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Zulassungsvoraussetzung für RAe ist ja die Berufshaftpflichtversicherung, die während der gesamten Tätigkeit bestehen muß, ansonsten die Zulassung widerrufen wird.
Nehmen wir mal an, einem Anfänger-RA passieren einige kleine Fehler, die aber fatale Schadensfolgen haben. Seine Versicherung schmeißt ihn raus. Andere Versicherungen nehmen ihn daraufhin natürlich auch nicht mehr ("Schwarze Liste").
Kann er sich in eine Versicherung einklagen? Besteht also als Ausgleich für die Versicherungspflicht Kontrahierungszwang in vernünftigen Grenzen für die Versicherungsgesellschaften oder ist der RA faktisch mit einem lebenslangen Berufsverbot belegt? Wäre dies der Fall, könnten die Versicherer ja auch noch - als weiterer Aspekt - beliebig die Prämien erhöhen und die Anwaltschaft melken, da die entsprechenden Absprachen nicht nachweisbar sind, der Markt klein und das Produkt nicht substituierbar ist.
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