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Verfasst am: 25.07.07, 11:58 Titel: Freiberufler: Betriebsort abweichend von Wohnsitz
Hallo,
vielen Dank für das Lesen des Beitrags.
Angenommen A und B seien Orte innerhalb Deutschlands (unterschiedliche Gemeinden nach § 19 III AO).
Der Fall:
Freiberufler F sei wohnhaft in A. F meldete beim zuständigen Finanzamt eine selbständige (freiberufliche) Tätigkeit an.
Angenommen F wechsele nun seinen Wohnsitz nach B.
Die Berufstätigkeit werde aber weiterhin vorwiegend in A ausgeübt.
Welches Finanzamt ist nun für F zuständig? Wie ist dies bei der Umsatzsteuererklärung und Einkommenststeuererklärung zu berücksichtigen?
Meine Lösungsskizze:
Nach § 19 AO ist das Finanzamt von B zuständig:
Zitat:
§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
(1) 1Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). 2Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Wäre es dem Finanzamt in B für die Einkommensteuer(erklärung) dann völlig egal, dass die Betriebsstätte in A ist?
Ich tendiere eher zur Annahme, es handele sich hier um einen Fall der "gesonderten Feststellung" lt. (Est.-Erkl. Anlage GSE Zeile 36)
Zitat:
§ 180 AO Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluß des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
Dafür widerum ist dann das Finanzamt in A zuständig:
Zitat:
§ 18 AO (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
Bedarf es dann also zwei Einkommenststeuererklärungen?
Einer richtigen und einer unter der alten Steuernummer nur für die Freiberufliche Tätigkeit?
Für die Umsatzsteuer bliebe auch weiterhin einzig das Finanzamt in A zuständig, da sich diese ja nach der Betriebsstätte richtet. Oder?
Ich bin sicher, dass es zu diesem für sich genommen recht einfachen und häufigen Sachverhalt viele Quellen im Internet gegeben müsste. Allerdings brachte mich die Suche nach "Zuständigkeit Wohnort Betriebsort" und ähnlichem nur auf allerlei Fälle mit Problematik Ausland<->Inland oder auf rechtlich recht triviale Fälle wie gewerbliche GmbH als eigene juristische Person. Das hilft mir aber in meinem Fall wenig.
Gibt es da vielleicht irgendwie andere Schlagworte unter denen das Thema zu finden ist?
Grundsätzlich funktionieren muss es, weil der Hinweis es so zu machen in einigen Fällen in Foren zu finden ist.
Was heisst denn er übt seine Tätigkeit hauptsächlich in A aus?
Befindet sich dort der Kundenstamm oder die Verwaltung/Büro?
und-liegen denn beide Gemeinden in unterschiedlichen FA-Zuständigkeitsbezirken?
Wenn also Firmensitz tatsächlich in A, dann ist in A eine sog einheitliche und gesonderte Erklärung mit der Gewinnermittlung/Bilanz aus der freiberuflichen Tätigkeit abzugeben.
Die Gewinnermittlung/Bilanz ist am WohnsitzFA nicht abzugeben, wohl aber eine Einkommensteuererklärung, die den Gewinn enthält.
Die Einkünfte werden also in A festgestellt, und an das FA in B gemeldet. Das FA in B erstellt dann den Einkommensteuerbescheid.
Okay das gesondert macht Sinn...
Nur so just for fun und ohne, dass es wirklich wichtig ist...
Was ist denn dann eigentlich genau mit einer einheitlichen Feststellung gemeint?
Als interessierter Laie würde ich jetzt darauf tippen, das dass dann was mit Personengesellschaften zu tun haben müsste.
Bei Kapitalgesellschaften müsste das ja wieder hinfällig sein, weil eigene jurist. Person.
Aber bei PGs... da macht das beim genaueren Nachdenken sogar richtig Sinn...
Was ist denn dann eigentlich genau mit einer einheitlichen Feststellung gemeint?
Als interessierter Laie würde ich jetzt darauf tippen, das dass dann was mit Personengesellschaften zu tun haben müsste.
Bei Kapitalgesellschaften müsste das ja wieder hinfällig sein, weil eigene jurist. Person.
Aber bei PGs... da macht das beim genaueren Nachdenken sogar richtig Sinn...
Wenn Besteuerungsgrundlagen mehreren Personen gegenüber festgestellt werden, dann werden sie diesen gegenüber einheitlich festgestellt, § 179 Abs. 2 S. 2 AO.
Nicht nur bei Personengesellschaften (wie z.B. GbR, OHG oder KG) können die Besteuerungsgrundlagen gesondert und den Steuerpflichtigen gegenüber einheitlich festgestellt werden, sondern z.B. auch bei Erbengemeinschaften oder Bruchteilsgemeinschaften (wie z.B. Grundstücksgemeinschaften).
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