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Simbyte
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.04.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:18    Titel: Download urheberrechtlich geschützter Medien Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an Person A läd Songs runter, für die er eine Lizenz bräuchte.

Musiklabel B klagt und die Polizei kommt zur Hausdurchsuchung.


Sie kann aber keine Beweise sichern, da die Festplatte des Users per Verschlüsselung geschützt ist.


Gelten schon die Downloadprotokolle als ausreichend für eine Klage oder sind dazu noch weitere Beweise notwendig?



mfG Simbyte
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Der Download alleine wird nicht zur Hausdurchsuchung gefuehrt haben. Die meisten Filesharingprogramme machen nebenher noch einen Upload und der ist strafrechtlich bedroht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Mal davon abgesehen, dass es bislang nur bei vereinzelten Fällen den Spezialisten der Polizei nicht gelungen ist, eine verschlüsselung und "knacken", dürften die Protokolle den meisten Richtern und Staatsanwälten für den Tatnachweis ausreichen...
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wer schlechte Passphrases waehlt oder schlecht Programme benutzt...
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Simbyte
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Anmeldungsdatum: 08.04.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das wäre wohl in einem Technikforum besser aufgehoben, aber ich kann mir nicht vorstellen wie eine doppelte 256 Bit Verschlüsselung mit über 15stelligem Passwort mit Sonderzeichen knackbar sein soll^^
Edit: Programm ist übrigens TrueCrypt


@ Richard Gecko: Die Frage war in diesem Fall rein rhetorisch, es ging nur darum dass ein "Onlineverbrechen" begangen wurde.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

"doppelte 256Bit Verschluesselung" klingt wie aus einer schlechten Werbung.
Da es kein Onlinegesetzbuch gibt, gibts auch kein Onlineverbrechen. Also bleibt StGB mit dem UrhG.
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Truecrypt haette man lieber statt der "doppelten" Verschluesselung (die nur Zeit kostet) lieber einen versteckten Container angelegt und das aeussere Passwort den Ermittlern mitgeteilt.
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Simbyte
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Anmeldungsdatum: 08.04.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist bereits vorgenommen, aber ich nehme mal an dass die solche Tricks kennen.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.truecrypt.org/docs/?s=plausible-deniability
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Simbyte
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Anmeldungsdatum: 08.04.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Eingabe des PWs erfolgt ja über das normal sichtbare Volume, sprich Bruteforce ist genauso möglich, es hängt wieder vom PW ab.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

A verschluesselt Daten die B belasten. A wird Zeuge vor Gericht.
Als Zeuge muss er die Wahrheit sagen, also das Passwort rausruecken, sonst droht ihm Beugehaft. Falls A nun die Daten in einem Hidden Volume abgelegt hat, kann er den Schluessel rausruecken und sagen "das wars". Niemand kann nachweisen, dass es ein Hidden Volume gibt und daher auch keine Beugehaft.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Simbyte hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir mal an Person A läd Songs runter, für die er eine Lizenz bräuchte.
Gibt es so was?
_________________
Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

Wie man Fragen richtig stellt
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt Anbieter bei denen man Musik kaufen kann, aber nur abspielen, solange man Abonent ist. Streaming ist dabei im Abopreis enthalten. Kuendigt man, kann man die Musik auch nicht mehr anhoeren. Das koennte man als Lizenz bezeichnen.
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Martin R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Sowas in der Art dachte ich mir schon. Allerdings, wie kann man Musik runterladen für die man eine Lizenz bräuchte ohne die Lizenz zu haben? Vermutlich nur, wenn sie von wo anders runtergeladen wurde oder das script nicht funktioniert hat, dann könnte das runtergeladene Stück eine zulässige Privatkopie sein, für die man keine Lizenz bräuchte.
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Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hat der OP einen Weg gefunden Musikstuecke ohne Bezahlung downzuloaden. Das waere dann aber eher unter Betrug einzuordnen.
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