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Verfasst am: 15.01.05, 17:00 Titel: Wiederholung der Abiturprüfung?
Hi,
ich habe gestern meine erste Abitursprüfung im Fachbereich Englisch geschrieben.
Nun habe ich jedoch mitbekommen, dass unsere Lehrerin angeblich einen Text eingereicht hat, den wir bereits im Unterricht bekommen haben.
Nun soll die Prüfung angeblich wiederholt werden?
Ist das so einfach möglich?
Können wir uns als Schüler dagegen nicht wehren?
Es ist nicht geklärt, ob es wirklich genau der Text war und außerdem sehen wir als Schüler es nicht ein, den ganzen Stress noch einmal durchzustehen.
Falls eine Wiederholung der Prüfung angeordnet wird (seitens der Schule) kann man sich weigern und rechtlich dagegen vorgehen, d.h. die Schule verklagen?
Es ist ja nicht unsere Schuld, wenn unsere Lehrerin einen Text eingereicht hat, den sie schon einmal ausgeteilt hat, trotzdem müssen wir dann dafür büßen...
Anmeldungsdatum: 04.11.2004 Beiträge: 286 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.01.05, 18:09 Titel:
Sie werden um das Abitur zu bekommen diese Prüfung bestehen müssen! Okay, sehr dumm von ihrer Lehrerin aber was wollen sie jetzt tun??? Keine Prüfung mehr??? Sie hätten gegenüber anderen Schülern ja einen riesigen Vorteil!!!
Können sie mir nicht trotzdem eine Antwort geben?
Oder soll ich meine Frage zunächst umformulieren und allgemeiner fassen?
Also schön
Wie sieht die Rechtslage in folgender Fallkostellation aus:
Angenommen ein Lehrer reicht einen Ausschnitt eines Textes bei der Prüfungskommission ein, den er einmal im Unterricht ausgeteilt hat, jedoch nicht besprochen hat oder Fragen dazu gestellt hat. (Die Texte sind nicht!!! vollkommen identisch...) Die Arbeit wird von der Prüfungskommission genehmigt und wird den Schülern zur Bearbeitung vorgelegt.
Die Aufgaben/Fragen zum Text waren natürlich allen Schülern unbekannt.
Nachdem der Lehrer nach der Arbeit von z.b. einem Schüler darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein ähnlicher Text (komletter Text; nicht gekürzt) bereits im Unterricht ausgeteilt wurde, wird eine Wiederholung der Prüfung angeordnet...
Können sich die Schüler weigern und auf eine Bewertung der ursprünglichen Arbeit bestehen?
Kann man rechtlich dagegen vorgehen?
Wir reden hier über Rücknahme/Widerruf von Verwaltungshandeln. Die Klausur wurde geschrieben, jetzt wird sie für ungültig erklärt (also zurückgenommen/widerrufen), mit der Folge, dass sie noch einmal zu schreiben ist. Ich denke, dass man die Rücknahme einer Abitur-Klausur schon als Verwaltungsakt bezeichnen kann, dann finden §§ 48, 49 VwVfG unmittelbar Anwendung. Zumindest dürften sie hier entsprechend gelten.
War es rechtmäßig, einen bekannten Text zu verwenden? Ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Dann geht es um die Rücknahme eines rechtmäßigen VA. Das ist nur unter erschwerten Voraussetzungen erlaubt, die mir hier nicht vorzuliegen scheinen.
Meine Meinung (nicht mehr): Derartige Wiederholungsprüfungen sind aus Sicht einer Prüfungsbehörde typischerweise eine Katastrophe. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass dies ohne rechtliche Notwendigkeit geschieht.
Wer schuld hat, ist in solchen Situationen egal. Selbst wenn der betreffende Lehrer statt dessen vorsätzlich die Klausuren verbrannt hätte, würde das zwar Sanktionen gegen ihn rechtfertigen, aber die Schüler müssten trotzdem eine neue Prüfungsarbeit schreiben.
Bleibt die Frage: Ist die Bekanntgabe des genauen Klausurtextes weit vor der Prüfung ein hinreichend schwerer Fehler, um das Ergebnis der Klausuren nicht anzuerkennen? _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 19.01.05, 09:43 Titel:
Aljo hat folgendes geschrieben::
Können sie mir nicht trotzdem eine Antwort geben?
Oder soll ich meine Frage zunächst umformulieren und allgemeiner fassen?
Also schön
Wie sieht die Rechtslage in folgender Fallkostellation aus:
Angenommen ein Lehrer reicht einen Ausschnitt eines Textes bei der Prüfungskommission ein, den er einmal im Unterricht ausgeteilt hat, jedoch nicht besprochen hat oder Fragen dazu gestellt hat. (Die Texte sind nicht!!! vollkommen identisch...) Die Arbeit wird von der Prüfungskommission genehmigt und wird den Schülern zur Bearbeitung vorgelegt.
Die Aufgaben/Fragen zum Text waren natürlich allen Schülern unbekannt.
Nachdem der Lehrer nach der Arbeit von z.b. einem Schüler darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein ähnlicher Text (komletter Text; nicht gekürzt) bereits im Unterricht ausgeteilt wurde, wird eine Wiederholung der Prüfung angeordnet...
Können sich die Schüler weigern und auf eine Bewertung der ursprünglichen Arbeit bestehen?
Kann man rechtlich dagegen vorgehen?
Gruß Aljo
Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Wir reden hier über Rücknahme/Widerruf von Verwaltungshandeln. Die Klausur wurde geschrieben, jetzt wird sie für ungültig erklärt (also zurückgenommen/widerrufen), mit der Folge, dass sie noch einmal zu schreiben ist. Ich denke, dass man die Rücknahme einer Abitur-Klausur schon als Verwaltungsakt bezeichnen kann, dann finden §§ 48, 49 VwVfG unmittelbar Anwendung. Zumindest dürften sie hier entsprechend gelten.
War es rechtmäßig, einen bekannten Text zu verwenden? Ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Dann geht es um die Rücknahme eines rechtmäßigen VA. Das ist nur unter erschwerten Voraussetzungen erlaubt, die mir hier nicht vorzuliegen scheinen.
Birnbaum
Vorab: Ich bin sehr skeptisch, ob es sinnvoll ist, die User hier zu Stilübungen zu zwingen, die dann mangels Erfahrung unter rechtlichen Gesichtspunkten doch regelmäßig mißlingen und das Sachverhaltsverständnis eher erschweren als erleichtern. Der Glaube, damit die nicht zulässige individuelle Rechtsberatung zu vermeiden, ist löblich aber wenig überzeugend.
Zur Sache:
1. Mit "Rücknahme/Widerruf von Verwaltungshandeln" - was auch immer das sein mag - kommt man hier juristisch kaum weiter. Das Gesetz kennt nur Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, also einer nach außen getretenen Regelung eines Einzelfalles.
2. Es führt in die Irre, hier von der " Rücknahme einer Abitur-Klausur" zu sprechen. Eine Klausuraufgabe wird ausgegeben und deren Lösung dann bewertet. Beide Vorgänge sind kein VA. Nach dem actus-contrarius-Prinzip wäre auch eine "Rücknahme der Klausur" kein VA.
3. Auch der Entscheidung, (a) die Klausur nicht zu benoten und (b) die Prüfung mit einer anderen Aufgabenstellung zu wiedeholen - und um die geht es hier alleine - kommt aus den selben Gründen keine Verwaltungsaktsqualität zu. (Man denke einmal die Folgen der gegenteiligen Auffassung weiter: Der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung etwa mit der Folge, dass erst nach negativem Abschluß des Verfahrens die neue Arbeit geschrieben werden könnte? Die Bürger von Schilda lassen grüßen!)
4. Die Gefahr, dass eine Prüfung fehlgeht und ganz oder teilweise wiederholt werden muß, besteht immer und aus vielerlei Anlässen und Gründen. Sogar der Verlust der Prüfungsarbeiten ist hier schon unter diesem Gesichtspunkt diskutiert worden. Die sich daraus ergebenden Folgen müssen - so bitter das im Einzelfall sein mag - hingenommen werden. Es bleibt alleine die Möglichkeit des Schadensersatzes, wenn sich durch ein schuldhaftes Verhalten der Schule/Lehrer aus der Verzögerung der Prüfung im Einzelfall ein wirtschaftlicher Schaden ergibt.
Der doppelte Prüfungsstreß ist ggf. nicht schmerzensgeldfähig.
5. Eine andere Frage ist die, ob die Bewertung der ersten Klausurlösung evtl. im Wege der Verpflichtungsklage durchgesetzt bzw. die Wiederholung der Klausur im Wege der Unterlassungsklage verhindert werden kann. Dies hängt davon ab,
(a) welche Anforderungen in dem jeweiligen Bundesland für die Aufgabenstellung im Abitur normiert sind (was wir mangels Angaben über das Bundesland nicht wissen) oder - soweit es an solchen Regelungen fehlt -
(b) ob die Vergabe der Arbeit sonst gegen prüfungsrechtliche Grundsätze verstößt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungskommission den Text - allerdings möglichweise in Unkenntnis des Umstandes, dass er ganz oder teilweise bereits Gegenstand des Unterrichts war - genehmigt hatte (was ebenfalls kein VA ist!).
Jedenfalls wird es nicht zulässig sein, eine Wiederholung der Arbeit ohne zwingenden Grund zu verlangen.
Vorab: Ich bin sehr skeptisch, ob es sinnvoll ist, die User hier zu Stilübungen zu zwingen, die dann mangels Erfahrung unter rechtlichen Gesichtspunkten doch regelmäßig mißlingen und das Sachverhaltsverständnis eher erschweren als erleichtern. Der Glaube, damit die nicht zulässige individuelle Rechtsberatung zu vermeiden, ist löblich aber wenig überzeugend.
Na, dann bleiben wir doch einfach bei dem Argument: Es steht in den Juriquette, die Juriquette sind die Regeln, die hier von der Administration aufgestellt wurden und zu beachten sind. Jeder, der sich hier registriert hat, hat damit auch diese Regeln akzeptiert und lassen einfach mal außen vor, was wir damit rechtlich erreichen oder auch nicht, mh ?
Ich vermisse Ihre Beteiligung in den entsprechenden Threads im "Mitgliedersupport" schmerzlich.
Verzeihung für das OT Herr Dr. Birnbaum
Gruß
Snowflake
FDR-Support _________________ Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 20.01.05, 10:48 Titel:
Snowflake hat folgendes geschrieben::
Guten Tag, Herr Hofferbert,
Zitat:
Vorab: Ich bin sehr skeptisch, ob es sinnvoll ist, die User hier zu Stilübungen zu zwingen, die dann mangels Erfahrung unter rechtlichen Gesichtspunkten doch regelmäßig mißlingen und das Sachverhaltsverständnis eher erschweren als erleichtern. Der Glaube, damit die nicht zulässige individuelle Rechtsberatung zu vermeiden, ist löblich aber wenig überzeugend.
Na, dann bleiben wir doch einfach bei dem Argument: Es steht in den Juriquette, die Juriquette sind die Regeln, die hier von der Administration aufgestellt wurden und zu beachten sind. Jeder, der sich hier registriert hat, hat damit auch diese Regeln akzeptiert und lassen einfach mal außen vor, was wir damit rechtlich erreichen oder auch nicht, mh ? ;)
Ich vermisse Ihre Beteiligung in den entsprechenden Threads im "Mitgliedersupport" schmerzlich.
Gruß
Snowflake
FDR-Support
Weil es hier nicht hingehört, Snowflake, mehr dazu im Unterforum Mitgliedersupport.
Vorab: Ich bin sehr skeptisch, ob es sinnvoll ist, die User hier zu Stilübungen zu zwingen, die dann mangels Erfahrung unter rechtlichen Gesichtspunkten doch regelmäßig mißlingen und das Sachverhaltsverständnis eher erschweren als erleichtern. Der Glaube, damit die nicht zulässige individuelle Rechtsberatung zu vermeiden, ist löblich aber wenig überzeugend.
Zustimmung! Es ist geradezu lächerlich, wie hier Laien dazu genötigt werden, absurde "abstrakte" Texte abzufassen, wobei doch offensichtlich ist, daß der persönliche Einzelfall gemeint ist. Was die Admins davon haben, bleibt schleierhaft, denn es gilt auch hier: falsa demonstratio non nocet, d.h.: der Charakter einer Äußerung als Rechtsberatung ist nicht an den formalen Ausdruck gebunden.
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