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Verfasst am: 14.06.07, 09:30 Titel: Verfahrensrechtliche Fragen zum ALGII
Ich habe einige Fragen zum Verfahrensablauf beim ALGII:
1. Wenn die Behörde nach §§ 60,66 SGB I zu einer Mitwirkungshandlung auffordert und man diese Mitwirkungshandlung nicht versteht, dies begründet und um eine Stellungnahme bittet und nun statt einer behördlichen Stellungnahme ein „Versagungs-/und Entziehungsbescheid“ erhält, ist das verfahrensrechtlich in Ordnung?
2. Wie konkret muss der Hinweis sein, um nach §66 SGB I zu sanktionieren? Reicht der bloße Gesetzes-Hinweis, dass die Leistungen entzogen werden KÖNNEN mit Fristsetzung? Darf also ohne KONKRETE Warnung überraschend einfach die Leistungen entzogen werden oder müsste von der Behörde konkret geschrieben werden, falls man einer bestimmten Mitwirkungspflicht nun nicht nachkommt, WERDEN (also nicht mehr „können“) Leistungen ganz oder teilweise versagt/entzogen?
3. Wenn der Versagungsbescheid keinerlei Ermessengründe (Ermessensnichtgebrauch) erkennen lässt, können diese im Widerspruchsbescheid plötzlich genannt werden?? Ist damit der rechtswidrige Ausgangsversagungsbescheid damit plötzlich rechtmäßig und der Widerspruch „unbegründet“, weil Ermessensgebrauch nachgeschoben wird?
4. Wenn eine Widerspruch vorläufig ohne Begründung (z.B. zur Fristwahrung) eingereicht wird, darauf verwiesen wird, dass eine Begründung nachgereicht wird, aber die Widerspruchsstelle die Widerspruchbegründung nicht abwartet und einfach den Widerspruchsbescheid erstellt, ist das verfahrensrechtlich so in Ordnung? Fehlt hier nicht so was wie eine Anhörung?
Wurde eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben...? Dort ist IMHO alles geregelt - wer das nicht versteht, muss nachfragen bevor er unterschreibt...
Nützlich wär doch zu erfahren, welche nicht verstandene "Mitwirkungstätigkeit" verlangt wurde. Wenn es hieß: "Laufen Sie zum Mond, pflücken Sie 3 kg schwarze Löcher und gehen Sie auf dem Rückweg noch über Leichen!" dürfte sich wirklich die ein oder andere Frage aufwerfen und sogar die, nach der Erheblichkeit für die beantragte Leistung.
Aber! Wenn es hieß, "Erbringen Sie bitte einen Nachweis über ihr eigenes Mitwirken." ...nun ja... öhm... dann bringt man eben 3-4 selbstgeschriebene Bewerbungen mit, die man (tatsächlich ) verschickt hat...
Vielleicht erfahren wir hier ja mal den Wortlaut der erbetenen "Mitwirkungstätigkeit"?
Zu 4.) Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es formlos reicht und i.d.R. nach Einlegen des Widerspruchs innerhalb von 4 Wochen eine Begründung erfolgen muss... Meines Erachtens wäre ein sofortiger Widerspruchsbescheid wirkungslos, denn ein Widerspruch muss eine Begründung beinhalten, dass bedeutet aber für mich gleichzeitig, dass er garnicht bearbeitet werden kann, wenn (noch) keine Begründung vorhanden ist... _________________ In dubio pro reha!
Läßt sich so allgemein nicht beantworten. Wenn die Aufforderung lautete, man solle den letzten Einkommensteuerbescheid vorlegen, und man nun behauptet man verstehe nicht um was es geht, wird das wohl eher unbeachtlich sein. Aber das sind noch tausend andere Beispiele denkbar.
2. Wie konkret muss der Hinweis sein, um nach §66 SGB I zu sanktionieren? Reicht der bloße Gesetzes-Hinweis, dass die Leistungen entzogen werden KÖNNEN mit Fristsetzung? Darf also ohne KONKRETE Warnung überraschend einfach die Leistungen entzogen werden oder müsste von der Behörde konkret geschrieben werden, falls man einer bestimmten Mitwirkungspflicht nun nicht nachkommt, WERDEN (also nicht mehr „können“) Leistungen ganz oder teilweise versagt/entzogen?
Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen
Zitat:
§ 66 Abs. 1 SGB I :
(1) 1Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Das KANN im oben zitierten Absatz bedeutet : Der Leistungsträger darf, ....
Und es ist als Warnung auch der einfache Gesetzestext ausreichend, wenn der Tatbestand erfüllt ist .
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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