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ZV, Verwirkung, Anwaltshaftung

 
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 19:37    Titel: ZV, Verwirkung, Anwaltshaftung Antworten mit Zitat

Nabend,

ich frage mich gerade, ob der titulierte Anspruch verwirkt ist, wenn seit 1991 keine ZV-Versuche mehr unternommen worden sind, weil der Schuldner damals die EV abgegeben hatte.

Könnte jemand vielleicht hierzu etwas Hilfreiches schreiben, bitte.

Wenn es denn so wäre und deswegen der Titel (VB und KFB) wertlos wären und der damals bearbeitende RA nicht mal vorher erneut vollstreckt hätte und die Vollstreckungsunterlagen seit 91 in seinem Besitz waren, wäre dieses Versäumnis m.E. doch ein Fall der Anwaltshaftung!?

Wayne dankt wie immer für Antworten.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Abgesehen davon, dass es doch eher unwahrscheinlich ist, dass immer noch ein Mandat besteht: ein Zahlungstitel verwirkt so schnell nicht.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Schauen Sie mal hier und hier und hier. Wir haben das vor einiger Zeit schon mal diskutiert. Ich selber habe mich mit dem Einwand "Verwirkung" noch nicht auseinandersetzen müssen - ich denke, es kommt tatsächlich immer auf den Einzelfall an.
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Nabend,

ist der Titel denn für verwirkt erklärt worden? Vorher müsste die Anwaltshaftung doch gar nicht geprüft, sondern nur die erneute Vollstreckung beantragt werden (ja, ja, die Aufträge kommen immer nur von Inkassobüros und Laien...).
Zur Beruhigung: zu meiner Zeit wurde bei Vorliegen des OE, also noch vor der Zeiten der EV, auch schon mal WV-Termine von 15 Jahren gesetzt. Es gibt durchaus Möglichkeiten, die wirtschaftliche Entwicklung des Schuldners zu verfolgen, ohne aktiv zu vollstrecken.

Sollte Verwirkung erklärt worden sein, müsste die Mandantierung des Anwalts geprüft werden. Viele Gläubiger sehen angesichts der Vorleistungspflicht für die Anwalts- und GVZ-Gebühren von weiteren Vollstreckungsversuchen ab. In der Regel kommt dann der Anwaltsbrief mit dem Hinweis, dass 30 Jahre aus dem Titel vollstreckt werden kann und man gerne wieder tätig wird, wenn der Gläubiger dies wünscht. Praktischerweise wird dieses Schreiben dann mit der Anfrage, wohin der Titel zur eigenen Entlastung geschickt werden soll, und der Kostennote für die bisherige Tätigkeit verbunden.

Gruß
JP
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 10.08.07, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Moin Moin!

Ich danke euch für die Antworten und die Links. Da werde ich mich jetzt mal mit nem Kaffee (natürlich mit Schuss) durchlesen und ggf. rückfragen. Winken

Noch ne andere Frage: In 10 Jahren fallen ja n Haufen Zinsen an. Gibt man die mit in den ZV-Auftrag bzw. in die Vollstreckungsandrohung oder würde man sich von vornherein auf die nichtverjährten Zinsen beschränken?

Jim Panse hat folgendes geschrieben::
In der Regel kommt dann der Anwaltsbrief mit dem Hinweis, dass 30 Jahre aus dem Titel vollstreckt werden kann und man gerne wieder tätig wird, wenn der Gläubiger dies wünscht. Praktischerweise wird dieses Schreiben dann mit der Anfrage, wohin der Titel zur eigenen Entlastung geschickt werden soll, und der Kostennote für die bisherige Tätigkeit verbunden.


Jetzt weiss ich, wer die Glaskugel hat. Smilie
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 11.08.07, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Mahlzeit,

die Verjährung ist eine Einrede, d.h. sie muss auch eingeredet werden. Also erst einmal ein freundliches Schreiben mit der Bitte um vollen Ausgleich der Altschulden - volle Höhe, ohne Abzüge - oder einen Ratenzahlungsplan vorzuschlagen. Die Zahlungsbereitschaft sollte dann bereits über Begleichung der ersten Rate nachgewiesen werden.
Dann die normale Abrechnung vornehmen: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
Falls Vollstreckung notwendig wird, empfiehlt es sich, den ersten Antrag auf eine Teilzahlung zu begrenzen, denn das spart bei Fruchtlosigkeit Kosten.

Gruß
JP
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mensch Jim, das war ja mal wieder n richtig guter Beitrag mit sehr hilfreichend Informationen für die Praxis.

Dank dir.

Ich hätt' allerdings noch die Frage, ob man bei einer Forderung über 250.000.- € sofort den GV losschickt oder es mit ner Vollstreckugnsandrohung probiert und gleichzeitig Ratenzahlung ermöglicht.

Persönlich würde ich (bisher) Letzteres bevorzugen, lasse mich aber gern eines Besseren belehren.
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Und zum Thema Anwaltshaftung noch ein kleiner Hinweis aus leidiger Erfahrung:

Selbst wenn der Anwalt hier Fristen versäumt haben sollte und Zinsen futsch sind oder der ganze Anspruch:

Voraussetzung für die Anwaltshaftung ist nachzuweisen, dass der Anspruch irgendwann man durchsetzbar gewesen wäre oder durchsetzbar wird (Prognoseentscheidung). Wenn also der Schuldner seit 91 die EV abgibt und sich in naher Zukunft keine Änderung der Sachlage andeutet, so geht der Anspruch gegen den Anwalt ins Leere.

Das Argument, der Schuldner könnte ja noch Erben oder im Lotto gewinnen, geht leider ins Leere.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Moin Milo und danke für den Beitrag. Du hast natürlich vollkommen Recht.

Wenn man schon bemüht ist, in alle Richtungen zu denken, sollte man wohl auch bis zum Ende denken. Winken Damit meine ich mich!

Bitte nicht böse nehmen, dass ich meine letzte Frage nochmals wiederhole - nicht, dass die untergeht:

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Ich hätt' allerdings noch die Frage, ob man bei einer Forderung über 250.000.- € sofort den GV losschickt oder es mit ner Vollstreckugnsandrohung probiert und gleichzeitig Ratenzahlung ermöglicht.

Persönlich würde ich (bisher) Letzteres bevorzugen, lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vollstreckungshandlung verhindert halt die Verjährung von Zinsen für die letzten drei Jahre, was bei 250 T nicht wenig ist. Außerdem weiß man, ob überhaupt was zu holen ist oder ob einen die Gegenseite nur hinhält oder sich in nen billigen Teilabgeltungsvergleich flüchten will.

Aber sonst ist ein außergerichtliches Schreiben, mit dem man mal sachte nach 20 Jahren wieder beim Schuldner anklopft, bestimmt kein Fehler, sofern man sich vor Jahresende noch die Zeit nimmt, die ZV-Handlung durchzuführen.

Ob´s was bringt, ist bei dem Betrag natürlich ne andere Frage...
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich frag mich halt, ob man bei diesen Summen von vornherein Ratenzahlung anbietet oder ob man schreibt, zahle bis dann und dann 250.000.- €.

Frage

Ist vermutlich nur ne Frage des Geschmacks...?
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 13.08.07, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Weniger eine Gechmacks- als eine taktische Frage, denn 250.000 € (Hauptforderung oder all inclusive?) sind schon ein Wort. Unwahrscheinlich, dass jemand, der vor 16 Jahren die EV abgegeben hat, heute diese Summe auf der hohen Kante hat oder sich über Kredit besorgen könnte.

Woher stammt die Forderung? Eventuell ist man da nämlich nicht der Einzige, der auf wirtschaftliche Gesundung wartet oder hofft.
Ganz fiktiv würde ich erst einmal die Finanzlage generell überprüfen und beim Gericht EV abfragen. Hat der Schuldner sie abgegeben, haben auch noch Andere offene Forderungen und werden das darin eröffnete Vermögen und Einkommen bereits abschöpfen. Selbst wenn sich der Forderungen nicht in vergleichbaren Größenordnungen bewegen, muss man sich bei Vollstreckungsmaßnahmen dann hinten anstellen. Die Drohung mit dem Gerichtsvollzieher beindruckt dann vielleicht genau so wie eine Zahlungsaufforderung: gar nicht. Erfolgloser Vollstreckungsantrag verbrennt dann Geld (des Mandanten!) und fügt einer uneinbringlichen Forderung eine weitere hinzu. Wirtschaftlich ist es sogar egal, ob die Zinsforderung verjährt ist oder abgeschrieben werden kann. Vielleicht ist ja auch der Anwalt von ´91 zu dieser Erkenntnis gelangt?

Liegt noch keine EV vor, braucht man eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung vom GVZ für den weiteren Verlauf. Begrenzung des Antrags auf eine gebührenrechtlich optimierte Höhe spart Kosten! Anschließend auswerten und weitere Schritte darauf abstellen.

Falls die Peitsche nicht hilft, lockt möglicherweise das Zuckerbrot. Ungeahnte Geldquellen werden vielleicht erschlossen, wenn im Gegenzug ein - für alle Parteien tragfähiger - Vergleich erreicht und abgewickelt werden kann. Bitte nicht falsch verstehen: die zu vertretenden Interessen des Gläubigers und damit die Zielvorgaben laufen auf die volle Summe. Die letzte Entscheidung liegt beim Mandanten, aber der Anwalt kann ihn dabei unterstützen, zwischen Aufwand und Ertrag abzuwägen.

Gruß
JP
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