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Nachschreibetermin?

 
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 24.01.05, 23:17    Titel: Nachschreibetermin? Antworten mit Zitat

Hallo
Nehmen wir einmal an, eine Schülerin der 7. Klasse des Gymnasiums ist mehrere Wochen krankheitsbedingt von Unterricht fern. In diesem Zeitraum wird eine Klassenarbeit geschrieben, die diese rein fiktiver Schülerin verpasst.
Nehmen wir weiterhin an, der Nachschreibetermin wird auf eine Unterrichtsstunde gesetzt, in welcher die Schülerin eigendlich keine Schule hätte.

Nun vergisst diese Schülerin, zu diesem Nachschreibetermin zu gehen, da sie gewohnheitsgemäß mit Bekannten zu seinem Bus geht. Zuhause angekommen fällt ihr der Termin wieder ein. Die Mutter der Schülerin ruft sofort in der Schule an und bietet dem Lehrer an, ihn sofort vorbeizubringen. (angenommen die Entfehrnung ist gering) Es würden also noch ca. 30 Minuten der eigendlichen Stunde übrigbleiben.

Der Lehrer lehnt dieses Angebot ab und schlägt vor, mit der Schülerin am nächsten Tag darüber zu reden.
Nehmen wir nun an, am nächsten Morgen teilt ebendieser Lehrer der Schülerin mit, dass die Arbeit wegen Nichterscheinens als ungenügend bewertet wurde.

Läge dieser Lehrer im Recht?
Welche Möglichkeiten hätte die rein fiktive Schülerin, dieser Bewertung entgegenzuwirken?

Wo liegen die springenden Punkte?
-Ich nehme an, dass der genaue Wortlaut der Unterredung per Telefon wohl entscheidend ist, liege ich damit richtig? Wie könnte man verhindern, dass der Lehrer behaupten würde, dass er einen anderen Wortlaut genutzt hat?

Ach ja, nehmen wir als Bundesland Hessen.

Sich solche Fälle ausdenken macht Spaß Auf den Arm nehmen

Danke für die Antworten
Gruß
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A wise fool speaks because he has something to say. A fool speaks because he has to say something. A wise fool is silent because there is nothing to say. A fool is silent because he has nothing to say.
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 26.01.05, 17:50    Titel: Re: Nachschreibetermin? Antworten mit Zitat

Uber-Pea hat folgendes geschrieben::
Hallo
Nehmen wir einmal an, eine Schülerin der 7. Klasse des Gymnasiums ist mehrere Wochen krankheitsbedingt von Unterricht fern. In diesem Zeitraum wird eine Klassenarbeit geschrieben, die diese rein fiktiver Schülerin verpasst.
Nehmen wir weiterhin an, der Nachschreibetermin wird auf eine Unterrichtsstunde gesetzt, in welcher die Schülerin eigendlich keine Schule hätte.

Nun vergisst diese Schülerin, zu diesem Nachschreibetermin zu gehen, da sie gewohnheitsgemäß mit Bekannten zu seinem Bus geht. Zuhause angekommen fällt ihr der Termin wieder ein. Die Mutter der Schülerin ruft sofort in der Schule an und bietet dem Lehrer an, ihn sofort vorbeizubringen. (angenommen die Entfehrnung ist gering) Es würden also noch ca. 30 Minuten der eigendlichen Stunde übrigbleiben.

Der Lehrer lehnt dieses Angebot ab und schlägt vor, mit der Schülerin am nächsten Tag darüber zu reden.
Nehmen wir nun an, am nächsten Morgen teilt ebendieser Lehrer der Schülerin mit, dass die Arbeit wegen Nichterscheinens als ungenügend bewertet wurde.

Läge dieser Lehrer im Recht?
Welche Möglichkeiten hätte die rein fiktive Schülerin, dieser Bewertung entgegenzuwirken?

Wo liegen die springenden Punkte?
-Ich nehme an, dass der genaue Wortlaut der Unterredung per Telefon wohl entscheidend ist, liege ich damit richtig? Wie könnte man verhindern, dass der Lehrer behaupten würde, dass er einen anderen Wortlaut genutzt hat?
Ach ja, nehmen wir als Bundesland Hessen.
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Danke für die Antworten
Gruß


    Diese Stilübungen, Uber-Pea,
    machen diese Fälle so fürchterlich kompliziert und zugleich langweilig.
    Es wäre ganz einfach, den Fall so zu beschreiben:
    1. Schüler kann an Klassenarbeit entschuldigt nicht teilnehmen.
    2. Leher setzt neuen Termin zum Nachschreiben außerhalb der üblichen Unterrichtszeit an.
    3. Schüler versäumt den Termin und bietet erst nach 30 Minuten seine Anreise für den Rest der Stunde an.
    Darf die Arbeit wegen Nichterscheinens als "ungenügend" bewertet werden?

    Wen würde das schon interessieren und wem liegt das schon, so zu abstrahieren?
    Die Antwort ist so oder so:
    1. Der Lehrer hat bei einer einstündigen Leistungskontrolle keine Wartepflicht, die über max. 10 bis 15 Minuten hinausgeht. Er hätte danach weggehen können.
    2. Wenn zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Anwesenheit nach dem Telefonat, also 30 + x, noch ausreichend Zeit geblieben wäre, die Arbeit innerhalb der vorgesehenen Zeit zu schreiben, dann wäre ein Zuwarten zuzumuten. Eben das aber ist unklar.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 26.01.05, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Und eben darum ist es besser sich genauere Sachen auszudenken Auf den Arm nehmen

Würde sich der Sachverhalt ändern, wenn der Lehrer in dieser Stunde eh Unterricht halten würde?
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