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Unterhaltsrückforderungsklage

 
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honey88
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 18:41    Titel: Unterhaltsrückforderungsklage Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich fang mal ganz vorne an: Meine Eltern haben sich scheiden lassen, als ich ein Baby war. Mein Vater hat komischerweise immer irgendwelche Bescheinigungen gehabt, dass er arbeitslos ist oder so. Anfang diesen Jahres habe ich ihn dann kennengelernt, aber wir haben nie den Draht zueinander gefunden.
Mittlerweile sind wir total zerstritten und ich denke drüber nach, eine Unterhaltsrückforderungsklage zu stellen.
Als ich bei ihm war, habe ich nämlich erfahren, dass er in den leztzten 15 Jahren nur einmal arbeitslos gewesen ist und das nur für ein Jahr. Quasi muss ihm irgendwie ein guter Bekannter den gefallen getan haben, ihm die Arbeitslosen-Bescheinigung auszustellenl, denn er war ja nie lange arbeitslos.

Er ist wieder verheiratet und hat ein Haus und eine Tochter im Teenageralter. Wie hoch sind die Chancen, dass ich mit der KLage erfolgreich bin?
Hat jemand Erfahrung? Frage
Würde mich überAntworten freuen

liebe Grüße

honey88
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yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.07.07, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die genannte Klageart wäre mir nicht bekannt.

Wenn ein Unterhaltstitel bestand, der nicht bedient wurde, bestände eine Chance noch Unterhalt zu erhalten, für die Vergangenheit aber evtl. begrenzt auf ein paar Jahre, aufgrund von Verwirkung (§ 242 BGB).
Sofern Sie ihm beweisen könnten, dass er falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, dürfte Verwirkung allerdings nicht greifen.
(Wer selbst betrügt kann sich nciht auf Treu und Glauben berufen)
Sofern ein Titel bestand müssen Sie aber nicht mehr klagen sondern können direkt aus dem Titel vollstrecken.

Bestand kein Unterhaltstitel, sehe ich eher schwarz, sofern Sie im Moment noch in Ausbildung sind können Sie natürlich eine Unterhaltsklage gegen Ihren Vater führen, die Mutter ist dann aber auch Unterhaltsverpflichtet.
_________________
ausgezeichnet
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