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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen? inwiefern!

 
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lady lara
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Plauen

BeitragVerfasst am: 15.01.05, 18:56    Titel: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen? inwiefern! Antworten mit Zitat

Hallo.

Ich bin wohnhaft in Sachsen und gehe dort an ein Gymnasium.
Ich möchte bitte eine konkrete Auskunft über den Paragraphen 39 aus dem Schulgesetz für Sachsen.

Inwiefern kann ein Schüler mit diesem Paragraphen in Verbindung gebracht werden, d.h. reicht es einmal zu "patzen" oder muss da schon etwas gewichtigeres vorliegen? (ich meine Absatz 2!)


Danke!
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.01.05, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zur allgemeinen Information:

§ 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. schriftlicher Verweis;
2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe;
3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen
bis zu vier Wochen;
5. Ausschluss aus der Schule.
Die körperliche Züchtigung ist verboten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach
1. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I vom Klassenlehrer oder Schulleiter, in der Sekundarstufe II vom Schulleiter,
2. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Schulleiter getroffen.
(4) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Die Schulpflicht bleibt unberührt.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, zu hören. Der Schulleiter hört vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz an. Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 getroffen werden soll, hört der Schulleiter den Klassenschülersprecher oder, sofern der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt wird, einen Jahrgangsstufensprecher an.
(6) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen.
(7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.


In Abs. 2 sind mehrere verschiedene Ordnungsmaßnahmen aufgezählt, die nach der ihrer Intensität abgestuft sind. Es handelt sich um eine Abstufung im Sinne des in Abs. 1 auch ausdrücklich genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Kurz gesagt: Je gewichtiger das Fehlverhalten des Schülers, desto schwerwiegender auch die Ordnungsmaßnahme. Der Ausschluss von der Schule als gewichtigste Maßnahme ist nur in gravierenden Ausnahmefällen möglich, bspw. Drogenhandel.

Ich sehe übrigens gerade, dass in § 39 VII SächsSchulG n.F. die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen wird. Das ist neu. Ich denke auch, dass Sachsen hier im Moment noch alleine steht, also wieder einmal Vorreiter ist, und dass die anderen Länder da schrittweise nachziehen werden.

Birnbaum
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Dux
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 356

BeitragVerfasst am: 17.01.05, 23:04    Titel: Re: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen? inwiefern! Antworten mit Zitat

lady lara hat folgendes geschrieben::
...d.h. reicht es einmal zu "patzen" oder muss da schon etwas gewichtigeres vorliegen? (ich meine Absatz 2!)


Der arme Herr Dr. Birnbaum gibt sich ganz viel Mühe, und Sie nennen noch nicht einmal den zugrundeliegenden Fall. Böse
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 18.01.05, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Zur allgemeinen Information:

§ 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) (...)
(7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

In Abs. 2 sind mehrere verschiedene Ordnungsmaßnahmen aufgezählt, die nach der ihrer Intensität abgestuft sind. Es handelt sich um eine Abstufung im Sinne des in Abs. 1 auch ausdrücklich genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Kurz gesagt: Je gewichtiger das Fehlverhalten des Schülers, desto schwerwiegender auch die Ordnungsmaßnahme. Der Ausschluss von der Schule als gewichtigste Maßnahme ist nur in gravierenden Ausnahmefällen möglich, bspw. Drogenhandel.

Ich sehe übrigens gerade, dass in § 39 VII SächsSchulG n.F. die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen wird. Das ist neu. Ich denke auch, dass Sachsen hier im Moment noch alleine steht, also wieder einmal Vorreiter ist, und dass die anderen Länder da schrittweise nachziehen werden.

Birnbaum


    Zwei kurze Anmerkungen zur Vervollständigung:

    1. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung führt allerdings nicht dazu, dass die Maßnahme grundsätzlich zunächst hingenommen werden muß. Vielmehr ist dann der Weg möglich, beridem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Maßnahme - wie so häufig z.B. wegen formaler Mängel - fehlerhaft und damit rechtswidrig ist.

    2. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet nicht: "Je gewichtiger das Fehlverhalten des Schülers, desto schwerwiegender auch die Ordnungsmaßnahme", sondern zunächst einmal: Es muß stets das am geringsten belastende und dem Gewicht des Fehlverhaltens entsprechende Mittel gewählt werden, das seine pädagogische Wirkung entfaltet. Erstmaliges Fehlverhalten kann nur ganz ausnahmsweise zu einer sehr scharfen Sanktion führen und ist zunächst grundsätzlich mit Gesprächen, Ermahnungen etc. zu bearbeiten.
    Die umgekehrte Formuliuerung klingt so, als ob es eine automatische Steigerung je nach Gewicht des Fehlverhaltens gebe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil es sich um Erziehungsmaßnahmen handelt und nicht um Sanktion!

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Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.01.05, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die umgekehrte Formuliuerung klingt so, als ob es eine automatische Steigerung je nach Gewicht des Fehlverhaltens gebe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil es sich um Erziehungsmaßnahmen handelt und nicht um Sanktion!


Sehr hübsch. Es geht aber nicht um Erziehungs-, sondern um Ordnungsmaßnahmen.

Birnbaum
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 18.01.05, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Die umgekehrte Formuliuerung klingt so, als ob es eine automatische Steigerung je nach Gewicht des Fehlverhaltens gebe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil es sich um Erziehungsmaßnahmen handelt und nicht um Sanktion!


Sehr hübsch. Es geht aber nicht um Erziehungs-, sondern um Ordnungsmaßnahmen.
Birnbaum

    Kurze Replik, Herr Kollege:
    Es wäre ein fundamentales Miß- oder gar Fehlverständnis des Schulrechts, dem man auch bei Lehrern gelegentlich begegnet, wenn Ordnungsmaßnahmen nicht als Teil des pädagogischen Auftrages und mithin als Erziehungsmaßnahmen im weiteren Sinne verstanden und gehandhabt würden.
    Was im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren gilt (auch dieses dient herkömmlich der Erziehung des Beamten im Sinne der "Dienstzucht"!), gilt für das Verhältnis von Schule und Schüler allemal. Für jede Art von "Bestrafung" im Sinne der bloßen generalpräventiven, pönalen Sanktion fehlt der Schule die Kompetenz.
    Wenn einzelne Schulgesetze - wie das hier zitierte - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen voneinander begrifflich trennen, dann ist damit alleine auf den Unterschied abgestellt, der sich in zweifacher Hinsicht ergibt:
    a) Ordnungsmaßnahmen können in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten des Schülers Auswirkungen auf den Unterricht insgesamt hat, währen Erzeihungsmaßnahmen im engeren Sinne bei Fehlverhalten einschlägig sind, das alleine den Schüler selbst betrifft.
    b) Während mit Erziehungsmaßnahmen im Wesentlichen informelle Maßnahmen gemeint sind, versteht man unter Ordnungsmaßnahmen formelle Maßnahmen (ähnlich der Unterscheidung von Personalmaßnahmen einschließlich der Mißbilligung einerseits und der förmlichen Disziplinarmaßnahme andererseits im Disziplinarrecht). Beide dienen aber - worauf auch der Text der zitierten gesetzlichen Regelung unübersehbar hinweist - der "Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen".
    Dass auch die Ornungsmaßnahmen Erziehunmgsmaßnahmen sind, wird nämlich sogleich durch die von Ihnen selbst zitierte gesetzliche Formulierung klargestellt: " ... Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen ..."
    Diese Einbindung derartiger Maßnahmen in den pädagogischen Kontext wird auch daran deutlich, dass (auch hier wiederum: wie im Disziplinarrecht) gerade kein festgelegter Katalog über die Zuordnung von Anlaß und Sanktion existiert, wie das im Strafrecht der Fall ist.

    Das alles ist nicht etwa nur ein leerer Streit um Begriffe, sondern in der Praxis von größter Bedeutung: Jedes Fehlverhalten kann einem weit verbreiteten Mißverständnis zuwider - je nach pädagogischer Notwendigkeit - mit einer Ermahnung oder einer nachhaltigeren Maßnahme beantwortet werden.
    Also nochmals in aller Deutlichkeit: Es gibt keinen Automatismus nach dem Muster: "Je gewichtiger das Fehlverhalten des Schülers, desto schwerwiegender auch die Ordnungsmaßnahme." Es gibt nicht einmal eine derartige Regel oder auch nur eine dahingehende widerlegliche Vermutung.
    Die Wahl der Maßnahme muß vielmehr in jedem Einzelfall ausgewiesen und pädagogisch begründet werden.
    Als Juristen sollten wir es doch tunlichst vermeiden, die User, die Laien sind, durch terminologische Unklarheit zu verwirren.

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Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
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lady lara
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Plauen

BeitragVerfasst am: 21.01.05, 18:28    Titel: Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen II. Antworten mit Zitat

Zuerst einmal DANKE Herr Dr. Birnbaum.

Ich wollte noch hinzufügen:

Man (meine Englisch Lehrerin und somit Tutorin) gab mir einen schriftlichen Verweis, nachdem ich (höchstens) dreimal im Unterricht gegessen hatte (besser gesagt abgebissen ohne jeglichen Ton und Sonstiges!).
Das hatte die Frau Lehrerin jedoch genau beobachtet, weil sie mich immer beobachtet um irgenteinen Grund oder eine Geschichte zu finden, um mit anderen Lehrern über mich zu reden. DENN: Vorurteile sind bei unseren Lehrern heiß beliebt! Zu meinen Nachteil, denn ich sehe diesen Verweis nicht ein und zwar, weil diese Lehrerin nicht mit mir darüber geredet hat und stattdessen sofort gleich denn Verweis an meine Eltern geschickt hat!
Das meinte ich!

Ich möchte bitte unbedingt wissen, ob dieser Verweis in dieser Form gerechtfertigt war, denn ich sehe es nicht ein, mich von unqualifizierten (Entschuldigung, aber es ist wahr)
Lehrern vorschnell ins falsche Licht rücken zu lassen!

Ach ja, hätte ich fast vergessen! Diese Lehrerin (und das trägt zu meiner Ungunst zu ihr bei!) forderte mich auf, nachdem ich abgebissen hatte, den Unterricht sofort zu verlassen oder sie würde es tun. Ich war natürlich nicht erstaunt so etwas von ihr zu hören, aber etwas verdutzt war ich schon und konnte per se keine Antwort geben. Daraufhin verlies sie den Unterricht! Also ich bin mir nicht ganz bewusst ob ich das wirklich erlebt habe, denn ich finde es schon etwas wunderlich, dass eine Lehrerin den Unterricht verlässt! Doch was ich am schlimmsten finde: sie verdammte den ganzen Kurs diese Stunde zu einen anderen Tag in der neunten Stunde nachzuholen! Ist das nicht eine vollkommene unangebrachte Lösung von ihrer Seite?

Naja, ich muss wohl jetzt meinen menschlichen Trieben in Englisch und am besten auch in anderen Stunden widerstehen, aber ich möchte die Vergewisserung doch kein so abartiger Schüler( Zitat dieser Lehrerin) zu sein! - Bitte.-

PS.: -an alle Mitleidenden-
"Hasse deinen Feind nicht, denn es trübt dein Urteilungsvermögen!"
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