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Verfasst am: 14.08.07, 07:30 Titel: Einigungsgebühr und Unterlassungserklärung
Moin Moin zusammen,
da mein Thread im Anwaltsrecht nicht so richtig Anklang gefunden hat, probiere ich's wegen der Nähe zur Begleitthematik mal hier:
Ich frag mich gerad, ob nicht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfällt, wenn der Erklärungsschuldner eine andere, als die geforderte und durch den Gläubiger vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Nach meinem Dafürhalten (wen wundert's?) fällt die Einigungsgebühr an, wenn der Schuldner nach "Neuem Hamburger Brauch" erklärt, der Gläubiger aber bspw. eine Vertragsstrafe in Höhe von 8000.- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung fordert.
Hat da jemand nähere Infos / Erfahrungen / Urteile zu?
Es grüsst allseits
Wayne _________________ Null Komma
***
nix
Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Unterlassensaufforderung und der Vertragstrafe (§ 780 BGB) besteht, die angebotene Vertragsstrafe des Gläubigers ein Angebot darstellt (mit der die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird), ist eine andere Vertragsstrafe (vom Schuldner angeboten), als neuer Antrag unter Ablehnung des Gläubierantrags zu verstehen. Also nur wenn der Gläubiger das geänderte Vertragsstrafe annimmt, kann man von Einigung sprechen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Ich glaube, Hauptproblem ist, dass eine Abmahnung an sich ja keine WE ist. Ein Schuldversprechen nach § 780 BGB jedoch m.E. schon. Deshalb müssen auch die Regelungen zur WE gelten.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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