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Verfasst am: 16.08.07, 12:49 Titel: AGB – unfreiwillige AGB – was, wenn VK keine AGB haben will?
AGB liegen vor, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. U. U. gilt dies bereits ab zwei- oder dreimalige Anwendung (über die genaue Zahl lässt sich vielleicht streiten, aber auf jeden Fall genügen wenige Mal).
Soweit klar. Konsequenz: alles was ein (online) Verkäufer regelmäßig in Angebote schreibt, sind potentielle AGB und muss den AGB Gesetzen genügen
AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Käufer die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Auch klar.
Was aber wenn ein Verkäufer eigentlich keine AGB haben will? Wenn VK einfach in den Angeboten und auf einer Übersichts-Webseite Pflichtangaben (Anbieterkennzeichnung, Zahlungshinweise, Zahlungsoptionen, Widerrufsrecht) gelistet hat + Erläuterungen zu Dingen, die der Käufer theoretisch ohnehin wissen sollte (z. B. was ist Gewährleistung)? Dies sind eigentlich keine Geschäftsbedingungen (zumindest aber keine abweichenden Regelungen), sondern nur allgemeine Informationen. Natürlich dürfen sie nicht gegen das AGB Gesetz verstoßen. Es ist aber auch nicht nötig, dass der Käufer sie anerkennt.
Frage: wie tituliert man rechtssicher diese Informationsliste, die keine AGB sein soll - obwohl sie von spitzfindigen so angesehen werden könnte? Darf man sagen Informationsliste, keine AGB?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.08.07, 15:10 Titel:
Die Bezeichnung ist für die rechtliche Bewertung völlig irrelevant.
Entweder es sind AGB oder es sind keine. Ob über Vertragsbedingungen, die als AGB klassifiziert werden könnten, nun "AGB" oder "Mein Einkaufszettel" steht, spielt keine Rolle. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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