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Stratokunde FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 28
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Verfasst am: 04.07.07, 07:55 Titel: Verkürzte Kündigungsfristen und Abfindung |
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Hallo zusammen,
mal angenommen jemand ist seit November 2001 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und im Vertrag steht: "die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfristen".
Dieser MA möchte kündigen. Wenn er im Laufe des Juli kündigt, gilt dann wohl der BGB mit 2 Monaten zum Monatsende, was bedeutet, dass er am 30.09. den letzten Arbeitstag hat.
Wenn er nun mit dem AG vereinbart, dass er früher ausscheidet ( 31.08.), was passiert dann mit einer Abfindung, falls er sich arbeitslos melden müßte. Wird diese angerechnet wegen verkürzung der Fristen?
Danke schon mal für die Info. |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 04.07.07, 09:43 Titel: |
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Warum will der AN denn kündigen wenn er keine andere Stelle hat?
Ansonsten wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird gibt es eine Ruhezeit bis zum Ender der eigentlichen Frist und wenn der AN das Ende des AVs selbst verantwortet noch eine Sperre von 12 Wochen.
Die Abfindung wird auf das ALG zwar nicht angerechnet aber es gibt ja auch erstmal 4 Monate eh kein Geld.
MfG
Matthias |
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Stratokunde FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 28
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Verfasst am: 04.07.07, 10:02 Titel: |
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Danke für die Info.
[/quote]Warum will der AN denn kündigen wenn er keine andere Stelle hat? Zitat: |
Das ist eine Worst Case Betrachtung, wenn der AN zwar eine mündliche Zusage hat, aber noch keinen Vertrag, welcher dann letztlich auch von den ggf. vereinbarten Fristverkürzungen abhängig ist. Diese Verkürzung+Abfindung kommt auch dem AG gelegen, weil die Kündigung eh schon in der Luft liegt (rein hypothetisch natürlich).
Es ging mir auch um die anderen Punkte, d.h. ob die gemachten Annahmen mit Beendigungsdatum und BGB als Basis so richtig sind. Ist dem so?
Danke für weitere Meldungen.
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 04.07.07, 10:11 Titel: |
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Die gesetzliche Frist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist 4 Wochen zum 15 oder Monatsende. Wie kommst du drauf, dass diese 2 Monate sind? --> §622 BGB
MfG
Matthias |
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Günni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.12.2004 Beiträge: 1232
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Verfasst am: 04.07.07, 10:27 Titel: Re: Verkürzte Kündigungsfristen und Abfindung |
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Stratokunde hat folgendes geschrieben:: | Hallo zusammen,
mal angenommen jemand ist seit November 2001 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und im Vertrag steht: "die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfristen".
Dieser MA möchte kündigen. Wenn er im Laufe des Juli kündigt, gilt dann wohl der BGB mit 2 Monaten zum Monatsende, was bedeutet, dass er am 30.09. den letzten Arbeitstag hat.
Wenn er nun mit dem AG vereinbart, dass er früher ausscheidet ( 31.08.), was passiert dann mit einer Abfindung, falls er sich arbeitslos melden müßte. Wird diese angerechnet wegen verkürzung der Fristen?
Danke schon mal für die Info. |
Warum soll denn die gesetzlich lediglich für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten? Aus dem einen relevanten Satz kann ich das nicht entnehmen. Oder steht da irgenwo noch sinngemäss, dass die verlängerten Arbeitgeberfristen auch für Arbeitnehmer gelten sollen? _________________ mfg
Günni |
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Stratokunde FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 28
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Verfasst am: 04.07.07, 11:10 Titel: |
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Das habe ich vergessen - wusste nicht, dass das wichtig ist.
Im Vertrag ist geregelt, dass die Verlängerung der ges. Kündigungsfrist für beide Parteien gilt.
"Verlängerungen der der gesetzlichen Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gelten auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer." |
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LeoLo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 985
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Verfasst am: 04.07.07, 12:24 Titel: |
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Hallo
Dann sind die verlängerten Kündigungsfristen auch beidseitig einzuhalten.
Verraten Sie uns doch bitte auch, aufgrund welchen Umstandes überhaupt eine Abfindung gezahlt werden soll.
Gruß,
LeoLo |
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Stratokunde FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 28
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Verfasst am: 04.07.07, 13:04 Titel: |
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Abfindung? -Ist nur ein rein spekulativer Gedanke gewesen.
Der AN hat mit dem AG noch nichts vereinbart. Der AN geht aber davon aus, dass der AG ihn sowieso schnellstmöglich loswerden will und möchte versuchen den Zeitraum bis zu diesen Schritt zu verkürzen, sofern hier eine Abfindung vom AG bezahlt wird.
Das macht aber nur dann Sinn, wenn diese Abfindung nicht durch eine Ruhezeit wieder aufgefressen wird, da die neue Stelle wohl auch erst ab Oktober frei ist.
Wenn alles nicht passiert, bleibt immer noch die Option der fristgerechten Beendigung durch den AN zum 30.09.07.
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Der AN geht nach bisherigem Stand der Dinge jetzt von folgendem aus:
--Eine fristgerechte Kündigung ist zum 30.09.2007 für AN und AG möglich (2 Monate zum Monatsende laut §622 BGB).
--Eine Verkürzung der Frist (mit oder ohne Abfindung) führt bei AN [b]oder AG Kündigung[/b] zu einer Ruhezeit bis zum 30.09.07.
--Anschließend ist eine Sperrzeit von 12 Wochen bei einer AN Kündigung zu erwarten.
Wenn letztere Annahmen so richtig sind, wird der AN wohl fristgerecht kündigen. |
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LeoLo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 985
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Verfasst am: 04.07.07, 13:16 Titel: |
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Hallo
Warum versucht der AN nicht erst mal, einen fristgerechten Aufhebungsvertrag zum 30.09. anzustreben? Der AG muß ja nicht wissen, daß der AN ab 01.10. wieder in Lohn und Brot stehen könnte, sondern gerne auch noch 50 Jahre im Betrieb bleiben könnte.
Läßt der AG sich drauf ein, dann kann der AN mit der Abfindung die Sperrfrist besser überbrücken. Läßt der AG sich nicht drauf ein, kann der AN immer noch kündigen.
Gruß,
LeoLo |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 04.07.07, 14:32 Titel: |
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Stratokunde hat folgendes geschrieben:: |
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Der AN geht nach bisherigem Stand der Dinge jetzt von folgendem aus:
--Eine fristgerechte Kündigung ist zum 30.09.2007 für AN und AG möglich (2 Monate zum Monatsende laut §622 BGB).
--Eine Verkürzung der Frist (mit oder ohne Abfindung) führt bei AN [b]oder AG Kündigung[/b] zu einer Ruhezeit bis zum 30.09.07.
--Anschließend ist eine Sperrzeit von 12 Wochen bei einer AN Kündigung zu erwarten.
Wenn letztere Annahmen so richtig sind, wird der AN wohl fristgerecht kündigen. |
Das dürfte so hinkommen.
Sollte der AG nach der Kü. über eine Freistellung nachdenken, sollte man sich über die Frage widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung informieren.
MfG
Matthias
MfG
Matthias |
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Stratokunde FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 28
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Verfasst am: 05.07.07, 07:47 Titel: |
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Zitat: | Warum versucht der AN nicht erst mal, einen fristgerechten Aufhebungsvertrag zum 30.09. anzustreben? |
Kann er versuchen aber der hypothetische AG wird jedweder Vereinbarung nur zustimmen, sofern er auch Vorteile daraus ziehen kann.
Der AN wird wohl als erstes versuchen die neue Stelle fest zu machen und dann alles weitere versuchen. Ohne diese Zusage wird keine AN Kündigung oder ähnliches stattfinden. Da wartet der AN lieber auf eine Initiative des AG.
Danke an das Forum für die Infos. |
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