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recht.de :: Thema anzeigen - Anfechtung einer Abmahnung nach § 119, § 120 BGB möglich?
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Anfechtung einer Abmahnung nach § 119, § 120 BGB möglich?

 
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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 09:38    Titel: Anfechtung einer Abmahnung nach § 119, § 120 BGB möglich? Antworten mit Zitat

Ein Verkäufer hat ein paar hundert Angebote. Es besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass irgendwo in einem der Angebote, ein Tipp- oder Klickfehler unterlaufen ist, durch den die Informationen falsch sind.

Sollte jemand einen Einzelfall Irrtum unter hunderten richtiger Angebote abmahnen, kann dies nach § 119, § 120 BGB angefochten werden?

Beispiele:
1. Tippfehler bei der Anbieterkennzeichnung, Name falsch
2. Kopieren / Einfügen Fehler bei der Überarbeitung der Widerrufsbelehrung, die Widerrufsbelehrung ist durcheinander.
3. Klickfehler, es wurde versehentlich neu statt gebraucht für ein gebrauchtes Buch markiert (falsche Eigenschaft + Buchpreisbindungsfehler)
4. Bei Verwendung von Angebotserstellungssoftware: es gab einen Übertragungsfehler, einzelne Angebote wurden falsch Übertragen (Anfechtung nach § 120 BGB möglich?)
5. Cacheleichen (kann evtl. mehrere Angebote betreffen) – nach Aktualisierung von rechtlichen Informationen gibt es in irgendwelchen Caches noch die veraltete Version (Anfechtung nach § 120 BGB möglich?)

Der Tatbestand, dass ein Irrtum vorliegt, dürfte bei einem Einzelfehler und sonst nur richtigen Angeboten offensichtlich sein.

Darf so etwas abgemahnt werden oder nicht? Frage

Zitat:
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 120
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 20:19    Titel: Re: Anfechtung einer Abmahnung nach § 119, § 120 BGB möglich Antworten mit Zitat

Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Sollte jemand einen Einzelfall Irrtum unter hunderten richtiger Angebote abmahnen, kann dies nach § 119, § 120 BGB angefochten werden?


Anfechten kann man nur Willenserklärungen, sodaß §§119 ff. BGB gar nicht einschlägig für so einen Fall sind (denn der abmahnende Mitbewerber ist nicht Adressat z.B. der Willenserklärung "keine Gewährleistung" oder "4 Tage Widerrufsrecht").

Ein Wettbewerbsverstoß ist aber in der Regel auch sowieso verschuldensunabhängig - was meinen Sie, was los wäre, wenn man jedem, der sich wettbewerbswidrig verhält, auch noch Vorsatz nachweisen müßte? "Och nö, die Widerrufsbelehrung wollte ich ja reintun, das Impressum auch, und, oops, ja, als privat wollte ich mich auch nicht bezeichnen - muß ich wohl falsch geklickt haben, scusa, Abmahnung zahle ich deswegen aber nicht..."
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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 18.08.07, 15:52    Titel: Re: Anfechtung einer Abmahnung nach § 119, § 120 BGB möglich Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
was meinen Sie, was los wäre, wenn man jedem, der sich wettbewerbswidrig verhält, auch noch Vorsatz nachweisen müßte?


In den meisten Rechtsgebieten muss der Ankläger die Schuld des Beschuldigten nachweisen.

Aber unabhängig davon, das Wettbewerbsrecht dient ja eigentlich dazu Konkurrenten vor Verlusten durch unlauteren Wettbewerb zu schützen. Ich kann nicht glauben, dass einem Mitbewerber ein nenneswerter Schaden entsteht durch einen Fehler in einem einzelnen Angebot unter vielen fehlerlosen Angeboten.

Zumindest aber sollte so etwas als Bagatelle eingestuft werden.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.08.07, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zumindest aber sollte so etwas als Bagatelle eingestuft werden.
Dann fragen Sie mal denjenigen, der aufgrund dieses Angebotes (WE) einen Vertrag schließt.

Zitat:
Aber unabhängig davon, das Wettbewerbsrecht dient ja eigentlich dazu Konkurrenten vor Verlusten durch unlauteren Wettbewerb zu schützen. Ich kann nicht glauben, dass einem Mitbewerber ein nenneswerter Schaden entsteht


Das ist auch nicht der primäre Sinn des UWG. Schadenersatz bei einem Wettbewerbsverstoss kann nur unter den Voraussetzungen des § 9 UWG gefordert werden.

Grüße
KurzDa
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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 18.08.07, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Dann fragen Sie mal denjenigen, der aufgrund dieses Angebotes (WE) einen Vertrag schließt.


Huh?
Ich habe einen Irrtum vorausgesetzt, keinen absichtlichen Käuferbetrug. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der durchschnittliche Käufer einen kleinen Rechtsfehler sowieso gar nicht bemerkt, noch dadurch spürbar benachteiligt wird. Schlimmstenfalls müsste dem Käufer irgendein Ersatz geleistet werden.
Meine Frage war hier auf Abmahnberechtigte und Berechtigung gerichtet.

Letztlich läuft es aber darauf hinaus: Irren ist menschlich. Man kann eine 99% ige oder 99,9% ige Korrektheit erzielen, aber irgendwann passiert immer ein Fehler. Anwälte haben aus diesem Grund soweit ich weiß eine Absicherung gegen Fehlauskünfte.

Wenn das UWG in der Tat so starr ist, bleibt nur zu hoffen, dass kein Mitbewerber sich die Mühe macht 1000 Angebote zu durchforsten, nach dem einen falschen Wort das sich vermutlich irgendwo in einem Angebot befindet.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.08.07, 19:57    Titel: Re: Anfechtung einer Abmahnung nach § 119, § 120 BGB möglich Antworten mit Zitat

Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
was meinen Sie, was los wäre, wenn man jedem, der sich wettbewerbswidrig verhält, auch noch Vorsatz nachweisen müßte?


In den meisten Rechtsgebieten muss der Ankläger die Schuld des Beschuldigten nachweisen.


Die Schuld ja. Aber nicht immer den Vorsatz - z.B. bei fahrlässiger Körperverletzung.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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