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Widerspruch bei Schulverweis?

 
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Ilupeju
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 00:11    Titel: Widerspruch bei Schulverweis? Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Schülerin bekam einen Verweis (Realschule/Bayern). Als Begründung wurden u.a. aufgeführt, dass sie "teuflisch" und "höllisch" rief, was der Lehrer als Fäkalsprache identifizierte. Ein zweiter Punkt war, dass sie ins Klassenzimmer ging und dabei "widerlich", "Das ist widerlich" sagte.

Weiters wurde die Schülerin nicht ordnungsgemäß angehört. Die Eltern schrieben eine Widerspruch an den Lehrer, weil sie nicht wussten wie sie das Schreiben sonst titulieren sollten. Als Antwort wurde den Eltern durch Eintrag ins Deutschheft mitgeteilt:
Sie haben von dem Verweis Kenntnis genommen. Widerspruch ist nicht.

Meine Fragen hierzu:
Wie nennt man den Widerspruch/Einspruch in Bayern?
An wen adressiert man den Brief Lehrer oder Schule oder Rektor?
Ist ein Antwortschreiben der Schule als Notiz im Heft der Schülerin üblich/rechtens?

Dazu noch eine andere Frage: Wenn ein Lehrer einem Schüler ein Blatt mit fachfremden Aufzeichnung abnimmt, darf er das Blatt vernichten oder auf Dauer behalten?

Ich bedanke mich jetzt schon für die Antworten

Henry
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 04:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zu dem Schulverweis-Thema:

Art. 86 BayEUR: Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen
(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder den Förderlehrer,
2. der verschärfte Verweis durch den Schulleiter,
3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter,
4. der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter,
5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch den Schulleiter
6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (ab dem neunten Schulbesuchsjahr bei Vollzeitunterricht) durch die Lehrerkonferenz,
7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10. der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium.
Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Andere als die in Absatz 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig. Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.
(4) Gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen sind die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 nicht zulässig. Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 8 und 9 sind jedoch gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen zulässig, die die Hauptschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen.
(5) Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung in eine Parallelklasse (Absatz 2 Nr. 3) kann auch neben den Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 angewandt werden. Im Fall einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 oder Nr. 8 entscheidet über eine zusätzliche Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 3 die Lehrerkonferenz.
(6) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6 bis 10 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.
(7) Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
(8) Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 3 bis 10 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 7 bis 10 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz 1 und die Möglichkeiten nach Satz 2 hinzuweisen.
(9) Bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6, 7 und 8 wirkt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten des Schülers oder des volljährigen Schülers der Elternbeirat mit. Die Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats, so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen; im Fall der Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 7 ist die Stellungnahme des Elternbeirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenz an die Schulaufsichtsbehörde beizufügen.
(10) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen, insbesondere bei der Anhörung der Beteiligten und bei der Feststellung des Sachverhalts, sowie sonstigen Erziehungsmaßnahmen zu regeln; als Erziehungsmaßnahme kann bei nicht hinreichender Beteiligung des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft vorgesehen werden.


Vom Verfahren her ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Schüler und die Eltern vorher angehört werden. Wenn das nicht passiert ist, ist die Maßnahme rechtswidrig. In Bayern müssen offenkundig die Eltern vor Ausspruch eines Verweises nicht gehört werden, jedenfalls aber der Schüler, was ja hier wohl nicht passiert ist.

Das materielle ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Ich persönlich denke nicht, dass "teuflisch" und "widerlich" einen Verweis tragen, höchstens vielleicht, wenn der Lehrer vorher gebeten hat, das zu unterlassen.

Wie man das Rechtsmittel bezeichnet, ist völlig egal, wichtig ist, dass erkennbar ist, was die Eltern wollen. Das kann man "Einspruch", "Widerspruch", "Eingabe", "Beschwerde" oder wie auch immer nennen. "Widerspruch" wäre die korrekte Bezeichnung.

Der Adressat ist auch egal, solange klar ist, dass der richtige Adressat erreicht wird, das ist hier wohl der Schulleiter.

Wie die Schule mit den Eltern kommuniziert, ist Geschmacksfrage. Der Widerspruch ist offenkundig eingegangen, bescheiden muss sie ihn nicht. Nach drei Monaten kann Untätigkeitsklage erhoben werden (was ich nicht empfehle, solange der Schulbesuch noch andauert). Spielt aber eigentlich auch keine Rolle, der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Das Blatt ist Eigentum des Schülers und zurückzugeben, wobei ich nicht verstehe, weshalb man um so etwas ein Spiel macht.

Birnbaum
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Gabriela
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2004
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Zu dem Schulverweis-Thema:

Nach drei Monaten kann Untätigkeitsklage erhoben werden (was ich nicht empfehle, solange der Schulbesuch noch andauert).

Birnbaum
www.birnbaum.de


Warum sollte man das unterlassen?

Gabriela
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Gruss
Gabriela
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Ilupeju
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 10:33    Titel: Was bedeutet "bescheiden" Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings jetzt gibt es schon wieder eine Wissenslücke. Was versteht man unter "bescheiden"? Genügt dazu ein Anruf, muss er schriftlich sein oder gibt es dazu keine Formvorschriften?

Was bedeutet der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung? Ich kenne das nur bei der Verjährung von Forderungen, kann aber keinen Zusammenhang dazu herstellen.

Danke

Henry
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Gabriela
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2004
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

hallo henry,
ich denke dies dürfte einige fragen beantworten, habe ich unter

http://www.das-rechtsportal.de/frameset.asp gefunden.

"Schriftlicher Verweis
Treiben Schüler einen Lehrer in den Wahnsinn, indem sie trotz mehrfacher Ermahnung munter weiter schwätzen, SMS und altmodische Papierbriefchen verschicken oder anderweitig den Unterricht stören, hat dieser die Möglichkeit, einen schriftlichen Verweis zu geben.

Der Verweis ist die mildeste Ordnungsmaßnahme, um einem Schüler sein Fehlverhalten deutlich zu machen. Präzise ausgedrückt bedeutet die Verhängung eines schriftlichen Verweises, dass ein solches Verhalten in Zukunft von der Schule nicht akzeptiert wird.
Über die Verhängung entscheidet der Klassenlehrer, der Schulleiter oder die Klassenkonferenz.

Bei minderjährigen Schülern werden die Eltern schriftlich über den Verweis informiert und müssen ihn unterschreiben.

Rechtliche Vorgehensweise
Da es sich bei einem schriftlichen Verweis nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann diese Maßnahme auch nicht mit einem Widerspruch angefochten werden. Hier empfiehlt sich als Rechtsmittel ein formloser Rechtsbehelf.

Es gibt viele Situationen und Umstände, in denen Schüler und auch Eltern sich gerne beschweren möchten – und oft zu Recht. Beispielsweise kommt es nicht selten vor, dass Eltern und Schüler einen erteilten Verweis als ungerechtfertigt ansehen oder durch ihre Beschwerde auf andere Missstände in der Schule aufmerksam machen möchten. Das Rechtsmittel, das sie dazu einsetze können, nennt man formlose Rechtsbehelfe.

Unter formlosen Rechtsbehelfen versteht man beispielsweise Beschwerden und sie bedürfen – wie der Name schon sagt – keiner Form. Das heißt, dass man nicht an eventuelle Formvorschriften gebunden ist, sondern solch einen Rechtsbehelf einfach per Telefon oder auch per Brief einlegen kann. Irgendwelche Formulare oder Anträge sind nicht notwendig. Noch ein positiver Aspekt: Fristen müssen auch nicht eingehalten werden.

Die Schule darf einen eingegangenen Rechtsbehelf nicht einfach ignorieren, sie ist vielmehr dazu verpflichtet, diesen entgegen zu nehmen, ihn sachlich zu überprüfen und zu bescheiden. Bescheiden heißt dabei einfach, dass du oder deine Eltern darüber informiert werden müsst, ob dem Rechtsbehelf in der Konsequenz entsprochen wird oder ob die Schule ihn ablehnt. Die getroffene Entscheidung muss jedoch von der Schule nicht begründet werden.

Um sein Recht auf formlose Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen gibt es folgende Möglichkeiten:

Gegendarstellung
Wenn du der Meinung bist, dass eine verhängte Maßnahme deines Lehrers nicht okay ist, kannst du eine Gegendarstellung des vorgefallenen Sachverhaltes abgeben. Wenn du volljährig bist, kannst du das selbst tun, ansonsten sind die Eltern für diese Aufgabe zuständig. Dazu genügt ein einfacher Brief an die Schule. Ziel ist es dabei, eine Aufhebung (z.B. eines Verweises) oder eine Änderung zu erwirken.

Beispiel:
Am Montag kommt Johann zu spät zur Schule. Er verpasst die erste Stunde Mathe woraufhin ihm sein Lehrer einen Verweis erteilt. Johann ist aber nicht vorsätzlich zu spät gekommen, sondern nur aus dem Grund, weil das Auto seiner Eltern kaputt war, in dem er zur Schule gefahren werden sollte. Johanns Eltern wenden sich mit einer Gegenvorstellung an die Schule und bitten darum, den Verweis zurückzunehmen.

Tipp! Auf jeden Fall solltest du bzw. deine Eltern versuchen, die Gegendarstellung zu begründen. Damit vergrößerst du deine Chancen, dass die Schule sich mit deinen Argumenten auseinandersetzt!

Aufsichtbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde
Wenn du härtere Geschütze auffahren möchtest, hast du zudem die Möglichkeit, anstelle (oder zusätzlich zu) einer Gegendarstellung eine Aufsichtsbeschwerde oder gar eine Dienstaufsichtbeschwerde einzulegen. Wie der Name schon sagt, wendest du dich hier nicht an die Schule, sondern an die nächsthöhere Ebene, nämlich die Schulaufsicht, zum Beispiel das Staatliche Schulamt.

Eine Aufsichtsbeschwerde ist entweder einzulegen, wenn du mit einer bereits getroffenen Entscheidung deiner Schule nicht zufrieden bist, also der dir erteilte Verweis, auf den du mit einer Gegendarstellung reagiert hast, nicht abgeholfen wird und du einer Überprüfung der Entscheidung durch die Schulaufsicht erreichen möchtest.
Oder aber du entscheidest dich dafür, dich direkt bei der Schulaufsicht über einen Sachverhalt (z.B. eine Erziehungsmaßnahme) zu beschweren ohne den Umweg über die Schule. Allerdings hakt die Schulaufsicht so oder so bei der Schule nach, wie der Sachverhalt zustande gekommen ist und was bereits unternommen wurde.

Du kannst deine Aufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde entweder direkt an die Schulaufsicht richten, oder dich im Vorfeld an die Schule wenden, die den Rechtsbehelf dann weiterleitet. Empfohlen wird die zweite Variante.

Die Schulaufsicht hat grundsätzlich das Recht, Einzelfallentscheidungen der Lehrer, Schulleiter oder Lehrerkonferenzen aufzuheben, wenn sie diese als unrechtmäßig oder pädagogisch unsinnig ansieht. Je nach Schullandesgesetz gilt das auch für Entscheidungen über Versetzungen und Leistungsbeurteilungen sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Beispiel:
Helmut bekommt von seinem Klassenlehrer regelmäßig Strafarbeiten oder Einträge ins Klassenbuch. Die echten Klassenrowdies kommen aber ungeschoren davon.

Wie bei der Gegendarstellung reicht ein einfacher Brief, der an die Schule geschickt wird. Wenn die Schule der Beschwerde nicht abhilft, dass heißt dem Schüler Recht gibt, wird die Beschwerde an das Schulamt bzw. die Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Im Gegensatz zur Gegenvorstellung ist es hier auch möglich, die Aufsichtsbeschwerde direkt an die Schulbehörde zu senden.

Dienstaufsichtsbeschwerde
Hier geht es nun richtig ans Eingemachte: hier werden nicht wie bei Gegendarstellung und Aufsichtsbeschwerde vorrangig die ergriffenen Maßnahmen des Lehrers angekreidet, sondern sein persönliches Auftreten und Verhalten. Das heißt, die Dienstaufsichtsbeschwerde wendet sich direkt gegen den einzelnen Lehrer.

Beispiel:
Sarahs Klassenlehrer hat die Angewohnheit, dass er angesagte Schulaufgabentermine willkürlich verschiebt, ohne eine konkreten Ersatztermin festzulegen. Erst einen Tag vorher gibt er dann bekannt, dass die verschobene Schulaufgabe am nächsten Tag nachgeholt wird. Sarah und ihre Mitschüler kommen mit der Terminorganisation nicht zurecht. Da Gespräche mit dem Lehrer zu nichts führen, beschließen Sarahs Eltern, eine Dienstaufsichtbeschwerde einzulegen.

Tipp! Wenn Gespräche zu nichts führen und du dich (oder deine Eltern, wenn du minderjährig bist) dazu entschließt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Lehrer einzulegen, ist es immer notwendig, dass dieser Beschwerde eine hieb- und stichfeste Begründung zugrunde liegt!

Es handelt sich hier zwar um einen formlosen Rechtsbehelf, der weder an Formen noch Fristen gebunden ist, aber eben doch nicht ganz fruchtlos ist, da eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu ernsthaften Konsequenzen für die betroffene Person führen kann. Deshalb sollte man sich vorher gut überlegen, ob man sich zu einer Maßnahme entschließt!

Rechtliche Vorgehensweise bei Ordnungsmaßnahmen
Gegen Ordnungsmaßnahmen kann in der Regel gerichtlich vorgegangen werden. Sie sind meist förmliche Verwaltungsakte, bei denen eine Behörde (hier die Schule) eine Einzelfallmaßnahme mit Wirkung für einen Bürger erlässt. Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann daher Widerspruch eingelegt werden. Dies muss schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme passieren. Wenn die Maßnahme daraufhin nicht zurückgenommen wird, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Wozu braucht die Schulwelt Ordnungsmaßnahmen?
Leider stehen Pflichtverletzungen von Seiten der Schüler an der Tagesordnung in Schulen jeglicher Schulart. Begehen Schüler eine Pflichtverletzung, stehen bei der Bestrafung natürlich auch erzieherische Ziele im Vordergrund. Aber hauptsächlich werden Ordnungsmaßnahmen verhängt, um eine ungehinderte Ausübung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule für die Gegenwart und die Zukunft zu gewährleisten.
Ob man es glaubt oder nicht, aber ein geordneter Schulbetrieb ist wichtig. Und deswegen ist es absolut notwendig, dass schwerwiegende Pflichtverletzungen bestraft werden.

Beispiel:
Weil Sebastian seinen Sportlehrer nicht mag, wirft er ihm vor, ihn sexuell belästigt zu haben, obwohl das nicht stimmt. Dabei begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung und muss mit einer Ordnungsmaßnahme rechnen.

Tipp! Bei Ordnungsmaßnahmen gilt das so genannte Opportunitätsprinzip. Im Klartext heißt das, dass solche Maßnahmen zwar ergriffen werden können, es aber kein Muss ist. Tritt eine Störung in der Schule ein, hängt die Reaktion darauf maßgeblich von der Zweckdienlichkeit ab.

Welche verschiedenen Ordnungsmaßnahmen gibt es?
Damit kein Chaos ausbricht, sind in den Schulgesetzen der Bundesländer Maßnahmen aufgeführt, deren Androhung und Verhängung dazu dienen sollen, dass die Schulordnung eingehalten wird.

Folgende Ordnungsmaßnahmen verschiedener Intensität können ungehorsamen Schülern in der Regel drohen:

Schriftlicher Verweis
Versetzung bzw. Umsetzung des Schülers in eine Parallelklasse
Zeitweiliger Ausschluss vom Fach oder Unterricht
Entlassung bzw. Ausschluss von der Schule
Entlassung aus der Schule bzw. Verweisung von allen Schulen derselben Schulart und von allen Schulen des Landes.
Tipp! Die Regelungen der Bundesländer sehen im Einzelnen verschiedene Abweichungen und Variationen vor. Hier kannst du nachlesen, welche Maßnahmen in deinem Bundesland angesagt sind.


Schriftlicher Verweis
Treiben Schüler einen Lehrer in den Wahnsinn, indem sie trotz mehrfacher Ermahnung munter weiter schwätzen, SMS und altmodische Papierbriefchen verschicken oder anderweitig den Unterricht stören, hat dieser die Möglichkeit, einen schriftlichen Verweis zu geben.

Der Verweis ist die mildeste Ordnungsmaßnahme, um einem Schüler sein Fehlverhalten deutlich zu machen. Präzise ausgedrückt bedeutet die Verhängung eines schriftlichen Verweises, dass ein solches Verhalten in Zukunft von der Schule nicht akzeptiert wird.
Über die Verhängung entscheidet der Klassenlehrer, der Schulleiter oder die Klassenkonferenz.

Bei minderjährigen Schülern werden die Eltern schriftlich über den Verweis informiert und müssen ihn unterschreiben.

Rechtliche Vorgehensweise
Da es sich bei einem schriftlichen Verweis nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann diese Maßnahme auch nicht mit einem Widerspruch angefochten werden. Hier empfiehlt sich als Rechtsmittel ein formloser Rechtsbehelf. Mehr dazu findest du hier.

Versetzung bzw. Umsetzung des Schülers in eine Parallelklasse
Richtig ernst wird es, wenn beispielsweise eine Gruppe von Schülern den Unterricht massiv stört. In solch einem Fall kann die Lehrkraft eine Versetzung bzw. Verteilung der Störenfriede in Parallelklassen beantragen, damit eine friedliche Klassenatmosphäre gewährleistet ist. Letztendlich entscheidet der Klassenlehrer, der Schulleiter oder die Klassenkonferenz. Eine solche Maßnahme kann während des gesamten Schuljahres vorgenommen werden.

Rechtliche Vorgehensweise
Soll dagegen vorgegangen werden, dass ein Schüler aus dem Klassenverbund heraus in eine Parallelklasse abgeschoben wird, kann man Widerspruch einlegen und vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Ausschluss vom Fach oder Unterricht
Es gibt zwei Versionen, die man entweder als Glück oder Pech ansehen kann.
In der abgeschwächten Version wird man vom Unterricht ausgeschlossen und darf drei bis sechs Tage zu Hause bleiben. Der Ausschluss kann dabei einzelne Unterrichtsfächer betreffen oder den ganzen Unterricht.

Haben Schüler etwas wirklich Schwerwiegendes verbrochen, kann die Suspendierung je nach Bundesland bis zu zwei oder sogar vier Wochen dauern. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz oder die Lehrerkonferenz. Es versteht sich dabei von selbst, dass der versäumte Unterrichtsstoff nachzuholen ist.

Rechtliche Vorgehensweise
Ist man mit der verhängten Ordnungsmaßnahme nicht einverstanden, ist es möglich, dem Verwaltungsakt zu widersprechen und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs Klage einzureichen. Wie du dabei im Falle des Falles vorgehst, steht hier.

Entlassung bzw. Ausschluss von der Schule bzw. deren Androhung
Um an eine andere Schule verwiesen zu werden, muss schon viel passieren.

Beispiel:
Franz ist ein für sein Alter sehr großer Schüler aus der vierten Klasse einer Grundschule. Er nützt seine Größe vor allem dadurch aus, dass er jüngere Schüler verunsichert und versucht, ihnen Angst zu machen.
In solch einem Fall kann sich die Gesamtkonferenz bzw. die Schulkonferenz dazu entschließen, einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulart zu verweisen.

Rechtliche Vorgehensweise
Die Entlassung bzw. der Ausschluss von der Schule ist eine offizielle Maßnahme, gegen die Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden kann.

Die angedrohte Entlassung bzw. ein teilweiser oder auch ganzer Ausschluss von Schulen derselben Schulart und von allen Schulen des Landes
Diese krasse Form der Sanktionierung ist nicht an allen Schulen erlaubt.
Pflichtschulen können vollzeitschulpflichtige Schüler nicht von der Schule ausschließen oder es auch nur androhen. Das heißt: von Grund- und Hauptschulen ist eine Verweisung rechtlich gesehen unzulässig.

Bei Wahlschulen (Gymnasium, Realschule u.a.) ist das eine andere Sache. Deshalb sollte man es vermeiden, beispielsweise Drogen an der Schule zu konsumieren oder sie anzubieten, denn dann ist der Ofen aus. Auch der tätliche Angriff gegen Lehrer, Waffenbesitz oder ähnliches haben die gleiche Konsequenz.

Generell ist die Entlassung eines Schülers nur zulässig, wenn durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und verletzt werden.

Die Entscheidung darüber, ob ein Schüler tatsächlich an eine andere Schule überwiesen oder von allen Schulen des Landes ausgeschlossen wird, trifft die Schulaufsichtsbehörde.

Tipp! Kollektivstrafen gegenüber Klassen und Gruppen als solche sind verboten. Das Fehlverhalten einzelner Schüler darf nicht dazu führen, dass unschuldige Schüler bestraft werden. Wenn allerdings jeder die Störung mitverursacht hat, kann natürlich auch gegen sämtliche Schüler einer Klasse vorgegangen werden.

Kommt es zu einem Konflikt und erhältst du eine Ordnungsmaßnahme, sind folgende Verfahrensregeln einzuhalten:

Jeder Schüler hat das Recht, vor der Entscheidung angehört zu werden und seine Version der Geschehnisse mitzuteilen. Dieses Recht solltest du unbedingt wahrnehmen, sobald du dir über den Sachverhalt im Klaren bist.
Natürlich haben auch die Eltern minderjähriger Schüler ein Anhörungsrecht. Das gilt besonders bei gravierenden Maßnahmen.
Im Konfliktfall kannst du einen Lehrer deines Vertrauens oder ein Mitglied der Schülervertretung einschalten.
Ist die Maßnahme schon verhängt, gilt es, die Lage gründlich zu prüfen: Wurde der Sachverhalt von der Schule richtig ermittelt? Sind die Formvorschriften eingehalten worden? Hat die Schule in ihrem Ermessen gehandelt? Steht die Maßnahme im Verhältnis zur Tat?
Tipp! In der Regel werden Ordnungsmaßnahmen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit schriftlich an die Eltern bzw. den volljährigen Schüler gerichtet. Inklusive Begründung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Schule hat bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das heißt, dass die getroffene Ordnungsmaßnahme nach Art, Schwere und Folgen des Fehlverhaltens angemessen erscheinen muss. Es muss unterschieden werden zwischen einer einmaligen Aktion, die eine mildere Strafe rechtfertigt, und einer permanenten Störung des Schulfriedens.

Tipp! Normalerweise ist in den Schulgesetzen der Bundesländer festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst dann verhängt werden dürfen, wenn erzieherische Maßnahmen nichts oder nicht mehr fruchten.

Beispiel:
Karl ruft in seiner Schule zum Unterrichtsboykott auf, weil er die Schule und alle Lehrer satt hat. Ein paar seiner Mitschüler folgen seinem Beispiel. Während gegen Karl eine härtere Maßnahme verhängt wird, kommen die Mitläufer mit milderen Strafen davon.

Da es sich also bei Ordnungsmaßnahmen um Ermessensentscheidungen handelt, werden sie gerichtlich nur in eingeschränktem Maße überprüft.

Tipp! Wenn du nun gerichtlich gegen Ordnungsmaßnahmen vorgehen möchtest, bestehen Erfolgsaussichten vor Gericht besonders dann, wenn die Schule ihren Ermessensspielraum falsch oder gar nicht ausgenutzt hat!

Solche Ermessensfehler können vorliegen, wenn die Klassenkonferenz z.B. bei ihrer Entscheidung gar nicht berücksichtigt hat, dass es mehrere mögliche Maßnahmen gab, aus denen ausgewählt werden konnte. Ebenso liegt ein Fehler vor, wenn der Entscheidung unsachliche Überlegungen zugrunde gelegt wurden oder wenn die Schuld des Schülers an der Missetat gar nicht erwiesen ist.

Beispiel:
Philipp begeht zum wiederholten Male eine Pflichtverletzung. Aus Abschreckungsgründen wird er besonders hart bestraft. Hier liegt ein Ermessensfehler vor.

Ein falscher Ermessensgebrauch liegt auch vor, wenn die Konferenz der Meinung ist, dass die Ordnungsmaßnahmen nur in der im Gesetz genannten Reihenfolge verhängt werden dürfen, so dass eine Maßnahme von einer anderen vorhergehenden Maßnahme abhängt.

Rechtliche Vorgehensweise bei Ordnungsmaßnahmen
Gegen Ordnungsmaßnahmen kann in der Regel gerichtlich vorgegangen werden. Sie sind meist förmliche Verwaltungsakte, bei denen eine Behörde (hier die Schule) eine Einzelfallmaßnahme mit Wirkung für einen Bürger erlässt. Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann daher Widerspruch eingelegt werden. Dies muss schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme passieren. Wenn die Maßnahme daraufhin nicht zurückgenommen wird, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Wie das geht, erfährst du hier.

Grundsätzlich kann gegen Ordnungsmaßnahmen auch eine Aufsichtsbeschwerde bei der Schule eingereicht werden. Dies bietet sich besonders bei schriftlichen Verweisen an, die nicht als Verwaltungsakt betrachtet werden. Wenn die Schule die Maßnahme nicht zurücknimmt, muss sie die Beschwerde ans Schulamt weiterreichen. Dieses kann die Maßnahme für unwirksam erklären, wenn es beispielsweise den Verweis für unrechtmäßig oder pädagogisch unsinnig hält.

Förmliche Rechtsbehelfe
… förmlich und wirkungsvoll

Zwischen Schülern und Lehrern gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, was schulische Angelegenheiten angeht. Sei es Verhalten von Lehrern gegenüber Schülern oder umgekehrt, Versetzungsfragen oder Schulmaßnahmen.

Um sich als Schüler gegen richtig ernste schulische Maßnahmen zu wehren, gibt es neben den formlosen Rechtsbehelfen, die du beispielsweise anwendest, wenn du dich über etwas beschweren möchtest, noch die Möglichkeit, Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das macht man mittels der so genannten förmlichen Rechtsbehelfe.

Diese Art der Verteidigungsstrategie greift allerdings nur, wenn die verhängte Maßnahme wirklich ernste Konsequenzen für dich hat, also zum Beispiel ausschlaggebend für deine weitere schulische oder berufliche Laufbahn ist. Der Grund dafür ist ganz einfach: die Gerichte sollen ihre wertvolle Zeit nicht mit Belanglosigkeiten verschwenden.

Juristen bezeichnen solche schwerwiegenden Maßnahmen als Verwaltungsakte. In Juristendeutsch ausgedrückt wird ein Verwaltungsakt folgendermaßen definiert:

"Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die eine unmittelbare Rechtswirkung auf außen nach sich zieht."

Alles klar, oder?! Anhand der nachfolgenden Beispiele wird dir die Thematik hoffentlich verständlicher!

Bei folgenden Ordnungsmaßnahmen handelt es sich beispielsweise um Verwaltungsakte, gegen die du förmlich vorgehen kannst:

Nichtaufnahme eines Schülers auf eine weiterführende Schule oder in die gewünschte Einzelschule
Leistungsbewertungen, die eine Nichtversetzung eines Schülers, Versetzungs- und Abschlusszeugnisse oder Prüfungsentscheidungen betreffen
Ausschluss vom Fach oder Unterricht
Verweisung an eine andere Schule
die angedrohte Entlassung bzw. ein teilweiser oder auch ganzer Ausschluss vom Unterricht.
Voraussetzungen für einen förmlichen Rechtsbehelf
Die schulische Maßnahme muss einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regeln, das heißt sich auf einen einzigen Schüler beziehen
Die Maßnahme muss Rechtswirkungen für den betroffenen Schüler haben.
Tipp! Wichtig: Grundsätzlich kann also nur gegen schulische Maßnahmen vorgegangen werden, die so genannte Verwaltungsakte darstellen. Das sind hoheitliche Maßnahmen, allseits bekannt auch als Bescheide.

Beispiel:
Agnes fühlt sich in ihrer Abiturprüfung ungerecht benotet. Da sie für ihr geplantes Medizinstudium einen bestimmten Notendurchschnitt haben muss, um zugelassen zu werden, möchte sie gerichtlich gegen das Reifezeugnis vorgehen. Da eine verbesserte Note für die weitere Schul- und Ausbildungslaufbahn von Agnes ausschlaggebend ist, kann sie sich mit mittels eines Widerspruchs und gegebenenfalls einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren.

Wie geht man bei einem förmlichen Rechtsbehelf vor?
Widerspruch
Eigentlich ist es ganz leicht. Hast du einen Verwaltungsakt bzw. Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über eine schulische Maßnahme bekommen, kannst du Widerspruch einlegen. Unter dem Widerspruch versteht man dann schon den förmlichen Rechtsbehelf.

Tipp! Wenn du volljährig bist, kannst du selbst den Widerspruch einlegen. Bei minderjährigen Schülern übernehmen die Erziehungsberechtigten diese Aufgabe.

Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des ursprünglichen Bescheides bei dir erfolgen. Du solltest dich damit an die Behörde wenden, die den Bescheid erlassen hat, hier also die Schule.

Tipp! Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung auf deinem Bescheid, kannst du dich freuen. Denn dann hast du ein ganzes Jahr Zeit, um den Widerspruch bzw. die Klage einzureichen statt der üblichen Frist von vier Wochen.

Die Schule kann dann entscheiden, ob sie dem Widerspruch abhilft. Abhelfen heißt in diesem Fall einfach nachgeben. Wenn sie das tut, kannst du dich entspannt zurücklehnen. Tut sie das nicht, bekommst du Post von der nächsthöheren Behörde. Natürlich wieder einen Verwaltungsakt, nämlich einen Widerspruchsbescheid.

Ein Widerspruchsverfahren hat aufschiebende Wirkung. Im Klartext bedeutet das einfach, dass die schulische Maßnahme, die über dich verhängt wurde, erst mal auf Eis gelegt wird. Es passiert gar nichts, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde oder das Gericht entschieden hat.

Eine Ausnahme gilt beispielsweise bei Verwaltungsakten, die eine Nichtversetzung betreffen. Hier wäre es ja fatal, wenn der Schüler wegen der aufschiebenden Wirkung zunächst versetzt würde und nach einem verlorenen Prozess wieder zu seinen ehemaligen Klassenkameraden zurückkehren müsste. Deswegen ordnet die Schulbehörde in solchen Fällen eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes vor Entscheidung an. Der Schüler würde trotz Rechtsbehelfs wirklich eine Ehrenrunde drehen. Jedenfalls solange er den Prozess nicht gewonnen hat.

Tipp! In solchen Fällen lohnt es sich meistens gleich einen Fachanwalt einzuschalten. Es ist ratsam, einen Anwalt zu wählen, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und sich im Schulrecht auskennt. Eine Rechtsschutzversicherung hilft gerne weiter.

Klage: was nun?
Gibt die Schule nicht nach und bekommst du einen negativen Widerspruchsbescheid, hilft alles nichts, dann geht es vor das Verwaltungsgericht.
Die Klageerhebung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Widerspruchsbescheids beim örtlichen Verwaltungsgericht geschehen.

Tipp! Spätestens jetzt lohnt es sich, rechtskundigen Rat einzuholen!

Je nachdem, was erreicht werden soll, kommen verschiedene Klagearten in Betracht:

Mit einer Anfechtungsklage geht man gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt vor. Beispielsweise, wenn man die Aufhebung von Ordnungsmaßnahmen beantragen möchte.
Soll ein bestimmter Verwaltungsakt erlassen bzw. die Schule durch das Gericht zu etwas verpflichtet werden, wendet man die Verpflichtungsklage an.
Möchte man wissen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht, kann es man das durch das Verwaltungsgericht feststellen lassen. Mit einer Feststellungsklage.

Beispiel: Ein Lehrer lässt eine Klassenarbeit mit Multiple-Choice-Aufgaben schreiben, obwohl das laut Schulordnung unzulässig ist.

Die Feststellungsfortsetzungsklage richtet sich auf die Feststellung der Nichtigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, der sich zwar mittlerweile erledigt hat, aber in irgendeiner Weise noch wichtig ist. Zum Beispiel, weil ein weiteres Kind der gleichen Ungerechtigkeit ausgesetzt sein könnte und Wiederholungsgefahr besteht.

Letztendlich entscheidet das Gericht, ob die Klage zulässig ist oder nicht. Dabei geht es primär darum, ob beispielsweise eine Rechtsverletzung überhaupt möglich ist und ob Formen und Fristen des Verfahrens eingehalten wurden.

Vorläufiger Rechtsschutz
Landet eine rechtliche Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht, kann man getrost damit rechnen, dass sich die Sache hinziehen wird, da das Gericht unter ständiger Arbeitsüberlastung leidet.

Klagt man beispielsweise, weil der Aufnahmeantrag für den Schüler an einer bestimmten Schule abgelehnt wurde, wäre es wenig bis gar nicht sinnvoll, wenn das Verfahren drei Jahre in Anspruch nimmt. Damit Schüler bzw. Eltern dennoch zu ihrem Recht kommen, gibt es den so genannten vorläufigen Rechtsschutz oder auch einstweiligen Rechtsschutz.

Damit sich aber die aufschiebende Wirkung nicht negativ auf die Interessen des Klägers, also des Schülers, auswirkt, kann eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden.
Dazu muss dem Gericht erklärt werden, dass ohne diese Anordnung die Gefahr besteht, dass der Schüler durch eine Zeitverzögerung erhebliche Nachteile erleidet. Lehnt nun eine bestimmte Schule die Aufnahme eines Schülers ab, hätte die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass es bei der Ablehnung bleiben würde. In solch einem Fall kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, den Schüler zunächst aufzunehmen.

Dies gilt natürlich nur solange, bis das gleiche Gericht im Rahmen der Klage endgültig über die Angelegenheit entschieden hat."
_________________
Gruss
Gabriela
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