsbehörde überhaupt auch als Strafverfolgungsbehörde agieren, kann ich dort Anzeigen erstatten etc.?
Ist die (staatliche) Vollzugspolizei in diesem Zusammenhang eigentlich auch für Verstöße gegen Ortsrecht (z. B. ggf. Wegwerfen von Zigarettenkippen) zuständig?
Bin nun wie gesagt ziemlich durcheinander und hoffe auf eine möglichst einfache, klärende Erläuterung. _________________ Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe
Das ist tatsächlich in jedem Bundesland anders geregelt, da die Bundesländer Staatscharakter besitzen und dies zu ihren eigenen Aufgaben gehört.
Im Saarland z.B. sind die Kompetenzen im SPolG geregelt, in den §§ 75 - 89.
Die Beamten der Verwaltungsbehörden kann man auf der Straße nicht erkennen, da sie nicht uniformiert sind. Sie haben eigene Aufgabenbereiche, z.B. die Gefahrenabwehr im Bereich der Baugesetze oder des Gewerberechts.
Anmeldungsdatum: 18.05.2006 Beiträge: 34 Wohnort: Esslingen am Neckar
Verfasst am: 29.05.07, 13:18 Titel:
Danke für deine Antwort!
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Die Beamten der Verwaltungsbehörden kann man auf der Straße nicht erkennen, da sie nicht uniformiert sind. Sie haben eigene Aufgabenbereiche, z.B. die Gefahrenabwehr im Bereich der Baugesetze oder des Gewerberechts.
Das ist ja so nicht überall richtig. In manchen Städten sind die Beamten der "Polizeibehörde" (oder wie auch immer die Bezeichnung dort lautet) durchaus uniformiert, teilweise sogar bewaffnet auf den Straßen unterwegs.
Meine letzten 3 Fragen sind also leider immer noch ungeklärt. Man muss schon sagen, dass diese Regelungen dem normalen Bürger eigentlich überhaupt nicht geläufig sein dürften... _________________ Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe
Das ist ja so nicht überall richtig. In manchen Städten sind die Beamten der "Polizeibehörde" (oder wie auch immer die Bezeichnung dort lautet) durchaus uniformiert, teilweise sogar bewaffnet auf den Straßen unterwegs.
Ja nun, ich kann auch nicht alles wissen. Bei uns sind sie es nicht.
Anmeldungsdatum: 18.05.2006 Beiträge: 34 Wohnort: Esslingen am Neckar
Verfasst am: 29.05.07, 17:03 Titel:
Glaube ich! Wer ist schon allwissend? Habe den letzten Absatz der Antwort eben nur als allgemeingültige Aussage verstanden und wollte dies nochmals etwas ausführen, da auf der Tatsache des teilweise polizeiähnlichen Auftretens der Verwaltungsbehörden ja im Prinzip mein "Problem" begründet ist. _________________ Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe
Hi,
in NRW heißen die "Ortspolizeien" Ordnungsamt.
Die "Lebensmittelpolizei" ist jetzt die Lebensmittelkontrolle, die Baupolizei das Bauordnungsamt etc.
Die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörde sind im Ordnungsbehördengesetz geregelt.
Aufgabe grds.: Sicherstellung der öffentlichen Ordnung
Aufgabe der Polizei: Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.
Die Polizei wird nur dann und insofern tätig, als die örtliche Behörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann.
Gibt es in den Bundesländern für jeden Ort eine zuständige Ordnungsbehörde neben der Vollzugspolizei?
Ja. Je nach Bundesland werden sie als Ordnungsbehörden oder Polizeiverwaltungsbhörden bezeichnet. In der Regel bestehen weiter 4 verscheidene Arten der Ordnungsbehörden:
A: Allgemeine Ordnungsbehörden (für jegliche Gefahrenabwehr zuständig, sofern keine Sonderzuständigkeit besteht):
- örtliche Ordnungsbehörden (auf kommunaler Ebene "Ordnungsamt")
- regionale Ordnungebhörden (z.B .auf Kreisebene)
- Landesordnungsbehörden (für das Gebiet des gesamten Landes zuständig)
B. Sonderordnungsbehörden (für sondergesetzliche geregelten Gefahrenabwehr zuständig, z.B. Straßenverkehrsbehörde, Versammlungsbehörde, Ausländerbehörde).
Es ist allerdings - um die Verwirrung komplett zu machen- oft so, dass der Behörde die allgemeine Ordnungsbehörde ist, auch sondergesetzlich geregelte Gefahrenabwehr übertragen wird.
So ist in Rheinland-Pfalz z.B. die Kreisverwaltung Kreisordnungsbehörde, also Allgemeine Ordnungsbehörde und gleichzeitig Sonderordnungsbehörde, nämlich u.a. Ausländerbehörde.
Organisatorisch wird dies in der Regel durch die Einrichtung entsprechender Abteilungen geregelt, das ist aber nicht zwingend.
Zitat:
Wie sind die Zuständigkeiten konkret geregelt?
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr bei den Ordnungsbehörden, die (Vollzugs-)Polizei ist nur subsidiär im Eilfall zuständig.
Die Ordnungsbehörden wehren Gefahren "vom Schreibtisch aus" ab, die Polizei ist dann zuständig, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist.
Alleine zuständig ist die Polizei nur für die Vorbereitung auf künftige Strafverfolgung (Grund siehe unten).
Zitat:
Warum gibt es diese Trennung überhaupt?
Nach den Erfahrungen mit dem Polizeiapparat in der Nazi-Diktatur wollte man die (All-)Zuständigkeit der Polizei zurückdrängen.
Zitat:
Angeblich spielt die Vollzugspolizei mancherorts nur noch in Notfällen/Ad-hoc-Einsätzen eine Rolle.
Das ist grundsätzlich überall so.
Zitat:
Warum sind in einem Großteil der Städte dann immer noch deutlich häufiger Beamte der Vollzugspolizei auf der Straße und im Einsatz präsent?
1. Die Polizei hat einen größeren Personalbestand.
2. Für die Fälle in denen sofortiges Handeln erforderlich ist -in denen also die Polizei zuständig ist- muß ja nun auch jemand vor Ort sein, der sofort handeln kann...
Zitat:
Kann denn die Verwaltungsbehörde überhaupt auch als Strafverfolgungsbehörde agieren, kann ich dort Anzeigen erstatten etc.?
Nein, die Ordnungsbehörden haben nur die Aufgabe der Gefahrenabwehr "vom Schreibtisch aus". Strafverfolgungsaufgaben obliegen ihnen nicht (Ausnahme: Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wenn die entsprechende Ordnungsbehörde Ahndungsbehörde nach dem OWiG ist).
Zitat:
Ist die (staatliche) Vollzugspolizei in diesem Zusammenhang eigentlich auch für Verstöße gegen Ortsrecht (z. B. ggf. Wegwerfen von Zigarettenkippen) zuständig?
Dies wird regelmäßig -die Rechtslage kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein- ein Fall sein in dem die jeweilige Ordnungsbehörde Ahndungsbehörde für die jeweilige Ordnungswidrigkeit ist. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 18.05.2006 Beiträge: 34 Wohnort: Esslingen am Neckar
Verfasst am: 05.06.07, 00:40 Titel:
Vielen Dank, das hilft doch um einiges weiter! _________________ Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe
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