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Mit der Unterzeichnung ist der Vertrag abgeschlossen worden und daher auch zu den abgemachten Bedingungen zu erfüllen. Da es sich um eine einjährige Vertragsdauer handelt, ist diese Frist auch einzuhalten. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt nicht vor, so dass die Beendigung des Vertrags als normale fristgerechte Kündigung angesehen wurde. Zu Recht! Grundsatz: Verträge sind einzuhalten (Pacta sunt servanda). _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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