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wer zahlt den Anwalt, wenn Fall "im Sande" verläuf

 
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vajosi
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.01.05, 12:58    Titel: wer zahlt den Anwalt, wenn Fall "im Sande" verläuf Antworten mit Zitat

Ein Mieter bewohnt in einem Mehrparteienhaus eine kleinere und eine größere Wohnung auf einer Etage und lebt dort zusammen mit seinem Lebenspartner.
Der (neue) Vermieter bezeichnet dies als unglaubwürdig und solche Wohnformen in zwei Wohnungen als „lebensfremd“.
Er fordert die Kündigung einer der Wohnungen. Dann unterstreicht er seine Forderung mit einem Brief seines Anwalts, der eine fristlose Kündigung enthält (wegen der angeblichen "vollständigen Untervermietung der kleineren Wohnung an den Lebenspartner).

Der Anwalt des Mieters stellt dem Vermieter die Sachlage erneut dar- daraufhin geschieht nichts, weder Räumungsklage o.ä. oder ein Eingeständnis des Missverständnisses.

Nun zu meiner Frage:
Der Anwalt des Mieters verlangt jetzt seine Liquidation.
Ist es möglich und rechtens (?), wenn der Mieter dem Vermieter die entstandenen Kosten in Rechnung stellt (und evtl. von der Miete einbehält)?

Schließlich hat der Vermieter den Mieter erst dazu genötigt, sich durch die fristlose Kündigung einen Anwalt zu nehmen und durch das Nichtweiterverfolgen seiner Forderung sein Unrecht indirekt zugestanden.

vajosi
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Spezi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 16.01.05, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Vermieter dem Mieter berechtigten Anlaß zur Einschaltung eines Anwalts gegeben hat, muss der Vermieter auch die Anwaltskosten tragen.
Beauftragen sie ihren Anwalt seine Kosten bei der Gegenseite geltend zu machen.
Spezi
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mat
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.01.05, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist leider nicht so, daß die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (hier dem Vermieter) auferlegt werden können.

Eine solche Kostenerstattung findet nur da statt, wo spezielle Regelungen hierzu bestehen (Kosten eines Gerichtsverfahrens -> Prozeßordnungen), oder wo die Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz geltend gemacht werden können (z.B. in Verzugsfällen). Die Rechtssprechung ist insoweit eindeutig, daß in Fällen wie diesem die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht von der Gegenseite verlangt werden können.
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