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Rechnung zu spät gezahlt, danach Verzugszinsen zahlen?

 
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willesgenauwissen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.06.07, 08:04    Titel: Rechnung zu spät gezahlt, danach Verzugszinsen zahlen? Antworten mit Zitat

Hallo

Bin das erste mal hier und hab keine Ahnung ob ich hier im richtigen Forum bin.

Also: Wir haben uns letztes Jahr ein Häuschen gebaut. Mein Mann ist Fliesenleger und hat sich selbstverständlich die Fliesen in seiner Firma geholt. Leider mussten wir nach finanzieren. Das hat einige Zeit gedauert und der Chef wusste auch darüber bescheid. Auch, dass das Geld dann erst kam, wenn wir das Geld von der Nachfinanzierung hatten. War alles kein Problem. Als das Geld da war, haben wir die Rechnung bezahlt. Ein paar Wochen später, man muss dazu sagen, mein Mann hatte in dieser Firma aus verschiedenen Gründen gekündigt, kommt eine Rechnung über Verzugszinsen ins Haus geflattert. Ist das rechtens?

Vielleicht kann uns jemand weiter helfen und hat vielleicht noch einen Paragraphen zur Hand den man dann vorweisen kann.

Liebe Grüße
Steffi
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.06.07, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Verzugszinsen sind die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens gemäß § 280 I, 286 BGB.

Damit der Schuldner in Verzug kommen kann, muss eine Nichtbegleichung einer fälligen Leistung vorliegen. Die Fälligkeit richet sich nach § 271 BGB, kann also vereinbart sein oder nicht. Liegt keine Vereinbarung vor, so ist eine Leistung generell sofort zu erbringen.
Meistens steht jedoch auf einer Rechnung, bis wann der Ausgleich zu erfolgen hat, also i.S.d. § 271 BGB eine Vereinbarung über die Leistungszeit.

Mit Ablauf der Leistungszeit ist die Leistung fällig. Generell ist aber dieser Ablauf noch nicht verzugsauslösend - es bedarf einer Mahnung.

Die wichtigsten Fälle, in denen es keiner Mahnung bedarf:

1. die Leistungszeit so festgelegt wird, dass sich diese berechnen lässt (Also z.B. Rechnungsbetrag wird fällig am 15.06.2007 oder wenn die rechnung am 10.06.2007 geschrieben wurde und der Gläubiger schreibt: zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.)

2. der Schuldner seine Leistung entgültig verweigert (also, der Schuldner sagt zum Gläubiger: Nee, das zahl´ ich nicht)

Gemäß § 286 III BGB gibt es noch einen, naja sagen wir mal automatisierten Verzugseintritt:

Ein Schuldner einer Geldforderung kommt automatisch in Verzug, wenn er nach Rechnungserhalt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt. Ist ein Verbraucher beteiligt, so muss der Gläubiger aber auf der Rechnung explizit auf diesen Verzugseintritt hinweisen.

Soviel zu den §§...

Allein das Wissen des Chefs, dass man zur Zeit nicht zahlen kann, reicht nicht aus, um den Verzug zu verhindern (Es gilt: "Geld hat man zu haben"). Kann aber irgendwie nachgewiesen werden, dass eine andere Vereinbarung über die Leistungszeit als die auf der Rechnung vorliegt, bzw. es nachzuweisen ist, dass das Geld gestundet wurde und dies zinsfrei, so tritt der Verzug erst mit der vereinbarten Leistungszeit ein.

Rechtsfolge des Schuldnerverzuges ist u.a. § 288 BGB. Demnach hat der Schuldner Verzugszinsen zu zahlen, im Regelfall 5% über dem Basiszinssatz.

Grüße
KurzDa
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willesgenauwissen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.06.07, 10:40    Titel: Hey Antworten mit Zitat

Na, danke schon mal! Du kennst Dich anscheinend gut aus. Hilft mir auf jeden Fall weiter.
Lieben Gruß
Steffi
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