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Riesling
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 21:07    Titel: GEMA Antworten mit Zitat

Hallo miteinander,

hab mal nen Fall konstruiert und freue mich auf Meinungen:

Angenommen:

Ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb veranstaltet jedes Jahr im Herbst ein "Erntedankfest". Es gibt Essen, Trinken und natürlich musikalische Unterhaltung durch eine örtliche Altherrengruppe die alte, traditionelle Lieder spielen.

Das Fest findet bereits zum 5. Mal statt und der Veranstalter hat - womöglich aus Unwissenheit - nie an eine GEMA - Anmeldung gedacht. Kurz nach dem Fest bekommt er von der GEMA eine Rechnung über den Betrag von € 700,00 sowie zusätzliche einen sog. Kontrollkostenzuschuss von 100% - also nochmals 700,00 €. Gesamtrechnung 1400 €.

Weiterhin entnimmt die GEMA der Werbung des Landwirts (5. Erntedankfest) dass wohlauch in den Jahren zuvor Musik gespielt wurde und verlangt rückwirkend auf hierfür die GEMA - Kosten.

Der Landwirt stünde vor der Entscheidung, vor dem Hintergrund dieser nicht eingeplante Kosten, sein Fest in der Zukunft nicht mehr stattfinden zu lassen.

Welche Möglichkeiten hat er?
Wie ist der Begriff der gema - freien Musik definiert?
Wann erlischen Rechte an Liedern die somit nichtmehr der GEMA unterleigen?

Der Landwirt engangierte sog. Zither - Musiker die alte Lieder aus Österreich spielen.
_________________
Erst wägen dann wagen,
erst denken dann sagen.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

www.gema.de
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zudem ist das alter der Lieder unerheblich, sobald die Aufführenden Musiker Mitglieder in der GEMA sind..
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Zudem ist das alter der Lieder unerheblich, sobald die Aufführenden Musiker Mitglieder in der GEMA sind..
Das glaub ich ja nun gar nicht!
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiß stellt eine Aufführung oft eine Bearbeitung durch den/die Musiker dar. Aus dieser Bearbeitung entsteht dann ein Urheberrecht auf die Aufgeführte Version (also nicht auf das Lied an sich, sondern eben auf die Interpretation des Stückes durch den Musiker).

Wenn der Musiker nun Mitglied in der GEMA ist, so sind seine Auftritte dann auch GEMA- Pflichtig.

Andererseits würde ja bedeuten, wenn sämtliche Aufführungen gemeinfreien Liedgutes keinen Urheberrechtlichen Schutz genießen würden, daß sie frei verwendet werden dürften. Und davon wären die Musikfirmen nicht begeistert, wenn man ihre Klassik oder VolksmusiksCDs (und ich meine keine volkstümliche Musik) frei kopiert, verkauft oder sonstwie verwendet würden..

Grundlagen dafür sind die §§73 - 83 Urheberrechtgesetz
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topspin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Soweit ich weiß stellt eine Aufführung oft eine Bearbeitung durch den/die Musiker dar. Aus dieser Bearbeitung entsteht dann ein Urheberrecht auf die Aufgeführte Version (also nicht auf das Lied an sich, sondern eben auf die Interpretation des Stückes durch den Musiker).

Wenn der Musiker nun Mitglied in der GEMA ist, so sind seine Auftritte dann auch GEMA- Pflichtig.

Andererseits würde ja bedeuten, wenn sämtliche Aufführungen gemeinfreien Liedgutes keinen Urheberrechtlichen Schutz genießen würden, daß sie frei verwendet werden dürften. Und davon wären die Musikfirmen nicht begeistert, wenn man ihre Klassik oder VolksmusiksCDs (und ich meine keine volkstümliche Musik) frei kopiert, verkauft oder sonstwie verwendet würden..

Grundlagen dafür sind die §§73 - 83 Urheberrechtgesetz


Das würde für mich bedeuten,
Ich bezahle einen Künstler der bei mir auftritt und über die Gema bezahle ich ihn nochmal .
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Is leider so..
Die GEMA ist auch sehr streitbar.. Ich kenne mittlerweile genug Musiker, die nicht mehr bei der GEMA eintreten..

1) Weil die Mitgliedsgebühren höher sind, als das was sie bei einer Ausschüttung bekommen
2) Sie für ihre eigenen Lieder GEMA zahlen müssten, wenn sie die auf ihre eigenen Homepages stellen würden..
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 13.07.07, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Soweit ich weiß stellt eine Aufführung oft eine Bearbeitung durch den/die Musiker dar.
Im Prinzip ja, aber trotzdem falsch: auch wenn die Bearbeitung durch einen Musiker erfolgt, ist der dann nicht Musiker, sondern eben Bearbeiter (=Autor).

Adromir hat folgendes geschrieben::
Aus dieser Bearbeitung entsteht dann ein Urheberrecht auf die Aufgeführte Version (also nicht auf das Lied an sich, sondern eben auf die Interpretation des Stückes durch den Musiker).
Aus einer wie auch immer gearteten Bearbeitung eines Stückes wird erst dann ein Urheberrecht abzuleiten sein, wenn eine notwendige Schöfoungshöhe erreicht wird. Klartext: ein bisschen Improvisation in irgendeinem Stück macht aus einem Musiker noch keinen Autoren.

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wenn der Musiker nun Mitglied in der GEMA ist
Soweit ich weiß, können Musiker in ihrer Funktion als Musiker keine GEMA-Mitglieder sein.

Adromir hat folgendes geschrieben::
Andererseits würde ja bedeuten, wenn sämtliche Aufführungen gemeinfreien Liedgutes keinen Urheberrechtlichen Schutz genießen würden, daß sie frei verwendet werden dürften.
Das ist aber so.

Adromir hat folgendes geschrieben::
Und davon wären die Musikfirmen nicht begeistert, wenn man ihre Klassik oder VolksmusiksCDs (und ich meine keine volkstümliche Musik) frei kopiert, verkauft oder sonstwie verwendet würden..
Das ist eine völlig andere Baustelle.

topspin hat folgendes geschrieben::
Ich bezahle einen Künstler der bei mir auftritt und über die Gema bezahle ich ihn nochmal .
Nur, wenn der Künstler auch Autor ist.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 13.07.07, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

Na gut, dann zitiere ich mal die von mir Angeführten (wichtigsten) Paragraphen:

UrhG hat folgendes geschrieben::
§ 73
Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.


UrhG hat folgendes geschrieben::
§ 77
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.


UrhG hat folgendes geschrieben::

§ 78
Öffentliche Wiedergabe

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),

2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,

2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder

3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.


Obwohl zugegebenermaßen meine vorherigen Ausführungen wohl nicht ganz einwandfrei formuliert waren, bleibt der Grundsatz aber erhalten: Wenn der Künstler Mitglied in der GEMA ist, sind auch die Aufführungen von Volksmusikgut GEMA- Pflichtig.
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