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Verfasst am: 19.01.05, 14:08 Titel: Rechtslage bei Verleih
hi,
also eine Bekannte von mir hat da ein kleines Problem, bei dem ich ihr als Jura 1.Semestler nicht wirklich weiterhelfen kann. Es geht darum das sie einem Bekannten ihr neues Rad geliehen hat und das geklaut wurde. Das Schloss wurde aufgbebrochen aufgefunden und nun weigert sich der besagte Bekannte möglich Kosten für eine Neuanschaffung sofern das Rad nicht aufgefunden wird zu tragen. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage und gibt es Möglichkeiten die Person haftbar zu machen ? Muss in einem solchen Fall seine Versicherung für den Schaden aufkommen oder weiterhin die der Freundin ? Wäre nett wenn hier jemand was zu schreiben könnte möglichst auch mit angabe der Paragraphen.
mein persönliches rechtsempfinden sagt mir, dass die eigentümerin des fahrrades keinerlei ansprüche gegen den bekannten hat, es sei denn man kann ihm grobe Fahrlässigkeit unterstellen ... aber wenn sie schon schreiben: Schloss geknackt ... dann kann wohl nicht von grober Fahrlässigkeit die rede sein!
Bei seiner Haftpflicht braucht ihr gar nicht erst anfragen, da diese in der Regel für GELIEHENES nicht haftet
Ansonsten denke ich das gleiche wie Flip:
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Verfasst am: 22.01.05, 01:05 Titel: Re: Rechtslage bei Verleih
Phil247 hat folgendes geschrieben::
hi,
also eine Bekannte von mir hat da ein kleines Problem, bei dem ich ihr als Jura 1.Semestler nicht wirklich weiterhelfen kann. Es geht darum das sie einem Bekannten ihr neues Rad geliehen hat und das geklaut wurde. Das Schloss wurde aufgbebrochen aufgefunden und nun weigert sich der besagte Bekannte möglich Kosten für eine Neuanschaffung sofern das Rad nicht aufgefunden wird zu tragen. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage und gibt es Möglichkeiten die Person haftbar zu machen ? Muss in einem solchen Fall seine Versicherung für den Schaden aufkommen oder weiterhin die der Freundin ? Wäre nett wenn hier jemand was zu schreiben könnte möglichst auch mit angabe der Paragraphen.
Danke im Vorraus
Es besteht eine Rückgabepflicht, § 604 I BGB. Die Erfüllung dieser Pflicht ist nun unmöglich geworden, § 275 I BGB. Dann ergibt sich eine Schadensersatzpflicht gem. §§ 280 I, III, 283 BGB, wobei das Verschulden des Entleihers vermutet wird, § 280 I 2 BGB. Beachte: die kurze Verjährung, § 606 BGB.
Wie würdest du hier aber das Verschulden begründen?
Gar nicht. Ich sagte doch, es wird vermutet. Ich kann ja nur von dem vorgegebenen Sachverhalt ausgehen, und der enthält hinsichtlich der Beteiligung des Entleihers an dem Abhandenkommen des Rades keine Informationen.
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