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Muß ein Auszubildender die Lernmittel selbst bezahlen?

 
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Gamma-Burst
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.07.07, 16:01    Titel: Muß ein Auszubildender die Lernmittel selbst bezahlen? Antworten mit Zitat

Angenommen eine Auszubildende zur Hotelfachfrau hat im Rahmen der Ausbildung einen aushäusigen 1-wöchigen Blockunterricht Berufsschulkurs zu belegen, bei dem Kosten für Lehrmittel (130,-) und zudem extra noch Unterbringungskosten anfallen.
Hat die Auszubildende diese Kosten selbst zu tragen?

Gesetzauszug aus dem Berufsbildungsgesetz:

Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
§ 14 Berufsausbildung

(1) Ausbildende haben

3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html#BJNR093110005BJNG000800000


Zuletzt bearbeitet von Gamma-Burst am 06.07.07, 19:10, insgesamt 2-mal bearbeitet
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 06.07.07, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der AG anweist, dass sie diesen Kurs machen muss, dann muss der AG natürlich die Kosten tragen.
MfG
Matthias
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Gamma-Burst
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.07.07, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Bundesland ist Baden-Württemberg.

Dazu habe ich noch gefunden:

Verordnung des Kultusministeriums über die notwendigen Lernmittel
[Lernmittelverordnung - LMVO]
VO vom 19. April 2004


In den öffentlichen Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sowie den Gymnasien und den Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsoberschulen, Berufskollegs und Kollegs überlässt der Schulträger den Schülern/innen alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme der Gegenstände geringen Wertes.

Die notwendigen Lernmittel, die der Schulträger zur Verfügung zu stellen hat, ergeben sich aus dem Lernmittelverzeichnis [das in der jeweiligen Schule einzusehen ist]. Weitere Gegenstände, die im Lernmittelverzeichnis zwar nicht einzeln genannt sind, aber dennoch als Lernmittel gelten wie etwa Lern- und Arbeitsmaterialien, Ganzschriften und Arbeitshefte, können aufgrund pädagogischer Entscheidungen der einzelnen Schulen im Rahmen von Pauschbeträgen zur Verfügung gestellt werden.

Die Entscheidung, welche Lernmittel verwendet werden, trifft die Fachkonferenz mit dem/r Schulleiter/in:
Diese Entscheidung gilt bei den Lehrbüchern grundsätzlich für mindestens 5 Jahre; Atlanten sollen während der gesamten Schulzeit verwendet werden.

Für die nicht einzeln im Lernmittelverzeichnis aufgeführten Lernmittel stellen die Schulträger den Schulen je Schüler/in einen Pauschbetrag, der sich je nach Schulart und Schultyp innerhalb einer Bandbreite bewegt, zur eigenständigen Bewirtschaftung zur Verfügung.
Die hierzu empfohlene Bandbreite bzw. der hierzu empfohlene Betrag dient den Schulen zur Orientierung für die pflichtgemäße Verwendung der zur Verfügung stehenden Beträge. Dabei soll die Bewirtschaftung der Mittel so erfolgen, dass eine ausreichende Versorgung der Schüler/innen mit Lernmitteln sichergestellt ist.
Gegenstände / Lernmittel, die nicht zur Verfügung gestellt werden

Nicht mehr ins Lernmittelverzeichnis aufgenommen werden Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind [und damit nicht mehr vom Schulträger zur Verfügung zu stellen sind] wie etwa Zirkel.
Nicht als Lernmittel gelten wie seither Gegenstände, die der Ausstattung der Schüler/innen zuzuordnen sind wie Schulranzen, Mäppchen, Schreib- und Zeichenmaterial, Füller usw.

Quelle: http://www.leu.bw.schule.de/bild/lernfrei.html



Angenommen es handelte sich um die Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe LINK: http://www.landesberufsschule.de/

Die Schulträgerschaft übernahm die Stadt Stuttgart; Eigentümer wurde der Wohlfahrtsverein des Hotel-und Gaststättengewerbes Baden-Württemberg.


Besteht dann vor dem Hintergrund der o.g. Lernmittelverordnung LMVO nicht tatsächlich der Anspruch auf Stellung der notwendigen Lehrmittel (Bücher)?
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