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syn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 08.08.07, 21:55    Titel: Kabelfernsehen Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Frage:

ist der Mieter verpflichtet jemanden von der Kabelgesellschaft wegen Verplombung der Dose in die Wohnung zu lassen. Rechtsgrundlage?

Gruß
syn
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"Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 08.08.07, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke nicht, daß man jemanden reinlassen muss.. Aber ich denke, man braucht sich dann auch nicht wundern, wenn die Kabelgesellschaft daraufhin den Anschluss weiterhin in Rechnung stellt..
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syn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 00:59    Titel: Antworten mit Zitat

Der Witz ist der, dass es keine Rechnung und keinen Vertrag gibt. Der Anschluss ist hinter Wohnzimmerschrank und die Kabelgesellschaft glaubt nicht, dass man diesen nicht benutzt.

Die Wohnung war 4 Monate unbewohnt. Es war also genug Zeit, den Anschluss stillzulegen, bevor der neue Mieter mit seinem Schrank einzog. Mit den Augen rollen

Muss der Mieter den ganzen Aufwand der Verplombung auf sich nehmen?

Gruß
syn
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 04:42    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kabel-Gesellschaft hat keinen Vertragspartner, also kann sie auch keine Gebühren verlangen.

Sie stellt allerdings eine Leistung bereit, potentiell, und diese kann sie abstellen.

Sie hatte damals das Recht des Wohnungsinhabers, das Kabel bereitzustellen. Warum sollte sie nun kein Recht mehr haben, die Leistung einzustellen, also das Kabel zu versiegeln?

Der jetzige Wohnungsinhaber ist der Rechtsnachfolger des vorherigen Wohnungsinhabers. Also muss er Rechte, die über blieben, auch verfolgen. Mithin auch eine Versiegelung der Rechte dulden. Im Zweifel kommt ein Gerichtsvollzieher mit der Ermächtigung durch das Amtsgericht und macht die Rechte des Kabelbetreibers geltend.

Wer dann welche an sich unnötigen Kosten zu tragen hat, wage ich nicht abzuschätzen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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