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Anspruch auf Bearbeitung durch anderen Sachbearbeiter ?

 
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fruchtzwerg12071995
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 13:53    Titel: Anspruch auf Bearbeitung durch anderen Sachbearbeiter ? Antworten mit Zitat

Wie kann oder kann man überhaupt, erreichen, dass die Sachbearbeitung eines Vorganges auf einen anderen Sachbearbeiter bzw. dessen übergeordneten übertragen wird ?

konkret: aktueller SB bearbeitet fall aufgrund pers. animositäten nicht objektiv und sachlich, eine zusammenarbeit zwischen sachbearbeiter und bürger trotz mehrerer Versuche definitiv so nicht mehr möglich.
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Norb
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Dem Sachbearbeiter vortragen das man wünscht einen anderen Bearbeiter für den Fall zu bekommen, geht dieser darauf nicht ein...
anruf beim Vorgesetzten(wenn dieser nicht bekannt ist bei der Zentrale anrufen und erfragen)

Vll sogar beim Leiter der Behörde die Sache vorbringen
_________________
Das Leben ist eine ewiger Kreislauf von Enttäuschungen und Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot.

H.J. Simpson
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant ist aber die Frage, ob es einen *Rechtsanspruch* gibt.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Alba
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 25.01.05, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

§§ 20, 21 BundesVwVfG enthalten allgemeine Regelungen zur Befangenheit und zum Vorgehen, wenn sich ein Beteiligter hierauf beruft.

Ich kann nicht für alle Verfahrensgesetze des Länder sprechen, aber in den mir bekannten sind vergleichbare Regeln enthalten.
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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fruchtzwerg12071995
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.01.05, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

ich nochmal, mit einer detaillierteren Frage, in indirektem zusammenhang mit dem ursprungspost.

im VwVfG habe ich folgendes gefunden:

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.


------------------------ was heisst dies konkret.
fallbeispiel

pers. anhörung des bürgers auf der behörde
im laufe der anhörung erfolgt vom sb die rein mündliche aufforderung innerhalb bestimmter frist ein attest vorzulegen.
bei nicht einhaltung dieser frist würde attestierung nicht emhr anerkannt und entsprechende konsequenz gezogen.

frage: im l.d.Verfahrens beruft sich der sb nun auf eine um fünf tage kürzere frist, als bei mündlicher anforderung genannt.
muss eine solche aufforderung nun schriftlich erfolgen oder nicht ?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.01.05, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ob sie das muß, hat zumindest nichts mit dem zitierten Abschnitt zu tun, sondern nur damit, ob sie generell der Schriftform bedarf (dazu kenne ich mich nicht genug aus).

Der o.a. Abschnitt bezieht sich nur darauf, daß der Bürger sich auf eine Zusage, in der ein Verwaltungsakt für *später* als vorgeschrieben angekündigt wird (also in Ihrem Beispiel auch eine verlängerte Frist), nur dann berufen kann, wenn er diese Zusage schriftlich bekommen hat.
Wenn also in Ihrem Beispiel die vorgeschriebene Beibringungsfrist für das Attest 14 Tage beträgt, der Sachbearbeiter Ihnen aber 20 Tage zugesteht, können Sie sich auf diese 20 Tage nur dann berufen, wenn Sie das schriftlich bekommen haben.
(Das soll nur verhindern, daß mittels Zeugenaussagen nachträglich argumentiert werden kann, man habe ja ganz andere Zusagen bekommen.)
_________________
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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