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Verfasst am: 06.08.07, 12:46 Titel: Regelungen bei Abfindungen
So wie ich es verstehe, gibt es zu Abfindungen keine offiziellen Regelungen.
Trotzdem möchte ich dieses Forum einmal fragen, wie denn eine Abfindung abgewickelt wird nachdem man sich bereits auf einen Betrag geeinigt hat.
Insbesondere wären interessant: Steuern, Beiträge, usw.
Muss die Abfindung in die Steuerkarte eingetragen werden.
Jeder der mir Rat erteilt sollte bitte berücksichtigen, dass ich in dieser Sache gar nichts weiß (falls man das im Schreiben nicht sowieso schon gemerkt hat).
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 06.08.07, 14:32 Titel:
Mir scheint, es geht dem TE im wesentlichen um die steuerrechtliche Problematik - deshalb dorthin verschiebibert. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Abfindungen sind wie Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Sie werden jedoch gemäß §§ 24, 34 EStG mit der sog. Fünftelregelung durch eine gemilderte Progression privilegiert. Diese Privilegierung gilt aber nur dann, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt („Zusammenballungsprinzip“). Wurde eine Abfindung in Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren bezahlt, so unterliegt sie dem vollen Steuersatz.
Zusätzlich muss die Abfindung die weggefallenen Einnahmen überschreiten, so dass eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt.
Bis zum 31. Dezember 2005 waren Abfindungen bis zu einem Betrag von 7.200 € nach dem entfallenen § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöhte sich ab einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 9.000 €, ab 55 Lebensjahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 11.000 €. Eine Übergangsregelung besagt, dass die Freibeträge weiter gelten für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. (§ 52 Abs.4a Satz 1 EStG).
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