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Kontrolle der Einnahmen bei Eidesstattlicher Versicherung

 
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gruzgruz
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Anmeldungsdatum: 12.06.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 10:57    Titel: Kontrolle der Einnahmen bei Eidesstattlicher Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen man hat einen Titel erwirkt gegen einen Baudienstleister, der gepfuscht hat. Dieser hat daraufhin die Eidesstattliche Versicherung abgelegt. Böse

Wie kann man kontrollieren, dass der Baudienstleister tatsächlich keine Einnahmen hat. Die Aufstellung des Gerichtsvollziehers über die Eigentums- und Verdienstverhältnisse hat nichts pfändbares gebracht. Weinen

Kann man jährlich einen Einkommenstuer-Bescheid anfordern? Braucht man zur Durchsetzung einen Rechtsanwalt? Wann und wie kann man frühestens eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse erwirken? Wann muss die Eidesstattliche Versicherung wiederholt werden?

Lachen Vielen Dank vorab für Eure Tips und Einschätzungen. Lachen
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 11:42    Titel: Re: Kontrolle der Einnahmen bei Eidesstattlicher Versicherun Antworten mit Zitat

gruzgruz hat folgendes geschrieben::
Kann man jährlich einen Einkommenstuer-Bescheid anfordern?

Nein, aber man kann jährlich die Steuer beim Finanzamt pfänden.

Zitat:
Braucht man zur Durchsetzung einen Rechtsanwalt?

Wenn man so gar keine Ahnung von Zwangsvollstreckung hat, wäre das keine schlechte Idee. Allerdings helfen bei Fragen auch viele Rechtspfleger auf den Gerichten.

Zitat:
Wann und wie kann man frühestens eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse erwirken? Wann muss die Eidesstattliche Versicherung wiederholt werden?

Die Einkommensverhältnisse kann man dauernd überprüfen, z.B. in dem Nachbarn, Freunde etc. auch mal mit Obacht geben, ob sie den Baudienstleister vielleicht irgendwo arbeiten sehen. Detektei wäre auch eine Möglichkeit, nur sehr kostspielig usw.

Die erneute Abgabe der EV kann nach drei Jahren verlangt werden. Werden dem Gläubiger Umstände bekannt, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners berühren (neue Auftraggeber, neue Bankverbindung etc.) kann auch vorher die Ergänzung verlangt werden. Stellt sich heraus, dass der Schuldner in der EV falsche Angaben gemacht (Bankverbindung falsch oder ähnliches) kann auch die Wiederholung verlangt werden, allerdings bezieht diese sich nur auf den Zeitpunkt der Abgabe der ursprünglichen EV. Die Ergänzung bezieht sich auf neue Tatsachen.
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LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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gruzgruz
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Anmeldungsdatum: 12.06.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Mit den Augen rollen Nein, aber man kann jährlich die Steuer beim Finanzamt pfänden [/list]

Hallo Maus,

danke für den Tip Sehr glücklich . Wie müsste man da denn vorgehen, wenn man ohne Anwalt agieren möche? Verlegen
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Titel nehmen, 15,00 € für Gerichtskosten einstecken, zur Rechtsantragstelle beim Gericht gehen und dort sagen: Guten Tag, ich möchte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Winken

Man kann sich natürlich auch anders ausdrücken, aber so in etwa gehts schon mal.
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