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ein unverhältnismäßig hohes Gehalt kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen
Woran aber orientiert sich diese Höhe?
Wenn ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer A einer Gesellschaft B ein Gehalt bekommt wird auf den Fremdverglcih abgezielt. Ist nur die Höhe insgesamt entscheidend oder wird auch auf die Arbeitszeit abgestellt?
Will heissen:
A bekommt von Gesellschaft B ein Gehalt von 5000 EUR. Dies ist im Fremdvergleich angemessen und der gewinn der Gesellschaft gibt es auch her
NUR: A arbeitet maximal 5 Stunden pro Woche für Gesellschaft B. Zielt die Angemessenheit somit auf auch auf die Arbeitszeit ab, oder spielt es keine Rolle wie lange A arbeitet, wenn er die anfallenden Arbeiten clever auf die Mitarbeiter koordiniert?
Hessisches Finanzgericht 4. Senat/ 4 K 3248/99 / vom 18.01.2000 hat folgendes geschrieben::
1. Bei kleineren Unternehmen, bei denen mehrere Geschäftsführer bestellt sind, orientiert sich die Angemessenheit der Summe der Gesamtbezüge beider Geschäftsführer grundsätzlich an den Werten der Gehaltsstrukturuntersuchungen zuzüglich des Gehalts für einen leitenden Angestellten.
2. Die von dem Geschäftsführer aufgewandte Arbeitszeit ist grundsätzlich kein geeigneter Beurteilungsmaßstab für die Höhe des Geschäftsführergehalts.
3. Die in der Literatur vertretene Faustregel, wonach das Geschäftsführergehalt angemessen ist, wenn es 300 v.H. des Gehalts des bestbezahlten Angestellten in dem Betrieb nicht übersteigt, ist kein geeigneter Beurteilungsmaßstab.
4. Ein von den Beteiligten vorgelegtes Gutachten über die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern, das anhand von Gehaltstrukturuntersuchungen erstellt wurde, ohne die besonderen Verhältnisse des Betriebes zu analysieren, hat keinen über die allgemein veröffentlichten Gehaltsstrukturuntersuchungen hinausgehenden Beweiswert.
Hessisches Finanzgericht 4. Senat/ 4 K 3248/99 / vom 18.01.2000 hat folgendes geschrieben::
1. Bei kleineren Unternehmen, bei denen mehrere Geschäftsführer bestellt sind, orientiert sich die Angemessenheit der Summe der Gesamtbezüge beider Geschäftsführer grundsätzlich an den Werten der Gehaltsstrukturuntersuchungen zuzüglich des Gehalts für einen leitenden Angestellten.
2. Die von dem Geschäftsführer aufgewandte Arbeitszeit ist grundsätzlich kein geeigneter Beurteilungsmaßstab für die Höhe des Geschäftsführergehalts.
3. Die in der Literatur vertretene Faustregel, wonach das Geschäftsführergehalt angemessen ist, wenn es 300 v.H. des Gehalts des bestbezahlten Angestellten in dem Betrieb nicht übersteigt, ist kein geeigneter Beurteilungsmaßstab.
4. Ein von den Beteiligten vorgelegtes Gutachten über die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern, das anhand von Gehaltstrukturuntersuchungen erstellt wurde, ohne die besonderen Verhältnisse des Betriebes zu analysieren, hat keinen über die allgemein veröffentlichten Gehaltsstrukturuntersuchungen hinausgehenden Beweiswert.
Beste Grüße
wolf25
Besten Dank schonmal dafür
in dem urteil wird erwähnt: "Die Revision zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen, da es sich im Streitfall die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es handelt sich um Tatsachenfeststellungen, deren rechtliche Beurteilung bereits nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend geklärt ist."
hat jemand die höchstrichterliche Feststellung zur Arbeitszeit,wenn es sie gibt, zur Hand?
und was ist mit: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 20.08.2002 - 2 K 151/00
"Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben dieser Tätigkeit auch noch als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft tätig, so ist dies im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des Geschäftsführergehalts zu berücksichtigen. Im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs ist dabei zunächst von einem ausschließlich für ein Unternehmen tätigen Geschäftsführer auszugehen. Das danach noch als angemessen erachtete Jahresgehalt ist sodann nur mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil der für die zu beurteilende Gesellschaft geleisteten Arbeit an der Gesamtarbeitszeit des Geschäftsführers entspricht. Soweit die tatsächliche Vergütung den so ermittelten Höchstbetrag übersteigt, ist sie unangemessen, und daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen."
und BFH Urteil vom 15.12.2004 - I R 61/03 (NV) (veröffentlicht am 05.05.2005)
"Bei der Bestimmung des steuerlich anzuerkennenden Gehalts eines Gesellschafter- Geschäftsführers ist dessen Tätigkeit für weitere Unternehmen regelmäßig mindernd zu berücksichtigen. "
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