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was meint bzw soll folgender Text in § 55 Informationspflichten und Informationsrechte meinen:
"Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ..."
Können reine Online-Angebote 'Druckerzeugnisse' sein?
Oder müsste es statt ' in denen insbesondere ' nicht heissen ' insbesondere in denen' ?
So klingt es als seien lediglich j.-r.g.Angebote erfasst, die es zusätzlich in Printform gibt.
Das ist aber sicherlich nicht gemeint. Ein journalistisch-redaktionell gestalteter Online-Blog, in dem nicht Inhalte von 'periodischen Druckerzeugnissen' wiedergegeben werden sondern bspw. selbst recherchierte Themen, würde imho nicht unter den Wortlaut des Gesetzes fallen, sollte es aber wohl. Wie seht ihr das?
"Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ..."
Wiedergeben kann man etwas auch in einem anderen Medium. Es geht um die Wiedergabe von Inhalten, aus Druckerzeugnissen.
Zitat:
' in denen insbesondere '
Ich glaube da wollte jemand "insbesonders" schreiben, wurde aber von jemanden mit besseren Rechtschreibfähigkeiten aber ungenügenden Grammatikfähigkeiten korrigiert.
Günter hat folgendes geschrieben::
So klingt es als seien lediglich j.-r.g.Angebote erfasst, die es zusätzlich in Printform gibt.
Nein, bildblog z.B. gibt auch Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wieder und ist nicht gedruckt erhältlich (oder etwa doch?).
Günter hat folgendes geschrieben::
Das ist aber sicherlich nicht gemeint. Ein journalistisch-redaktionell gestalteter Online-Blog, in dem nicht Inhalte von 'periodischen Druckerzeugnissen' wiedergegeben werden sondern bspw. selbst recherchierte Themen, würde imho nicht unter den Wortlaut des Gesetzes fallen, sollte es aber wohl.
Nur nicht unter den Wortlaut dieses Absatzes. In dem Absatz geht es doch nur um zusätzliche Angaben, die Impressumspflicht besteht auch, wenn nur Abs. 1 zutrifft.
"Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ..."
Wiedergeben kann man etwas auch in einem anderen Medium. Es geht um die Wiedergabe von Inhalten, aus Druckerzeugnissen.
Darauf zielt meine Frage ab.
Warum macht das Gesetz einen Unterschied, ob die wiedergegebenen Inhalte aus Druckerzeugnissen stammen oder aus anderen Quellen?
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Günter hat folgendes geschrieben::
So klingt es als seien lediglich j.-r.g.Angebote erfasst, die es zusätzlich in Printform gibt.
Nein, bildblog z.B. gibt auch Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wieder und ist nicht gedruckt erhältlich (oder etwa doch?).
Ein Teil der Inhalte ist gedruckt erhältlich. Warum ist das ein Kriterium für eine verschärfte Impressumspflicht (z.B. ständiger Aufenthalt im Inland)?
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Günter hat folgendes geschrieben::
Das ist aber sicherlich nicht gemeint. Ein journalistisch-redaktionell gestalteter Online-Blog, in dem nicht Inhalte von 'periodischen Druckerzeugnissen' wiedergegeben werden sondern bspw. selbst recherchierte Themen, würde imho nicht unter den Wortlaut des Gesetzes fallen, sollte es aber wohl.
Nur nicht unter den Wortlaut dieses Absatzes. In dem Absatz geht es doch nur um zusätzliche Angaben, die Impressumspflicht besteht auch, wenn nur Abs. 1 zutrifft.
Genau darum geht es mir aber. Warum gelten die zusätzlichen Bestimmungen nicht grundsätzlich für alle journalistisch-redaktionellen Angebote sondern nur für die, in denen Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben werden?
Wenn ein Artikel aus einer Zeitung auf der Webseite veröffentlicht wird, gilt diese strengere Impressumspflicht. Wird ein inhaltlich gleich lautender Artikel direkt auf die Webseite gestellt, ohne dass er zuvor in der Zeitung veröffentlicht wird, gilt die strengere Impressumspflicht nicht (zumindest soweit ich den Text verstehe).
Das kann es doch nicht sein? Ist das ein Formulierungsfehler?
Oder gibt es dafür einen sachlichen Grund?
Warum macht das Gesetz einen Unterschied, ob die wiedergegebenen Inhalte aus Druckerzeugnissen stammen oder aus anderen Quellen?
Ich weiß es nicht. *hust* *bessere Lobby* *krächz*
Günter hat folgendes geschrieben::
Oder gibt es dafür einen sachlichen Grund?
Vielleicht finden sie noch was aus der Entwurfsphase des Gesetzes im Internet, dort stehen meist Begründungen drin. Oder Sie finden ein schlaues Buch mit Kommentaren. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
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