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Nicht bearbeiten eines Widerspruchs

 
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franzl1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.08.07, 17:42    Titel: Nicht bearbeiten eines Widerspruchs Antworten mit Zitat

Ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid wird vom zuständigen Amt nicht bearbeitet.
Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung passiert nichts.
Welche Möglichkeiten stehen mir offen um hier eine Weiterbearbeitung zu "veranlassen".

Franzl1
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 08.08.07, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 19.08.07, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn man (noch) nicht unbedingt vors Verwaltungsgericht ziehen will, bietet es sich alternativ an, sich zunächst an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Möglicherweise macht die der "Ausgangsbehörde" ein wenig Feuer unterm Sofa.
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Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 21.08.07, 06:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

häufig hilft auch schon die Drohung mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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franzl1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.08.07, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank,
werde es erstmal mit dem Verweis auf §75 versuchen.
Wer ist bei einer Gemeineverwaltung die zuständige Aufsichtsbehörde? Landratsamt?

Danke nochmals.

Franzl
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karoshi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 28.08.07, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt darauf an, in welcher Angelegenheit die Gemeinde tätig wird (komunale Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten des Landes); in Ihrem Ausgangsbescheid wird aber stehen, wo Widerspruch einzulegen ist, das ist für gewöhnlich dann auch die hörere Dienstbehörde.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

karoshi hat folgendes geschrieben::
in Ihrem Ausgangsbescheid wird aber stehen, wo Widerspruch einzulegen ist, das ist für gewöhnlich dann auch die hörere Dienstbehörde.

Frage In der Rechtsbehelfsbelehrung wird im Normalfall drin stehen, dass der Widerspruch "bei der Behörde zu erheben [ist], die den Verwaltungsakt erlassen hat" (Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).

franzl1 hat folgendes geschrieben::
Wer ist bei einer Gemeineverwaltung die zuständige Aufsichtsbehörde? Landratsamt?

Klassikerfrage: Um welches Bundesland geht es überhaupt?
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