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Rechte / Pflichten von (KFZ-) Versicherungen im Schadenfall

 
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Teufelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 22.01.05, 20:43    Titel: Rechte / Pflichten von (KFZ-) Versicherungen im Schadenfall Antworten mit Zitat

Hallo!

Folgende Situation:
PKW parkt, Eigentümer steht unweit entfernt und wartet auf einen Bekannten. PKW dahinter wird von Fahrer ausgeparkt und rammt den 1. PKW hinten an der Stoßstange. Tiefer Kratzer deutlich sichtbar. Eigentümer des beschädigten PKWs sieht den Vorfall und notiert Kennzeichen des flüchtigen Fahrers; meldet dieses natürlich der Polizei. Polizei nimmt alles auf, macht Fotos der Beschädigung, notiert genaue Stelle der Beschädigung usw. - dies wird später auch am verursachenden Fahrzeug gemacht. Schäden passen genau zusammen und Polizei lehnt sich so weit "aus dem Fenster" zu sagen, dass das selbst vor Gericht eindeutig wäre......

Versicherung des Schadenverursachers tut nun alles um entstandenen Schaden NICHT zu bezahlen, obwohl die Sache eindeutlig ist. Schadenhöhe brutto ca. 327 €

Folgende Aussagen kamen von der Versicherung:

Erst ginge aus der Akte ANGEBLICH nicht hervor, dass die Beschädigungen zusammen passen. Geschädigter Einspruch eingelegt und mit Anwalt gedroht.

Dann haben sie nur 200 € "Abschlag" gezahlt und Geschädigter sollte selber Fotos machen, weil ANGEBLICH die Fotos aus der Polizeiakte nichts taugen. Geschädigter hat hingeschrieben, dass das nicht sein Job ist und sie ihre Bilder selber machen sollten - Angebot einer Besichtigung des KFZs, welches von der Versicherung nicht angenommen wurde.

Nun haben sie Rest zur Nettosumme gezahlt. ANGEBLICH brauchen sie brutto erst zu bezahlen, wenn Reparaturrechnung vorliegt (Kostenvoranschlag von Werkstatt liegt schon vor)

Außerdem weigern sie sich den Nutzungsausfall von 2 Tagen zu bezahlen - erst wenn die Reparaturrechnung vorliegt.

Stimmt das mit der Bruttosumme? Bekommt man die MwSt erst nach der Reparatur?
Dürfen sie den Leihwagen oder den Nutzungsausfall erst bezahlen, wenn die Reparatur erledigt ist? Muß man da als Geschädigter wirklich noch in Vorkasse gehen?


DANKE!
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.01.05, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

alles richtig.

der geschädigte muss seinen schaden nachweisen, dabei ist es ihm auch zuzumuten fotos anzufertigen und einzureichen. die dabei entstehenden kosten trägt die gegnerische versicherung (entsprechende rechnungen für fotoarbeiten etc. einreichen oder pauschale kosten in höhe von 25 € fordern)

die versicherung erhält die polizeiakte nur in kopie. auf kopierten fotos ist oftmals so gut wie nichts mehr zu erkennen.

ein sachverständiger würde fast soviel kosten, wie der ganze schaden ausmacht. daher wird die versicherung auch keinen sachverständigen beauftragen. nehmen sie selbst einen, so wird die versicherung bei dieser geringen schadenhöhe entweder gar nichts, oder nur einen teil der sachverständigen-kosten übernehmen. (stichwort: schadenminderungspflicht)

die mwst wird erst bezahlt, wenn sie auch angefallen (also z.b. durch die reparatur) ist (siehe §249 bgb)

nutzungsausfall bzw. leihwagen gibt es natürlich auch erst, wenn der nutzungsausfall eingetreten ist, ihr fahrzeug also in der werkstatt stand und sie es nicht nutzen konnten.

tipp: für die zukunft: verlassen sie sich nicht auf irgendwelche aussagen der polizei.
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