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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 01.08.07, 08:20 Titel: Kostenausgleich bei Klagerücknahme |
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Moin die Gebührenrechtler,
ich hab's damit nicht so und wäre über Denkanstösse sehr erfreut:
Der RA des Klägers (= RA K) und der RA des Bekl. (RA B) einigen sich vor dem Termin zur mündl. Verhandlung, dass der Bekl. die Anwaltsgebühren des K nicht aus einem Gegenstandswert von 10.000.- € zu zahlen hat (der daraus resultierende Betrag ist Gegenstand des Gerichtsverfahrens), sondern lediglich aus 5.000.- €.
RA K ist soweit damit einverstanden und verhandelt mit RA B über die weiteren Kosten der "Verfahrensbeendigung", da K die Klage ja zurücknehmen müsste.
Demnach stellt sich K den Ausgleich folgender Positionen vor, um mit der Klagerücknahme einverstanden zu sein:
Hauptforderung: Abrechnung 1,3 Geschäftsgebühr, nebst Auslagen + Steuer = 489,45 €.
Verfahrensgebühr vorz. Erledigung 0,8 aus 775,64 €: = 74,26 €
Einigungsgebühr gerichtl. Verfahren 1,0 aus 775,64 € = 92,82 €
Gerichtskosten 1,0 aus 775,64 € = 45,00 €
Wäre das so praxisüblich oder ist hier was übersehen oder zu viel berechnet worden??
Einen supertollen Tag wünscht
Wayne _________________ Null Komma
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nix |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 01.08.07, 08:26 Titel: |
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Am Entstehen der Gebühren nach dem höheren Wert und dem Erstattungsanspruch gegen die eigene Mandantschaft ändert das aber nüschte. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 01.08.07, 08:30 Titel: |
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Yo, das stimmt. Aber alle wollen die Kuh vom Eis haben (ist ja auch blöd, für die Kuh).
Nur wäre's ärgerlich, wenn man irgendwelche Kosten übersehen hätte. Natürlich auch, wenn man zu viel berechnet hätte... _________________ Null Komma
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nix |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 01.08.07, 08:44 Titel: |
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Stimmt, auch wenn Kühe nur heilige Tiere, aber nicht wie Katzen göttliche sind. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 01.08.07, 09:50 Titel: |
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Die Zahlen habe ich nicht nachgerechnet.
1. Warum soll hier eine ermäßigte Verfahrensgebühr abgerechnet werden?! Die Gebühr beträgt gem. Nr. 3100 VV RVG 1,3!
2. Wenn der Beklagte schon die Geschäftsgebühr zahlen soll (wobei dies keine Verfahrenskosten sind, die Geschäftsgebühr ist doch sicher als Nebenforderung eingeklagt gewesen, oder?), dann muß auch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen, siehe Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.
Was soll der Betrag von 775,64 € sein? _________________ Karma statt Punkte! |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 01.08.07, 12:11 Titel: |
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Hallo Maru,
irgendwie bin ich nicht bei der Antwort benachrichtigt worden - scheint wohl, als hätte diese Funktion gelgentlich nen Aussetzer (wem geht das nicht manchmal auch so?).
| Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: |
]1. Warum soll hier eine ermäßigte Verfahrensgebühr abgerechnet werden?! Die Gebühr beträgt gem. Nr. 3100 VV RVG 1,3! |
Stimmt. War sicherlich ne verworrene Hirnwindung, die mich das hat denken lassen. Ich war irgendwie gedanklich bei der Unfallversicherung.
| Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: |
2. Wenn der Beklagte schon die Geschäftsgebühr zahlen soll (wobei dies keine Verfahrenskosten sind, die Geschäftsgebühr ist doch sicher als Nebenforderung eingeklagt gewesen, oder?), dann muß auch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen, siehe Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG. |
Nein, die Geschäftsgebühr ist nicht als Nebenforderung eingeklagt worden. Es ging um ne Abmahnung und der Schuldner der Abmahnung hat die für die Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr nicht ausgeglichen obwohl er mit Abmahnung dazu aufgefordert worden ist. Dann folgte die Gebührenklage.
In diesem Fall wird dann doch nicht angerechnet - oder?
| Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: |
Was soll der Betrag von 775,64 € sein? |
Die eingeklagte Hauptforderung: 1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000.- € + Pauschale + Umsatzsteuer. _________________ Null Komma
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nix |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 01.08.07, 16:31 Titel: |
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Abmahnungen sind nicht mein täglich Brot, gleichwohl sehe ich keinen Grund, aus dem die für die vorgerichtliche Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden müßte. Sämtliche Entscheidungen, die ich dazu kenne (zur Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr als vorprozessuale Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren zugänglich ist) gehen immer von einer entsprechenden Anrechnung aus.
@wayne: Wenn der Preis stimmt...  _________________ Karma statt Punkte! |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 01.08.07, 17:27 Titel: |
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Kann sein, dass ich jetzt völlig schief gewickelt bin, daher helft mir bitte wieder auf den rechten Weg:
Die Anrechnung nach Vorb. 3 IV setzt doch voraus, dass in derselben Angelegenheit eine Geschäftsgebühr angefallen ist.
Die Geschäftsgebühr ist wegen der Abmahnung, also des Unterlassungsanspruchs, angefallen. Mit der Abmahnung ist zur Zahlung der Geschäftsgebührt (erstmalig) aufgefordert worden.
Das Gerichtsverfahren aber, also dort wo jetzt die 3100 ff. VV RVG anfallen könnten, bezieht sich aber nicht auf den Unterlassungsanspruch sondern ist doch eine 2. Angelegenheit, in der die Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht werden.
Dort hat zuvor keine aussergerichtliche Zahlungsaufforderung stattgefunden, die eine 2300 Gebühr ausgelöst hätte, die dann anzurechnen wäre.
Ist es trotzdem "dieselbe" Angelegenheit i.S.d. Vorbemerkung mit der Folge der Anrechnung? _________________ Null Komma
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nix |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 01.08.07, 17:31 Titel: |
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| WayneInteressierts hat folgendes geschrieben:: | | Die Geschäftsgebühr ist wegen der Abmahnung, also des Unterlassungsanspruchs, angefallen. Mit der Abmahnung ist zur Zahlung der Geschäftsgebührt (erstmalig) aufgefordert worden. Das Gerichtsverfahren aber, also dort wo jetzt die 3100 ff. VV RVG anfallen könnten, bezieht sich aber nicht auf den Unterlassungsanspruch.... |
Sorry, das hatte ich falsch verstanden. Ich dachte, es ginge um den Unterlassungsanspruch (deswegen hatte ich mich auch über die 775,64 € gewundert - nun ist mir das klar).
Die Geschäftsgebühr ist dann natürlich nicht anzurechnen. _________________ Karma statt Punkte! |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 01.08.07, 19:29 Titel: |
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Puuuuuuuuuuuuuuuuuuuh!
Ich dachte schon, ich bin völlig bekloppt.
Ob man die Einigungsgebühr noch draufschlägt, ist wohl ne Frage des Geschmacks oder gibt's da bestimmte Spielregeln? _________________ Null Komma
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nix |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 01.08.07, 19:45 Titel: |
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Geschmack hat man - oder auch nicht....
Da K die Klage nach Einigung zurücknimmt, liegt hier wohl nicht nur ein Verzicht auf die weitere Klageforderung vor, so daß man durchaus eine Einigungsgebühr abrechnen könnte.
Hat K daran gedacht, daß hier auch eine Terminsgebühr entstanden ist (Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG)? _________________ Karma statt Punkte! |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 01.08.07, 19:54 Titel: |
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K hat an die Terminsgebühr nicht gedacht und beömmelt sich über solche Hinweise.
Aber man Spass beiseite:
Wenn K all das als Vergleich anbieten würde, ist man schnell bei der Klageforderung.
Macht man das oder ist K zu zimperlich? _________________ Null Komma
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 01.08.07, 20:16 Titel: |
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Das macht man.
Für das einzelne Mandat mag man Bedenken haben, auf die Masse gesehen, sind solche Bedenken unwirtschaftlich. Solange, wie man die gesetzlichen Gebühren abrechnet, sollte man kein schlechtes Gewissen haben. Und zur Gewissensberuhigung: Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren ist problematisch. _________________ Karma statt Punkte! |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 02.08.07, 10:07 Titel: |
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Das hätte von mir kommen können.
Aber egal, anscheinend sollte man nicht so zimperlich sein.
Ich dank dir aber für die äusserst produktive und informative Diskussion und sag tschüss bis zum nächsten Mal.
Wayne _________________ Null Komma
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