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Verfasst am: 01.06.07, 20:02 Titel: Vorgehen gegen G8-Kritiker
Hallo,
wie wertet ihr aus juristischer Sicht das Vorgehen des BKAs und anderen Behörden hinsichtlich der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel? Bewegt sich das Vorgehen noch im erlaubten Raum?
Die G8-Kritiker kolportieren, man hebele mit den Maßnahmen den Rechtsstaat und die Versammlungsfreiheit aus - stimmt das oder erlaubt die SPO und andere Gesetze die Polizei und BKA, so einzugreifen?
Verfasst am: 01.06.07, 20:17 Titel: Re: Vorgehen gegen G8-Kritiker
Spieluhr hat folgendes geschrieben::
... wie wertet ihr aus juristischer Sicht das Vorgehen des BKAs und anderen Behörden hinsichtlich der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel? ...
Eine juristische Bewertung wird in einem Forum nur bedingt möglich sein. Dies wird den zuständigen Gerichten vorbehalten bleiben. Allenfalls können hier Meinungen über fiktive Fälle ausgetauscht werden. Dies sollten alle, die sich an dieser Diskussion beteiligen beachten.
Vielleicht warten wir aber noch die Entscheidung des BVerfG ab.
@FunnyCola
Für allgemeine Polemik gibt es viele viele andere Foren. Das muss also hier nicht auch noch sein.
@Spieluhr
Wegen
Zitat:
das Vorgehen des BKAs und anderen Behörden hinsichtlich der Demonstrationen
... was denn genau? Geht's z.B. um einen als solchen (zu recht oder zu unrecht) verfolgten Steinewerfer o.ä., jemand der vermeintlich zu nah am Zaun gecampt hat oder einen bestimmten Fall von ggf. ungerechtfertigten Festnahmen/Durchsuchungen/etc. oder oder oder? Strafrechtlich und damit hinsichtlich des Boardthemas hier wäre ja nur der einzelne - und im Sinne der Boardregeln natürlich abstrahiert geschilderte - Fall relevant.
Falls es um das allgemeine Gerangel hinsichtlich Demonstration und wenn ja, wie nahe usw. und überhaupt geht, würde ich eine Verschiebung nach "Recht und Politik" oder so vorschlagen.
Aber vielleicht wird's ja noch konkretisiert.
Gruß
Rena _________________ The angels have the phone box
da es Spieluhr wohl um Maßnahmen der Polizei und des BKA geht, welche im Vorfeld zum G8- Gipfel getroffen wurden, gehört dieser Thread in meinen Augen am ehesten ins Polizeirecht.
Hiermit verschoben...
in erster instanz dürfen die fast alles die frage ist was du bzw die betroffenen in zweiter instanz vor gericht erreichen !?
wobei im zweifel sind immer die(polizei lka bka) im recht
siehe
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
... Für allgemeine Polemik gibt es viele viele andere Foren. Das muss also hier nicht auch noch sein. ...
@ TomXY, irgendwie hat Rena Hermann recht.
Die Polizei, LKA und das BKA dürfen längst nicht 'fast alles'. Sie sind u.a. an die Polizeigesetze der Länder und an die StPO gebunden. Gewisse Grundkenntnisse zur Rechtsstaatlichkeit sollten schon vorhanden sein um eine solche Aussage treffen zu können. Und bitte nicht vergessen, auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Hier durchsucht die Polizei Fahrzeuge von nach Heiligendamm anreisenden G8-Gegnern unter dem Vorwand, nach gestohlenen Fahrrädern zu suchen - ein Vorwurf, der zunächst viel Heiterkeit unter den Betroffenen auslöst, letztlich aber dazu führt, dass diese insgesamt fünf Stunden lang von der Polizei festgehalten werden:
http://g8-tv.org/clip.php?clipId=1677
Soetwas ist - für jeden ganz offensichtlich - eindeutig ein vorgeschobener Anlass und somit eine Schikaneaktion der Polizei.
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 172 Wohnort: europa
Verfasst am: 07.06.07, 21:34 Titel:
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Zu
TomXY hat folgendes geschrieben::
in erster instanz dürfen die fast alles die frage ist was du bzw die betroffenen in zweiter instanz vor gericht erreichen !?
wobei im zweifel sind immer die(polizei lka bka) im recht
siehe
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
... Für allgemeine Polemik gibt es viele viele andere Foren. Das muss also hier nicht auch noch sein. ...
@ TomXY, irgendwie hat Rena Hermann recht.
Die Polizei, LKA und das BKA dürfen längst nicht 'fast alles'. Sie sind u.a. an die Polizeigesetze der Länder und an die StPO gebunden. Gewisse Grundkenntnisse zur Rechtsstaatlichkeit sollten schon vorhanden sein um eine solche Aussage treffen zu können. Und bitte nicht vergessen, auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
bezüglich deiner anspielung internet rechtsfreier raum
ich habe weder jemanden beleidigt noch falsche rechtsauskunft gegeben
ich habe grundkenntnisse von Rechtsstaatlichkeit, jedoch gehe ich nicht immer ins detail ein darum fasse ich mich meistens kurz! und in gewissen situationen werden laut polizeigesetzt grundrechte verweigert ! oder etwa nicht ?
Polizeigesetz >
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 5
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)
1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9)
§ 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
4. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
5. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).
polizei lka bka dürfen zwar nicht alles da schliesse ich mich dir an aber sie dürfen in erster instanz "fast" alles! sie dürfen ohne richterliche anordnung durchsuchen kontrollieren des platzes verweisen in gewahrsam nehem das ist dann alles formulierungssache im anschliessenden bericht ! notfalls wird gefahr im verzug angegeben ! ! !
falls erwünscht kann ich weitere rechtstaatliche quellen nenen die meine aussage belegen und die breite masse des volkes weis das auch!im endefekt sind polizisten keine engel sie sind menschen darunter gibts gute und böse ! sie sind dienstleister des volkes&staates bzw landes zum wohle des volkes ! und das vergessen einige in manchen situationen!
polizei lka bka dürfen zwar nicht alles da schliesse ich mich dir an aber sie dürfen in erster instanz "fast" alles! sie dürfen ohne richterliche anordnung durchsuchen kontrollieren des platzes verweisen in gewahrsam nehem das ist dann alles formulierungssache im anschliessenden bericht ! notfalls wird gefahr im verzug angegeben ! ! !
Bei den vorhandenen Grundkenntnissen von Rechtstaatlichkeit, ist doch bestimmt auch klar, dass nicht nur die Legislative der Exekutive die Vorgaben gibt, unter denen die Exekutive -ggf. auch grundrechtseinschränkend, da stimme ich zu- tätig werden darf, sondern dass ferner die Judikative ohne weiteres nachprüfen kann, ob sich die Exekutive an die legislativen Vorgaben gehalten hat, oder?
Es ist also nicht einfach alles "Formulierungssache", das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nicht alleine auf Grund der Angaben im polizeilichen Bericht, sondern hört sehr wohl Zeuge und auch die Betroffen an.
Ferner ist die Tatsache ob Gefahr im Verzug für eine polizeiliche Maßnahme vorlag, ohne weiteres durch das Gericht nachzuprüfen.
Das eben das tagtäglich ständig passiert, nicht zuletzt auch durch das BVerfG, weiß jeder der sich mit der Materie ein wenig eingehender befasst.
Aber es ist natürlich bequemer, die Augen davor zu verschließen und Sätze wie "wobei im zweifel sind immer die(polizei lka bka) im recht " loszulassen.
Zitat:
falls erwünscht kann ich weitere rechtstaatliche quellen nenen die meine aussage belegen und die breite masse des volkes weis das auch!
Hiermit erwünscht.
Zitat:
im endefekt sind polizisten keine engel sie sind menschen darunter gibts gute und böse !
Das wird kein Mensch bestreiten
Zitat:
sie sind dienstleister des volkes&staates bzw landes zum wohle des volkes ! und das vergessen einige in manchen situationen!
Viele vergessen aber auch, dass das "Wohle des Volkes" nicht übereinstimmt mit den Interessen einzelner, die durch eine polizeiliche Maßnahme belastet werden und selbst nicht mit den Partikularinteressen aller unbedingt übereinstimmen muß. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 172 Wohnort: europa
Verfasst am: 07.06.07, 22:41 Titel:
Toph hat folgendes geschrieben::
TomXY hat folgendes geschrieben::
polizei lka bka dürfen zwar nicht alles da schliesse ich mich dir an aber sie dürfen in erster instanz "fast" alles! sie dürfen ohne richterliche anordnung durchsuchen kontrollieren des platzes verweisen in gewahrsam nehem das ist dann alles formulierungssache im anschliessenden bericht ! notfalls wird gefahr im verzug angegeben ! ! !
Bei den vorhandenen Grundkenntnissen von Rechtstaatlichkeit, ist doch bestimmt auch klar, dass nicht nur die Legislative der Exekutive die Vorgaben gibt, unter denen die Exekutive -ggf. auch grundrechtseinschränkend, da stimme ich zu- tätig werden darf, sondern dass ferner die Judikative ohne weiteres nachprüfen kann, ob sich die Exekutive an die legislativen Vorgaben gehalten hat, oder?
Es ist also nicht einfach alles "Formulierungssache", das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nicht alleine auf Grund der Angaben im polizeilichen Bericht, sondern hört sehr wohl Zeuge und auch die Betroffen an.
Ferner ist die Tatsache ob Gefahr im Verzug für eine polizeiliche Maßnahme vorlag, ohne weiteres durch das Gericht nachzuprüfen.
Das eben das tagtäglich ständig passiert, nicht zuletzt auch durch das BVerfG, weiß jeder der sich mit der Materie ein wenig eingehender befasst.
das habe ich nie bestritten im gegenteil der meinung bin ich auch aber das ist alles die zweite instanz ,aber in erster instanz damit meine ich die ersten handlungen der polizei werden seitens der polizei formuliert und begründet oder auch nicht und otto normalbürger hatt folge zu leisten sonst macht man sich wegen wiederstand gegen die staatsgewalt strafbar!das ist fakt !
das ist meine meinung:
ob man danach klagt oder beschwerde einlegt und erfolgreich ist das ist ne andere sache und da man in solchem fall die polizei anklagt ist die polizei theoretisch angeklagter und wenn man nicht 100% beweisen kann (was sehr schwer werden kann u.a. nicht nur weil kollegen nicht gegen kollegen aussagen) gilt auch
In dubio pro reo
... polizei lka bka dürfen zwar nicht alles da schliesse ich mich dir an aber sie dürfen in erster instanz "fast" alles! sie dürfen ohne richterliche anordnung durchsuchen kontrollieren des platzes verweisen in gewahrsam nehem das ist dann alles formulierungssache im anschliessenden bericht ! notfalls wird gefahr im verzug angegeben ! ! ! ...
Wir stimmen überein, wenn unter
Zitat:
... aber sie dürfen in erster instanz "fast" alles! ...
verstanden wird, daß ihnen vom Gesetzgeber weitergehende 'Befugnisse' eingeräumt worden sind. Ohne diese 'Befugnisse' könnten sie ansonsten ihren Auftrag nicht erfüllen. Nur diese 'Befugnisse' sind genau gesetzlich geregelt und haben nichts mit 'erster Instanz' zu tun.
Unter den Ausdruck 'die dürfen alles' könnte sehr schnell verstanden werden, daß sie willkürlich oder nach Lust und Laune alles machen können, was sie wollen. Dem ist aber nicht so. Da ich selber bei einer Behörde arbeite, habe ich auch einige 'Sonderbefugnisse'.
Alle Beamten und Angestellte des öffentlichen Dienstes haben in ihrer Dienstausübung die Grundsätze der
Rechtmäßigkeit,
Verhältnismäßigkeit und
Zweckmäßigkeit
zu beachten. Beachten sie diese nicht, können sie Probleme bekommen.
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 172 Wohnort: europa
Verfasst am: 07.06.07, 23:01 Titel:
Toph hat folgendes geschrieben::
...
Zitat:
falls erwünscht kann ich weitere rechtstaatliche quellen nenen die meine aussage belegen und die breite masse des volkes weis das auch!
Hiermit erwünscht.
§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
3. dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,
4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
§ 30
Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf.
also sind die beamte laut diesen gesetzen dazu ermächtigt und das liegt in erster instanz in ihrem ermessen wie gesagt ob das rechtmässig war klären die gerichte in anderer instanz
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