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dr-oetker FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
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Verfasst am: 30.05.07, 09:11 Titel: Fahrtkosten für Haushaltshilfe |
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Hallo zusammen!
Also: Haushaltshilfe H ist bei Privatmann P angestellt und wird über Haushaltsscheckverfahren mit Pauschsteuer angemeldet. Jetzt möchte P seine Haushaltshilfe gerne bei den Fahrtkosten unterstützen, und findet im Netz dazu folgendes:
http://www.selbststaendigentipps.de/?softlinkID=9361 hat folgendes geschrieben:: | Anstelle eines direkten Zuschusses kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Benzingutschein im Wert von bis zu € 44 im Monat aushändigen. Denn Sachbezüge bis zur Freigrenze von € 44 pro Monat bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist zu beachten: Der €-Betrag darf auf dem Gutschein nicht ausgewiesen werden. |
Ist dieser Tipp auf das beschriebene Arbeitsverhältnis anwendbar? _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege  |
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Finanzwirt Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 13.05.2007 Beiträge: 217
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Verfasst am: 30.05.07, 20:52 Titel: |
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Was Sie gelesen haben findet sich im Gesetz im § 8 des EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
Das ist hier nicht anwendbar. Man kann jedoch der Haushaltshilfe die Fahrten zur Arbeits pauschal versteuern mit 15%. |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 30.05.07, 21:07 Titel: |
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Finanzwirt hat folgendes geschrieben:: | Was Sie gelesen haben findet sich im Gesetz im § 8 des EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
Das ist hier nicht anwendbar. Man kann jedoch der Haushaltshilfe die Fahrten zur Arbeits pauschal versteuern mit 15%. |
Warum soll das hier nicht anwendbar sein? |
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dr-oetker FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
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Verfasst am: 01.06.07, 08:14 Titel: |
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Hmm, nur eine Äußerung, und deren Richtigkeit wird angezweifelt...
Weiß vielleicht noch jemand was dazu? _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege  |
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dr-oetker FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
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Verfasst am: 04.06.07, 10:10 Titel: |
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*** hochschieb *** _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege  |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 04.06.07, 13:01 Titel: |
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Hi doc !
Ich bin mir bei diesem Thema auch nicht sicher!
Da hier, so wie es bisher aussieht, niemand antwortet,
schicken Sie doch eine schriftliche Anfrage, per Mail, an die Minijob-Zentrale!
Vordruck finden Sie hier!!!
Telefonnummer finden Sie dort auch!
Wobei ich persönlich sowas eher per Mail machen würde !
Gruß |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 06.06.07, 10:53 Titel: |
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ich bin halt kein "Lohnexperte", aber wenn man die oben zitierten Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber wörtlich nimmt , sehe ich keinen Grund warum dass nicht gehen sollte?
Vielleicht ist "FINANZWIRT" hier schlauer? |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 06.06.07, 11:01 Titel: |
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Interessant dürfte auch sein, wieviel diese Haushaltshilfe monatlich verdient?
den Maximalbetrag von 400 EUR oder weniger? |
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dr-oetker FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
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Verfasst am: 08.06.07, 10:33 Titel: |
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Nach Anfrage: Laut Minijob-Zentrale zählt ein Gutschein nicht zum Arbeitsentgelt dazu (SGB IV §14 Abs. 3). Ob P die Kosten für die Gutscheine steuerlich geltend machen kann, soll er mit dem Finanzamt klären...
@whvceltic: Sie verdient deutlich weniger, so daß sie selbst mit 44,- mehr im Monat unter 400,- bleibt. _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege  |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 08.06.07, 10:44 Titel: |
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es gilt aber noch folgendes zu beachten:
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern mit Minijob auch weiterhin einen Zuschuss zu den Fahrtkosten gewähren möchten, ohne dass dies zur Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses führt, können Sie den Mitarbeitern monatlich einen Benzingutschein zukommen lassen.
Halten Sie hier die entsprechenden Vorgaben ein, bleibt dieses Extra steuer- und sozialabgabenfrei und zählt nicht zum regelmäßigen Gehalt. Wichtig ist, dass der Benzingutschein ein Sachbezug ist. Das ist er, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
· Er muss auf eine ganz konkrete Sache ausgestellt sein. Beispiel: Ein Gutschein über 25 l Diesel.
· Der Gutschein darf keine betragsmäßigen Angaben in Euro oder einer sonstigen Währung enthalten.
· Ihr Unternehmen muss als Arbeitgeber Vertragspartner des Anbieters sein, bei dem der Warengutschein eingelöst werden kann. Ihr Unternehmen muss den Gutschein bei einem bestimmten Unternehmen, das auf dem Gutschein genau bezeichnet ist, erwerben.
Nicht möglich ist beispielsweise folgendes Vorgehen: Sie gestalten selbst Gutscheine über 20 l Superbenzin und überlassen diese den Mitarbeitern. Die Mitarbeiter tanken daraufhin bei einer beliebigen Tankstelle auf eigene Rechnung und erhalten danach von Ihnen den auf 20 l Superbenzin entfallenden Betrag erstattet.
Es handelt sich hier um Barlohn und nicht um einen Sachbezug, da nicht Ihr Unternehmen Vertragspartner des Anbieters wurde, sondern der Mitarbeiter selbst.
Entscheidend ist die Freigrenze
Damit der Gutschein steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen Sie außerdem die Grenze beachten, die für Sachbezüge gilt: Diese bleiben nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz nur dann unberücksichtigt, wenn ihr Wert pro Mitarbeiter und Monat 44 € nicht überschreitet. Stellen Sie daher einen Gutschein über Benzin aus, sollten Sie die ständig steigenden Benzinpreise immer im Auge behalten. Bei den 44 € handelt es sich nämlich um eine Freigrenze.
Das bedeutet: Überschreitet der Wert des Gutscheins die 44 € auch nur um einen Cent, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt!
Beispiel: Bei einem Benzinpreis von 1,40 € je Liter hat ein Gutschein für 25 l einen Wert von 35 €. Er bleibt also im Rahmen der Freigrenze für den Minijob. |
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