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WElche weiterbildungmasnahme ist absetzbar?
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schmidii
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 01.08.07, 11:29    Titel: WElche weiterbildungmasnahme ist absetzbar? Antworten mit Zitat

Hallo,


ich habe gehört das die Kosten für eine Weiterbildung nur voll als Werbungskosten geltend gemacht werden können wenn die Weiterbildung auch dem ausgeübten Beruf Affin ist.

Bei Berufsfremden Weiterbildungen seien die Kosten nicht absetzbar.
z.B. ausgeübter Beruf: Chemielaborant weiterbildung : Chemiestudium = Absetzbar
ausgeübter Beruf: Chemielaborant Weiterbildung: BWL- Studium = nicht absetzbar



Es würde mich freuen wenn mir hier jemand auf die Sprünge helfen könnte.

vielen Dank bereits im Voraus.
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 01.08.07, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Grds :
Erststudium = Sonderausgaben, ausser Bildungsmaßnahme im Rahmen des Dienstverhälnisses, dann Werbungskosten (Sonderausgaben max. 4000 Euro pro Jahr)
Zweitstudium = Werbungskosten (unbegrenzter Abzug)

Die Trennung zwischen Erst- und Zweitstuium, kann man in diesem BMF-Schreiben nachlesen...


Beste Grüße

wolf25
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.08.07, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
diesen BMF-Schreiben von wolf25 habe ich in den Steuerrichtlinien gefunden Sehr glücklich , und zwar zu § 9 EStG, LStH, H 34. Dort steht noch ein bisschen mehr, z.B.:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2004/xx040886.html
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2005/xx050202.html
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 01.08.07, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
...
Grds :
...
Zweitstudium = Werbungskosten (unbegrenzter Abzug)
....


hm, ...
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schmidii
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 01.08.07, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Erststudium = Sonderausgaben,



Und das gilt auch für Weiterbildungen (also Abendstudium, Fernstudium etc.)?
Gitl das auch wenn das ErstudiumStudium berufsfremd ist und während des Studiums Vollzeit gearbeitet wird?
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 01.08.07, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

@Hans Christian..
Was meinst du mit "hm.." ?!

@schmidii
Geben Sie uns mal ein paar Infos:
- Was für eine berufliche Tätigkeit wird zZ ausgeübt?
- Was ist es für ein Studium ?
- Was wird nach Abschluß des Studiums gemacht ?

Oder ist das Beispiel oben die tatsächliche Situation ?
Wenn ja Pfeil BWL-Studium = Sonderausgaben
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schmidii
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Also:

Die Person (gelernter Chemikant mit Meistertitel) arbeitet derzeit als Chemielaborant (nicht als Meister) auf einer Ganztagsstelle. Die Weiterbildung soll ein Diplomstudiengang BWL auf der Abenduniversität werden.
Das Studium wäre privat (also nicht vom Arbeitgeber veranlasst).
Nach dem Studium wird ganz normal als Chemielaborant weitergearbeitet.


Gruss
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

schmidii hat folgendes geschrieben::
Also:

Die Person (gelernter Chemikant mit Meistertitel) arbeitet derzeit als Chemielaborant (nicht als Meister) auf einer Ganztagsstelle. Die Weiterbildung soll ein Diplomstudiengang BWL auf der Abenduniversität werden.
Das Studium wäre privat (also nicht vom Arbeitgeber veranlasst).
Nach dem Studium wird ganz normal als Chemielaborant weitergearbeitet.


Gruss


Dann entsprechend verlinkten BMF-Schreiben leider "nur" Sonderausgaben.
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hans-Christian hat folgendes geschrieben::

Dann entsprechend verlinkten BMF-Schreiben leider "nur" Sonderausgaben.

Was aber auch von Vorteil sein kann, wenn man eh mit seinen Werbungskosten hinsichtlich der beruflichen Haupttätigkeit unter dem AN-PB liegt und die Studienkosten nicht höher als 4.000 Euro sind!

Beste Grüße

wolf25
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schmidii
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Anmeldungsdatum: 30.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
...und die Studienkosten nicht höher als 4.000 Euro sind



Gilt das pro Jahr?
Die Studienkosten betragen 13000 euro. Verteilt auf 3,5 Jahre. Hinzu kommen nochmal
insgesamt ca. 8000 km Fahrten zum Studienort hin und zurück. Die Lehrmittel wollen wir jetzt mal vergessen.


Es werden also mehr als 4000 Euro pro Jahr an Kosten werden.

Was kann man davon jetzt geltend machen?


Tut mir leid wenn ich so penetrant bin, aber ich weiss nicht was es bedeutet Kostens als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen?

Was ist denn der AN-PB?
Welche Vorraussetzungen müssten denn gegeben sein, damit man die Weiterbildungsmassnahme voll absetzen kann (denn das konnte die Person als Sie Ihren Meisterbrief gemacht hat) ?

Gruss
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Tut mir leid wenn ich so penetrant bin,

Kein Problem !

Zitat:
Gilt das pro Jahr?

Ja !

Zitat:
Was kann man davon jetzt geltend machen?

Fahrtkosten, Studiengebühren, Schulmaterial etc etc etc
Jedoch maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr!!

Zitat:
Was ist denn der AN-PB?

Link AN-PB

Zitat:
Welche Vorraussetzungen müssten denn gegeben sein, damit man die Weiterbildungsmassnahme voll absetzen kann (denn das konnte die Person als Sie Ihren Meisterbrief gemacht hat) ?

Siehe zB hier!!!!

Beste Grüße

wolf25
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schmidii
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Anmeldungsdatum: 30.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ok. würde also ein Recht teures Studium werden Smilie

Ich habe jetzt noch das hier gefunden:
Zitat:
Damit werden Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur bis zu 4000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Kosten für Maßnahmen zur Weiterbildung nach diesem Abschluss sind in voller Höhe als Werbungskosten (Fortbildungskosten) absetzbar.


Ich habe das jetzt so verstanden: Wenn jemand eine Ausbildung hat (wie in unserem Falle erst Chemikant, dann den Meisterbrief) kann sich in dieser Richtung weiterbilden und die Kosten voll als Werbungskosten geltend machen. Kann man jetzt nicht, aufbauend auf dem Meisterbrief, die Kosten für ein BWL Studium geltend machen? (Da beides Kaufmännisch)
Oder muss man auch als Meister arbeiten, damit man die Kosten für das BWL-Studium geltend machen kann?
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann man jetzt nicht, aufbauend auf dem Meisterbrief, die Kosten für ein BWL Studium geltend machen? (Da beides Kaufmännisch)
Oder muss man auch als Meister arbeiten, damit man die Kosten für das BWL-Studium geltend machen kann?


Also für mich hat ein BWL-Studium nichts mit der Tätigkeit als Chemikant zu tun,
oder steh´ ich grad auf´m Schlauch?
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schmidii
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Anmeldungsdatum: 30.09.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hats auch nicht.

Mit einem Meisterbrief aber sehr wohl.

worauf ich raus will: ist es entscheidend in welche Tätigkeit man ausübt oder welchen Abschluss man hat?

Ausgeübte tätigkeit= Chemielaborant
Abschluss (aber nicht ausgeübte tätigkeit) = Meister

Ich dachte daran das man das Studium praktisch als Weiterbildung für den Meisterbrief geltend machen kann.
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 02.08.07, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Grds. ist der Abschluß maßgebend!
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