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Hlabe Note weniger wegen Blättern und nicht Heft?

 
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cYruS
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.01.05, 19:56    Titel: Hlabe Note weniger wegen Blättern und nicht Heft? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe mal eine Frage zu dem deutschen Schulrecht.
Ist es dem Lehrer erlaubt eine halbe Note abzuziehen wenn man bei der Klassenarbeit auf Blätter, statt in ein Klassenarbeitsheft geschrieben hat?

Eigentlich ist das doch meine Sache auf was ich schreib, der Lehrer soll die Aufgaben kontrollieren und solang die stimmen, ist es doch ganz egal, oder nicht?
Ich würde es ja verstehen wenn es sogenannte "Style-Punkte" geben würde, aber diese sind nicht vorhanden.

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
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Dr. Christian Birnbaum
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.01.05, 06:02    Titel: Antworten mit Zitat

Etwas unkonkret.

Vom Prinzip her denke ich schon, dass alleine die formelle Gestaltung der Arbeit nicht zu Punktabzug bzw. Notenverschlechterung führen darf, es sei denn, die Prüfungsordnung sieht das ausdrücklich vor (und selbst dann ist es problematisch).

Aber: Ich unterstelle, es gibt ein Klassenarbeitsheft, welches allen Schülern zu führen aufgegeben ist. Was ist der Sinn eines solchen Heftes? Dass die Klassenarbeiten darin geschrieben werden. Warum weigert sich dann ein Schüler, seine Arbeit in dieses Heft zu schreiben und will sie stattdessen auf andere Blätter schreiben? Mir nicht verständlich.

Was kann der Lehrer tun? Wenn ich an seiner Stelle wäre, würde ich die Arbeit nicht bewerten, die Leistung gülte dann als nicht erbracht.

Birnbaum
www.birnbaum.de
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 19.01.05, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt Lehrer, die sagen keie Woche vor der Arbeit "dasunddas" Heft braucht ihr, und wenn dann noch Extrawünsche für die Hefte hinzukommen, wie mmPapier oder Halbrand weiss kann dieser doch nicht erwarten, dass alle dieses Heft haben...
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cYruS
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.01.05, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Etwas unkonkret.

Vom Prinzip her denke ich schon, dass alleine die formelle Gestaltung der Arbeit nicht zu Punktabzug bzw. Notenverschlechterung führen darf, es sei denn, die Prüfungsordnung sieht das ausdrücklich vor (und selbst dann ist es problematisch).

Aber: Ich unterstelle, es gibt ein Klassenarbeitsheft, welches allen Schülern zu führen aufgegeben ist. Was ist der Sinn eines solchen Heftes? Dass die Klassenarbeiten darin geschrieben werden. Warum weigert sich dann ein Schüler, seine Arbeit in dieses Heft zu schreiben und will sie stattdessen auf andere Blätter schreiben? Mir nicht verständlich.

Was kann der Lehrer tun? Wenn ich an seiner Stelle wäre, würde ich die Arbeit nicht bewerten, die Leistung gülte dann als nicht erbracht.

Birnbaum
www.birnbaum.de


In allen anderen Fächern werden auf Blätter geschrieben, die entweder der Lehrer gegen ein kleines Endgeld mitbringt oder eben der Schüler selber.

Das schreiben der Klassenarbeit auf Blätter und nicht ins Heft war auch nicht gewollt sondern ich (und viele andere Schüler) hatten ihr Heft zu Hause liegen lassen (weil man in den anderen Fächern eben Blätter bekommt bzw es kein Heft gibt).

Hat der Lehrer in dem Fall nicht einige Schüler bevorzugt (die mit Heft) und die anderen nicht (die anderen "ausgeschlossen")? Das wäre dann ja ein Verstoß gegen das Gesetz wenn er als Lehrkraft einige Schüler bevorzugt und andere nicht, oder sehe ich das falsch? Ausserdem darf er ja die Note nicht nach Beliebtheit, Mitarbeit oder eben nicht mitgeführte Hefte verfälschen sondern muss sie die Leistung des Schülers bewerten und die Note nach den Antworten richten, oder?

Vielen Dank schonmal!
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 19.01.05, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, der Lehrer hat bestimmt nicht die Schüler mit Heft bevorzugt.
Er hat sich nur an die gestellten Regeln gehalten nehme ich an, er hat wohl vorher gesagt "ihr müsst ein Heft haben", wieso sollten also die Schüler, die sich um ihre Unterlagen kümmern eine Strafe erhalten, weil ihr zu faul seid eher Arbeitsheft mitzunehmen?
Wenn dann gebührt die Strafe den vergessern, wobei die Frage ist ob diese Strafe in die Arbeitsbewertung selbst einfliessen darf und soll.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.01.05, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

cYruS hat folgendes geschrieben::

In allen anderen Fächern werden auf Blätter geschrieben, die entweder der Lehrer gegen ein kleines Endgeld mitbringt oder eben der Schüler selber.

Das schreiben der Klassenarbeit auf Blätter und nicht ins Heft war auch nicht gewollt sondern ich (und viele andere Schüler) hatten ihr Heft zu Hause liegen lassen (weil man in den anderen Fächern eben Blätter bekommt bzw es kein Heft gibt).



Ich denke schon, dass es zulässig ist, wenn der Lehrer eine bestimmte Form der Arbeit vorschreibt. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass Klassenarbeitshefte benutzt werden. Ob dies in anderen Fächern anders ist, ist unerheblich. Fraglich ist nur, welche Folge eintritt, wenn der Schüler das Heft nicht benutzt. Aber ich teile die Ansicht von Dr. Birnbaum, dass die Leistung sogar als "nicht erbracht" angesehen werden könnte, so dass ein Punktabzug "erst recht" zulässig ist.

Ach ja: Das "Endgeld" ist für mich ein heißer Kandidat für den (bzw. sogar die) Rechtschreibfehler des Jahres Sehr glücklich
.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.01.05, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe das auch als prinzipiell möglich an.

Sonst stellt sich die Frage, was der Lehrer noch akzptieren muss(Hefte, Blätter, Tierhäute, Steintafeln, Seidenmalereien etc). Folglich sollte es dem Lehrer möglich sein, die Rahmenbedingungen für die Arbeit festzusetzen.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 26.01.05, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Notenwertung ist in den entsprechenden Schulordnungen (RechtsVO, Gesetze) festgelegt. Dort wird meist Bezug zum Lehrplan genommen. Der Beurteilungsspielraum des Lehrers hat sich am Gesetz zu orientieren und wenn dort keine diesbezügliche Regelung vorgesehen ist, darf dies auch nicht in die Wertung einfließen.

mfg
Klaus
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mfg
Klaus
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