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Person A hat mit einem Bekannten eine GBR gegründet. Nach Eintritt in die IHK klingelt des öfteren das Telefon "Guten Tag, hier Versicherungsagentur XY (jedes Mal eine andere), wir haben ihre Telefonnummer von der IHK und würden uns gerne mit ihnen über eine Rechtschutzversicherung (oder ähnliches) für ihr neu gegründetes Unternehmen unterhalten".
Was kann man machen um sowas zu verhindern? Was kostets? Was bringts?
Kann man so ein Telefonat (A verneint und legt auf) überhaupt irgendwie beweisen, wenn die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wurde?
Hilft eine Privatrechtschutz für den Fall das die angerufene Nummer auch Privat-Telefon ist?
Abmahnen oder auf Unterlassen klagen oder eine einstw. Verfügung beantragen.
Andreas Hüttig hat folgendes geschrieben::
Was kostets?
Es kommt drauf an, ob man selber abmahnt und die einstw. Verfügung beantragt und ob die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Grundsätzlich gilt, daß die eigenen Kosten (also eigener RA und Gerichtskosten) zunächst selber zu tragen sind. Wird der Klage oder einstw. Verfügung stattgegeben, wird grundsätzlich die Gegenseite die Kosten tragen müssen. Das nützt allerdings nur etwas, wenn auch Geld vorhanden ist (was ich bei Versicherungsmaklern allerdings annehmen würde).
Andreas Hüttig hat folgendes geschrieben::
Was bringts?
Einen Unterlassungsanspruch sowie ggf. eine Vertragsstrafe, falls der strafbewehrten Unterlassungserklärung zuwidergehandelt wird.
[quote="Andreas Hüttig"]
Kann man so ein Telefonat (A verneint und legt auf) überhaupt irgendwie beweisen, wenn die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wurde?[/qoute]
Ja, man könnte um Zusendung von Informationen bitten oder zum Schein auf Angebote eingehen. Hier ist aber äußerste Vorsicht geboten, da ein Widerrufsrecht nur gegenüber Verbrauchern gilt (und das scheint nicht der Fall zu sein).
Man könnte auch um Mitteilung des Namens, der Firma und der Rufnummer bitten.
Andreas Hüttig hat folgendes geschrieben::
Hilft eine Privatrechtschutz für den Fall das die angerufene Nummer auch Privat-Telefon ist?
Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Grundsätzlich steht aber auch Privaten ein Unterlassungsanspruch zu.
In diesen Fällen trägt m.E. derjenige, der beeinträchtigt wird und seine Rechte (ggf. gerichtl.) geltend macht, lediglich das Insolvenzrisiko des Antragsgegners. Mittlerweile sind sämtliche Rechtsfragen in Bezug auf solche "Werbemaßnahmen" z.T. höchstrichterlich durchgekaut.
Das müßte dann aber mit jedem einzelnen Versicherungsmakler geschehen und schützt nicht vor weiteren Anrufen von anderen oder?
Ja, das liegt daran, daß diese Urteile (auf die es ggf. hinauslaufen wird) immer nur inter partes - also zwischen den Parteien - wirken.
Andreas Hüttig hat folgendes geschrieben::
Das hab ich jetzt nicht verstanden. Warum sollte man vorsichtig sein, was kann man falsch machen?
Weil nur Verbrauchern im Rahmen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht zusteht. A bzw. die GbR wird - sofern sie gewerblich tätig ist - nicht mehr die Verbrauchereigenschaft besitzen, ist damit Unternehmer und folglich scheidet ein Widerrufsrecht aus, so daß man ggf. an einen telefonisch geschlossenen Vertrag gebunden ist.
Wird A allerdings auf seinem Privatanschluß "belästigt", kann wiederum die Verbrauchereigenschaft und damit ein Widerrufsrecht gegeben sein. Sie sehen, es kommt sehr auf den Einzelfall an.
Ich hab' mittlerweile schon mehrmals gelesen, daß einige Gerichte in solchen Fällen einen wirksamen Vertragsschluß ablehnen, sofern dieser nur zum Schein abgeschlossen worden ist, um an die "Hintermänner" zu kommen, um in einem anderen Verfahren gegen diese belästigenden Anrufe vorzugehen.
Das läßt sich m.E. gut vertreten - ist aber noch nicht auf gesicherte Rspr. gestützt.
Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
Verfasst am: 24.07.07, 15:46 Titel:
MMn dürften die Anrufe zulässig sein, da die Versicherer bei einem neugegründetn Unternehmen vermutlich von einem Interesse an betrieblichen Versicherungen ausgehen können.
A sollte vielleicht mal der IHK die Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken untersagen. _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege
MMn dürften die Anrufe zulässig sein, da die Versicherer bei einem neugegründetn Unternehmen vermutlich von einem Interesse an betrieblichen Versicherungen ausgehen können.
Nein, das halte ich nicht für zutreffend. Sofern eine ausdrückliche Zustimmug nicht vorliegt, ist das mutmaßliche Interesse sehr eng auszulegen - ansonsten könnte ja so ziemlich alles für ein neugegründetes Unternehmen interessant sein, mit der Folge, daß weiteren Anrufen Tür und Tor geöffnet wäre.
dr-oetker hat folgendes geschrieben::
A sollte vielleicht mal der IHK die Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken untersagen.
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