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Gebührenrechtliches Problem

 
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Loxagon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.05.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 04.08.07, 10:09    Titel: Gebührenrechtliches Problem Antworten mit Zitat

Hallo Freunde des Gebührenrechts,

ich habe ein Problem.

RA K wird von einem Mandanten M aufgesucht, gegen den Haftbefehl erlassen wurde, da M zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden soll. Wie sich herausstellt hat M vom gesamten Verfahren nie Kenntnis erlangt, da Mahnbescheid usw. an falsche Adresse gingen.

RA K beantragt bei Gericht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie Einspruch und Beschwerde gegen die Vollstreckungsmaßnahmen.

Als die gegnerische Partei B von allem erfährt, nehmen sie die Klage zurück und Verzichten auf alle Rechte des Vollstreckungsbescheides.

Darauf beschließt das Gericht, "die Kosten des Rechtsstreits werden der gegnerischen Partei B auferlegt, nachdem der Einspruch zurückgenommen ist"

Streitwert 500 €

Mein Problem, wie berechnen sich die Gebühren von RA K?

Ich hoffe mir kann jemand behilflich sein.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 04.08.07, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, schwierig: Bitte die rechtlichen Begriffe richtig verwenden, der Sachverhalt ist (mir) nicht so klar....

Hat B die Klage (wie soll das gehen, wenn ein VB erging?) oder den Einspruch (wogegen hat B Einspruch eingelegt?) zurückgenommen? Oder hat A den Einspruch gegen den VB zurückgenommen? In was für einem Verfahren erging die Kostenentscheidung? Beschwerdeverfahren?
_________________
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Loxagon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.05.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 04.08.07, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Smilie ja das ist mir selbst nicht ganz so klar, was der Richter da sagen will.

In ihrem Schreiben ans Gericht zieht B die Klage unter Verzicht auf alle Rechte aus dem VB zurück.

Darauf ergeht Beschluss des Gerichts.


Die Kosten des Rechtsstreits werden B auferlegt, nachdem der Einspruch zurückgenommen worden ist.

B ist des Anspruchs verlustig (§§ 346, 516 III ZPO i.V.m. § 700 I ZPO).

Dem ganzen vorausgegangen war wie beschrieben der Haftbefehl der dem Mandanten durch Zufall in die Hände fiel, da Mahnbescheid, VB und sämtliche außergerichtlche Post an die falsche Adresse gingen. Zudem stellte sich heraus, dass Mandant nicht Schulnder ist.
RA K des Mandanten beantragte wie oben beschrieben.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 04.08.07, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Komisch, aber gut... Auf den Arm nehmen

Für RA K dürfen dann m. E. eine 3309 wegen der Tätigkeit im ZV-Verfahren und eine 3500 für das Beschwerdeverfahren angefallen sein. Evtl. auch noch 3307 wegen der Wiedereinsetzung in das VB-Verfahren. Über letzteres müßte ich aber nochmal länger drüber nachdenken (und das geht jetzt gerade nicht).
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