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Nach einer gescheiterten Beziehung versuchte Frau A Mann B klar zu machen, dass es Aus zwischen ihnen ist und beorderte Mann dafür zu sich nach Hause.
Als kleine Absicherung, falls Mann B handgreiflich werden würde, hielten sich Frau A´s zwei erwachsenen Kinder verborgen im Nebenzimmer auf.
Leider kam der Einfall, während des Gesprächs ein Diktiergerät zu benutzen, zu spät.
Die wichtigsten Aussagen schrieben Frau A´s Kinder aber auf:
Situation1 :
Frau A: "Ich habe keine Angst vor dir!"
Mann B: "Du hast keine Angst vor mir ? Warum ? Ich könnt dir etwas antun!"
nach weiterem Wortwechsel, kurz bevor Mann B unfreiwillig ging:
Situation2:
Frau A: "Zur Not rufe ich die Polizei !"
Mann B: "Die Polizei wird dir nichts nützen, wenn du tot bist !"
Vor dem Gespräch hatte Frau A auch einmal die Polizei gerufen, da Mann B vor einigen Tagen vor Frau A´s Tür stand und nicht weg wollte.
Desweiteren hat Frau A ihn am Mittwoch dieser Woche ( 30. Mai )angezeigt, da er tagtäglich vor Frau A´s Tür wartete, Frau A nachstellte ( Stalking ) und per Telefon und SMS kontinuierlich Frau A belästigte ( Frau A. hatte Herr´n B ausdrücklich drauf hingewiesen, dass sie dies nicht wollte ). Auch hatte Mann B Frau A gedroht, dass er Frau A "jmd. schicken würde, der Frau A etwas antut, bzw. Mann B sich selbst etwas antun würde."
Jetzt würd Frau A gerne wissen, ob diese Beweislage ( Zeugen sind beide volljährig, da sie jedoch Sohn und Tochter von Frau sind, in engen Kontakt zu Frau A ) ausreicht um weiter gegen Mann B vorzugehn ( ihn erneut anzuzeigen )
Liebe Grüße
P.S.: hab nach erneutem Durchlesen der Regeln den Beitrag auf Frau A und Mann B geändert, hoffe so nichts missverstanden zu haben und das den Regeln entsprechend richtig gemacht habe.
Weiß zwar nicht, was das mit Polizeirecht zu tun hat, aber egal.
Ich verstehe nicht, warum die Frau, nachdem sie den Mann schon wegen Stalkings angezeigt hat, ihn von sich aus wieder in die Wohnung einlädt. Aber das muss ich wohl auch nicht verstehen!
Die Straftat der Bedrohung liegt halt erst vor, wenn jemand mit einem Verbrechen bedroht wird. Und dies ist bei dem Gesagten halt nur bedingt der Fall.
Eine Möglichkeit, gegen die Belästigungen des Mannes vorzugenehen wäre, beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung zu erwirken.
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