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Angenommen man würde in einem Reisebüro eine Flugreise buchen.
Alsdann würde das Reisebüro dem Buchungsgast mitteilen, die
Fluggesellschaft wäre insolvent.
Müßte in so einem Fall nicht das Reisebüro haften, d. h. den Flugpreis
erstatten, bzw. einen Alternativflug anbieten ?
Nein, denn ein Reisebüro wird üblicherweise den Flug nur vermittelt haben und ist daher nicht Reiseveranstalter.
Anders bei einem Reiseveranstalter. Der muss sich dann darum kümmern, dass die Kunden zu ihrem Urlaubsziel transportiert werden.
Man muss also unterscheiden, ob es sich um eine Pauschalreise (Reiseveranstalter) handelt oder um eine Flugvermittlung (Reisebüro).
Jetzt kommen wir zum Sonderfall: Reisebüro hat vom Passagier bereits die Zahlung für das Flugticket erhalten. Da eine Fluglinie das Ticket nur heraus gibt, wenn die vollständige Bezahlung vorliegt, hat das Reisebüro die Zahlung vom Kunden an die Fluglinie weiter geleitet, diese jedoch nicht mehr das Ticket ausgestellt.
In so einem Fall könnte ein Reisebüro nur dann eine Haftung treffen, wenn es von dem drohenden Konkurs wissen hätte müssen. Dabei ist aber wieder zu beachten, dass ein Reisebüro nicht die Pflicht hat, sich a) sämtliche Fachzeitschriften und Internetseiten zu kaufen bzw. zu book-marken (welch grausliches Wort!) und b) sich regelmäßig in dem ihm zur Verfügung stehenden online-Flugsystem über IATA-Warnungen zu informieren.
Dazu gab es konkret vor einigen Jahren einen Prozess, den die Kunden verloren hatten.
also, in der Regel erhält man bei Buchung oder spätestens mit der Bestätigung vom Veranstalter einen Sicherungsschein. Der sichert die Kundengelder ab und das wäre ja dann auch in diesem Beispiel so.
Liebe Grüße, Mia _________________ Glück ist so federleicht, nie wird's gefangen.
Unglück so erdenschwer, nie wird's umgangen.
(Konfuzius)
... in der Regel erhält man bei Buchung oder spätestens mit der Bestätigung vom Veranstalter einen Sicherungsschein ...
Die Insolvenzabsicherungspflicht bezieht sich nur auf Reisen, d.h. Pakete aus mindestens zwei Reiseleistungen wie Flug und Übernachtung. Für die Buchung einzelner Reiseleistungen gibt es eine solche Pflicht nicht, also auch keinen Sicherungsschein. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
bezieht sich nur auf Reisen, d.h. Pakete aus mindestens zwei Reiseleistungen wie Flug und Übernachtung
Das stimmt, aber ich habe das schon so verstanden, dass es sich dabei um eine Pauschalreise handelt und nicht um eine separate Reiseleistung. Kann es aber aber auch falsch gelesen haben.
Beste Grüße, Mia _________________ Glück ist so federleicht, nie wird's gefangen.
Unglück so erdenschwer, nie wird's umgangen.
(Konfuzius)
ich meine, wenn eine Pauschalreise gewesen wäre, dann hätte Seglereins garnicht schreiben brauchen, weil er hätte dann vom Veranstalter nur eine Flug- bzw Datumsänderung. oder eventuell sogar eine Absage der Gesamtreise bekommen.
Hier scheint mir eher ein Flug mit ätsch-Folge gewesen zu sein _________________ LG Leonardo
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