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Verfasst am: 04.07.07, 21:48 Titel: Fristlose Kündigung in der Probezeit
Hallo liebes Forum,
ich weiß, dass es diesen Thread bereits gegeben hat / haben muss.
Mir ist nach 14 Arbeitstagen (1.6. bis 14.6.) die schriftliche Kündigung mit den folgenden Worten vorgelegt worden:
"... hiermit kündigen wir den mit Ihnen am 25.04.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin."
Dann die Belehrung, dass ich nach § 37b SGB III zur Agentur muss.
Im Arbeitsvertrag steht unter § 2
Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit zweiwöchiger Frist kündigen.
Dies entspricht ja auch § 626 Abs. 3 dem BGB.
Nach dem Tag der Kündigung bin ich nicht mehr zur Arbeit erschienen, war ja auch eine fristlose Kündigung. Ich bin mir keiner Schuld bewußt. Natürlich geschehen beim Einarbeiten kleiner Fehler, weil man ja mit gewissen Dingen nicht vertraut ist, aber darüber hinaus habe ich mir nichts zu schulden kommen lassen. Als ich gefragt habe, warum mir gekündigt wird, sind mir fadenscheinige Dinge an den Kopf geworfen worden.
Folgende Fragen habe ich nun:
1. Ist die Kündigung rechtskräftig?
2. Zu welchem Datum tritt die Kündiung in Kraft wenn sie zwar fristlos ausgesprochen wird, aber ja nur in Frist von 2 Wochen gültig ist?
3. Wieviel Gehalt steht mir zu (14 Tage oder doch der gesamte Monat)
4. Kann ich gegen die Kündigung angehen?
5. Was sollte ich als nächstes tun? Einen Grund für die Kündigung verlangen, da sie fristlos ist? Auf Grund welcher §§ habe ich Anspruch auf eine Begründung? Brauch ich einen Arbeitsrechtler der meine Rechte durchsetzt? Kann ich auch Jurist vor das Arbeitsgericht gehen?
Ich habe noch mehr Fragen, aber ich wäre erst einmal froh, wenn mir überhaupt jemand helfen kann! Da wir heute den 4. Juli haben (und ich immer noch kein Geld auf meinem Konto habe) würde ich gerne wissen wie meine rechtliche Lage ist!
Da individuelle Rechtsberatung hier nicht erlaubt ist sei pauschal dazu folgender Gedanke niedergeschrieben: die Klagefrist bei einer fristlosen Kündigung liegt bei 3 Wochen. Ist dann die Klage nicht eingereicht, bleibt die fristlose Kü (sofern sie denn schriftlich erfolgte) wirksam. Sie gilt dann natürlich ab Zugang der Kündigung. Ein Anspruch auf Bezahlung bereits geleisteter Arbeit bleibt selbstverständlich trotzdem bestehen. Bei einer rechtsunwirksamen fristlosen Kü setzt der Lohnanspruch des AN gegenüber dem AG voraus, daß man diesen in Annahmeverzug gesetzt, also seine Arbeitsleistung nachweislich weiter angeboten, hat.
Ob im Einzelfalle überhaupt etwas gegen die fristlose Kü (noch) unternommen werden kann, sollte man beim Fachanwalt vor Ort erfragen und dabei keine Zeit vergeuden, sondern in der Regel umgehend und sofort diesen konsultieren.
Man kann in erster Instanz auch ohne RA eine arbeitsgerichtliche Klage anstreben. Bei der Klageformulierung hilft die Antragsstelle des zuständigen ArbG.
Oh, wegen der individuellen Rechtsberatung hätte ich wohl mal besser den Rechtsknigge lesen sollen! Aber dank für diese Hinweise!
Was ich nicht versteh ist, wie man eine fristlose Kündigung aussprechen kann, wenn dies doch gar nicht möglich ist (Arbeitsvertrag, § 262 Abs. 3 BGB)! Also klar kann man die aussprechen ist aber nur die Frage welche Auswirkungen das in der Regel hat!? Und wie es mit der Bezahlung von Lohn aussieht!
Welchen Rechtsanspruch gibt es denn auf eine Begründung der Kündigung? Worauf basiert dieser (§§)? Und eine Zeugnis muss doch auch ausgestellt werden, oder?
Eine andere, sehr dringende, Frage ist: was hat man davon wenn man vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Kündigung einlegt? Und welches Arbeitsgericht ist zuständig? Das wo der Arbeitgeber sitzt, oder dort wo der Arbeitnehmer wohnt?
Eine Kündigung die nicht zulässig oder rechtsunwirksam ist muss man trotzdem beim Arbeitsgicht angreifen. Wenn du nichts machst, ist die evtl. unwirksame Kü. trotzdem so wirksam wie vom AG geschrieben. Du musst also nach meiner Rechnung noch Heute (3 Wochen nach Erhalt) Klage beim Arbeitsgericht einreichen auf Einhaltung der 14 tägigen Kündigungsfrist. Also gleich ins Auto setzen und los!
es ist das Arbeitsgericht am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zuständig. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch im Außendienst und in seinem Arbeitsbezirk sind mehrere Gerichtsbezirke so ist automatisch das Arbeitsgericht am Standord des Arbeitgebers zuständig.
Falsch, der Lohnanspruch setzt nicht voraus, daß die Arbeitsleistung angeboten wurde. Dieses Angebot ist nach § 296 BGB entbehrlich.
Guter Hinweis. Setze ich immer automatisch rein - gerade bei fiktiven Abhandlungen von Rechtsfragen. Und hier bewegt man sich ja im Rahmen der Juriquette
Die Wahrscheinlichkeit, daß der Hinweis im Einzelfalle zutrifft, ist demnach sehr hoch, aber eben nicht allgemein gültig - insbesondere nicht, wenn der Gekündigte im Zeitpunkt der Kündigung nicht leistungsbereit ist. Bei einem fiktiven Betrachten nicht abzuschätzen.
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