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Verfasst am: 15.01.05, 12:51 Titel: Kündigung nach Schadensfall - Beiträge?
Hallo,
folgender Fall:
Person A kündigt nach einem Schadensfall seine bis zum 1.8.2007 laufende Hausratversicherung mit sofortiger Wirkung (einen Monat nach Zugang des Kündigungsschreibens, also Ende Januar z.B.
Die Versicherung antwortet Person A nun folgender maßen:
"Aus Anlass des Schadensfalles kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung (Eingang des Schreibens) oder zum Ende der laufenden Vertragsperiode, hier der 1.8.2005, gekündigt werden.
Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes steht uns der Beitrag bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu. Wir empfehlen daher die Aufhebung zum 1.8.2005.
Sollten sie die Kündigung mit sofortiger Wirkung wünschen (....), die Beiträge wären aber noch bis zum 1.8.05 zu zahlen, auch bei sofortiger Kündigung."
Ist das Rechtens was die Versicherung der Person A schreibt?
Die Kündigung eines Vertrages sollte immer per Einschreiben erfolgen. (Einschreiben/Einwurf reicht aus, da der Nachweis der Zustellung mit den neuen postalischen Regelungen gegeben ist).
Inhaltlich sollte neben der üblichen Terminangabe, "hiermit kündige ich zum XX.XX.XX" zusätzlich auch die Formulierung "bzw. zum nächstmöglichen Termin" enthalten sein. So entgehen Sie einer möglichen Rückweisung der Kündigung durch den Versicherer (bei falscher Kündigungsterminsangabe). Verlangen Sie immer eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung bzw. der Beendigung des Vertrages.
Wurde der Vertrag vor dem 1.1.1991 geschlossen so muss die Beitragserhöhung mind. 10 % gegenüber dem Vorjahr betragen. Oder in den vergangenen drei Jahren mehr als 20 % betragen haben.
Wurde der Vertrag zwischen dem 1.1.1991 und dem 24.6.1994 geschlossen so muss die Beitragserhöhung mind. 5 % gegenüber dem Vorjahr betragen. Oder um mehr als 25 % gegenüber der Erstprämienzahlung betragen.
Verträge mit Vertragsabschluß ab dem 25.6.1994 können nach jeder Erhöhung gekündigt werden.
Kündigung im Schadenfall
Auch im Schadenfall besteht seitens des Versicherungsnehmers (ebenfalls auch des Versicherers!) ein ausserordentliches sofortiges Kündigungsrecht. Der Vertrag kann dann innerhalb eines Monats nach Leistungsmitteilung beendet werden. Die Versicherungsprämie jedoch muss der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Versicherungsjahres bezahlen. Eine anteilige Rückvergütung durch den Versicherer entfällt. Also ist es ratsam erst zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen!
Kündigung bei Wegfall des Risikos
Bei Wegfall des versicherten Interesses/Risikos ist die sofortige Kündigung möglich. Es erfolgt eine anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge. (z.B. Auflösung des Haushaltes)
Ausserordentliche Kündigung
Eine ausserordentliche Kündigung kommt in Frage wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, sofern nicht gleichzeitig eine Verbesserung des Versicherungsschutzes vorgenommen wird. Die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat.
Ordentliche Kündigung
Ein- oder auch mehrjährige Verträge sind zum Ablauf der/des Vertragsdauer/Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündbar (siehe hierzu auch "Vertragsdauer")
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