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Verfasst am: 13.07.07, 11:06 Titel: Elternzeit Vater und Kindesunterhalt
Angenommen ein Vater hat aus erster Ehe 2 Kinder für die er regelmäßig Unterhalt bezahlt. Nun ist er in zweiter Ehe verheiratet und es hat sich Nachwuchs angekündigt.
Der Vater würde gerne zwei Monate Elternezeit nehmen.
Bleibt der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum voll bestehen oder kann beantragt werden, ihn für den Zeitraum der Elternzeit zu verringern, da ja weniger Geld zur Verfügung steht?
Der Unterhalt muss nach dem Einkommen bezahlt werden. Mindestens 202 € je Kind. Vom Einkommen abziehen kann man Miete. Genaueres kann man mit dem Jugendamt klären.
Es gillt jedoch die Düsseldorfer Tabelle. Im Notfall leistet die Unterhaltsvorschusskasse die Zahlungen an die Mutter.
Jedoch muss der Vater dieses später dann zahlen.
Der Unterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle:
wenn nachvollziehbare Gründe bestehen, dass auch der Vater einen Teil der Elternzeit, d.h. einen Teil der Kindesbetreuung in der neuen Beziehung übernimmt, z.B. damit Mutter wieder arbeiten gehen kann, kann ich mir das durchaus vorstellen. Das Elterngeld wird - soweit Kinder noch minderjährig - voll als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet.
Hallo, man sollte aber bedenken, daß das Elterngeld als Einkommen angerechnet wird und versteuert werden muß..
Par xemple(in meinem Umfeld).. V verdient etwa 2000 Euro netto, M bekommt etwa 850-900 Euro Mutterschaftsgeld/monat bis Januar 2008 und muß laut Aussage!! des Finanzamtes mit einer Steuerzahlung zwischen 1200 und 1700 Euro rechnen .
Es wäre ratsam sich sicherheitshalbe beim Finanzamt zu erkundigen, denn V (der anfänglich auch vor hatte 2 monate Elternzeit zu nehmen, aber jetzt davon absieht) und M sind vor ein paar Wochen aus allen Wolken gefallen..
ich würde mich freuen,wenn da einen irrtum vorliegen würde....ganz ehrlich.
erste nachfrage war beim hiesigem finanzamt, weil v und m es nicht glauben konnten, haben die sich nochmal in bayreuth erkundigt.
laut aussage richtet sich dies nach dem einkommen und die höhe des elternzeitgeldes.
m 2000 euro netto -m zwischen 850 und 900 euro macht etwa nach bayreuther aussage etwa 1700 euo -dies grob geschätzt- und aussage hies. finanzamt 1200 euro steuer.
ich hoffe jedoch, daß sich noch jemand meldet, der sich 1000 pr auskennt un es sich wirklich um einen irrtum handelt
bekomme gerade von m erzählt, daß das erziehungsgeld steuerfrei ist, jedoch nicht das elterngeld...
das elterngeld unterliegt dem progressionsvorbehalt. mfg
Je mehr ich mich damit beschäftige, desto eher bekomme ich den Eindruck, dass es sich beim Elterngeld doch ein wenig um eine Mogelpackung handelt.
Immer heißt es, Elterngeld würde es für 12 Monate geben, tatsächlich sind es aber nur 10 Monate, da der Mutterschutz voll angerechnet wird.
Das mit dem Progressionsvorbehalt habe ich auch eben gefunden. Man bekommt das Elterngeld zwar steuerfrei ausgezahlt, in der Steuererklärung wird es aber dann voll als Einkommen bewertet und muss doch versteuert werden.
Der Staat wünscht sich vom Partner, dass er sich ebenfalls an der Kindererziehung beteiligt, aber wenn das dann tatsächlich so erhebliche Steuernachzahlungen mit sich bringt, kann es sich doch eigentlich keine Familie leisten, den "Haupternährer" zwei Monate ausfallen zu lassen.
Steuern und Sozialabgaben: Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hat die steuerliche Auswirkung des Elterngeldes beispielhaft berechnet: Ein Ehepaar erhält am 2. Januar 2007 Nachwuchs. Die Mutter verdiente im Jahr 2006 30.000 Euro brutto, die sie in der Steuerklasse IV versteuert hat und erhält nun Elterngeld in Höhe von 1.000 Euro pro Monat bzw. 12.000 Euro im Jahr 2007. Der Ehemann hatte im Jahr 2007 einen Bruttojahresverdienst von 30.000 Euro und wechselte nach der Geburt des Kindes von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III. Würde das Elterngeld nicht zur Berechnung der Steuerbelastung herangezogen, so müsste er 1.550 Euro Steuern für 2007 zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 6,5 Prozent. Wird das Elterngeld jedoch wie vorgesehen unter Progressionsvorbehalt hinzugezogen, erhöht sich der Durchschnittssteuersatz nahezu auf 12,4 Prozent. Die Steuerbelastung würde auf 2.930 Euro steigen. Die steuerliche Mehrbelastung würde 1.380 Euro betragen.
Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen, raten die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und weisen darauf hin, dass ein Wechsel der Steuerklasse problemlos auch mitten im Jahr möglich sei. Durch den Bezug von höherem Elterngeld könne der steuerliche Nachteil des Progressionsvorbehaltes ausgeglichen werden. Trotzdem sollte ein solcher Wechsel gut überlegt werden, weil derjenige mit der Steuerklasse V weniger Anspruch auf eventuelles Kranken- oder Arbeitslosengeld hat. Denn auch für diese Lohnersatzleistungen ist der Nettolohn maßgebend.
Ansonsten bitte trennen: Elterngeld beim Unterhaltsberechtigten, 300.- € anrechnungsfrei, der Rest bedarfsmindernd anzurechnen; beim Pflichtigen aber, also demjenigen der noch gegenüber anderen minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist, wird es voll als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet.
invasion, wir nennen es besch..., denn mein enkelchen war ein frühchen, da wird die mutterschutz verlängert. m. bekam erst ab mai (in dem monat nur ergänzend) und ab juni voll elterngeld. sie könnte aber bis mai 2008 von der arbeit daheim bleiben. allerdings wurde sie nur bis januar elterngeld bekommen. um die zeit zu überbrücken mußte von daher monatlich etwas vom elterngeld zurückgelegd werden. als bei nachfrage gesagt wurde, daß mit 1200-1700 steuergeld zu rechnen ist, war dies nicht mehr machbar...
apropos, es stellte sich heraus, daß NIEMAND darüber bescheid wußte.
Holzschuher, irre ich mich oder hätten m und v hier auch die steuerklasse m 3 und v 5 wählen sollen? für 2007 wurde m5 (mutter) und v 3 gewählt? ab 2008 gilt wieder 4-4.
Da mein Mann ja noch für die Kinder aus erster Ehe Unterhlat zahlen muss, kann ich nicht einfach in die für mich günstigere Steuerklasse wechseln.
Wer könnte Auskunft darüber erteilen, ob für die Elternzeit des Vaters der Unterhalt für diese zwei Monate reduziert werden kann? JA oder besser direkt anwaltlich beraten lassen?
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