Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
hallo leute hoffe ich bin hier richtig
mein problem : Ich habe aus rubinienholz einen spielturm für meinen junior gebaut den ich nun laut bauaufsichtsbehörde wieder abreißen muß .
die haben den turm als nebengebäude deklariert .Hurra Deutschland lieb kinder land .
ich schreibe euch mal den original text der behörde hoffe mir kann da jemand helfen .
und sag das mal deinem 2 jahre altem junior das es leute gibt die seinen turm abreißen wollen .
------------------
Außerdem wurde außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche neben dem Wohngebäude im südwestlichen Bereich zur >Klarname gelöscht by Mod EX<. hin
Ein Kinderspielhaus errichtet.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans >Klarname gelöscht by Mod EX<,1.Änderung
Der Gemeinde >Klarname gelöscht by Mod EX<.
Nach den textlichen Festsetzungen zum vorgenanten Bebauungsplan Ziffer 10.1 sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. auf den
Speziell dafür ausgewiesenen flächen zulässig. Hinter den Gebäuden werden auch außerhalb der überbaubaren flächen Nebengebäude zugelassen.
Die Größe wird auf 18³m begrenzt.
Da das Spielhaus als Nebenanlage zum Wohngebäude nicht hinter dem Wohngebäude ist ,sondern neben dem Wohngebäude und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist es baurechtlich nicht zulässig.
Wir fordern sie auf ,das Spielhaus innerhalb der nächsten acht Wochen zu beseitigen.
Sollten sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen ,müsste die Beseitigung durch erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung
Unter Androhung eines Zwangsgeldes gefordert werden.
Zu dieser Absicht hören wir sie hiermit nach § 28 Verwaltungsverfahresgesetz an.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 17.08.07, 08:57 Titel:
So leid es mir für sie tut, aber Spielgeräte gehören zu den Nebenanlagen und wenn sie diese nicht in den laut B-Plan vorgesehenen Bereichen installiert haben, dann hat die Gemeinde das Recht diesen Rückbau zu fordern.
Jedoch gibt es für sie die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen stellen.
siehe
hier
Eventuell wird diesem statt gegeben und sie können alles stehen lassen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
... hallo hooki, lt. baugb (und immer der entspr. lbo) sind 'genehmigungspflichtige anlagen' also 'gebautes' klar definiert...
kleines beispiel: falls sie eine parkbank mit einem fundament versehen, gilt diese als bauliche anlage (ob die nun genehmigungspflichtig wäre, ist dann wieder im b-plan bzgl. grösse etc. geregelt)...
... in ihrem fall gebe es eine möglichkeit, das 'gebäudeähnliche' (vom augenschein her) spielgerät ohne fundamente zu errichten - also nicht fest mit dem erdreich zu verbinden- auf die standfestigkeit sollten sie dabei im interesse ihres sohnes trotzdem achten!
... sie könnten dieses spielgerät 'mobil' machen' (z.b. auf entspr. unterkonstr. aubauen) und schwupdiwups haben sie keine 'bauliche' anlage und könnten das 'gerät' bei bedarf auch mal kurzerhand verschieben...
... ja, das mit dem umbau ist leicht gesagt, aber mit etwas geschick machbar... und vor allem , dieses kann das amt nicht als bauwerk def.
... zum grusse
... bdt citizen / als vater zweier kleiner buben kann ich ihre meinung gut nachvollziehen...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.