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Anwaltskosten ohne Mandatserteilung?
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 16.08.07, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

norberk hat folgendes geschrieben::
da haben Sie sich für Ihren ersten Beitrag aber nicht den kürzesten (und sicher auch nicht unproblematischten) Thread ausgesucht. Gerade deshalb gratulieren ich Ihnen zu dem sehr sachlichen Statement. Finde ich klasse.


Dem kann ich nur beipflichten Smilie und bedanke mich mit einem "grünen Punkt". Winken


Eine Frage habe ich noch und zwar betreffend nur die Erstberatung, da diese nicht mehr vom Streitwert abhängig ist.

Cicero hat folgendes geschrieben::
Und das heißt, § 612 Abs. 2 BGB:

Zitat:
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen


Allerdings gibt es zugunsten von Mandanten, die Verbraucher sind, eine Einschränkung:

Zitat:
§ 34 RVG hat folgendes geschrieben::
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.


Was ist ´"übliche Vergütung" oder muss ich, wenn nichts Anderes vereinbart wurde, grundsätzlich mit 190 Euro rechnen?

Gruß
syn
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"Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant

"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 07:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Syn,

gerade wollte ich im RVG-Kommentar nachschauen, finde aber keinen aktuellen. Traurig

Pauschal den Höchstbetrag als "üblich" anzusehen kann allerdings nicht richtig sein. Auch hier würde ich mich deshalb letztlich an den Gebührensätzen orientieren. Genauer an der 1,3 Geschäftsgebühr, die normalerweise anfallen würde, wenn eine außergerichtliche Tätigkeit in derselben Sache erfolgen würde. Davon würde ich dann ggf. einen Abschlag machen, weil ja einerseits gerade keine Tätigkeit nach außen vorliegt, andererseits aber die Hauptarbeit, nämlich die eigentliche Prüfung der Rechtslage, trotzdem geleistet werden muss.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

syn hat folgendes geschrieben::
Was ist ´"übliche Vergütung"


Vgl. hier einen Aufsatz dazu in den BRAK-Mitteilungen 3/2006, S. 102 f..

Gruß
Peter H.
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 19.08.07, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke @ Holzschuher für den aufschlußreichen Link.

In diesem hat Rechtsanwalt Dr. Jürgen F. Ernst, München am Ende seines Aufsatzes geschrieben:

Zitat:
Unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Zivilgerichte ist
der 1.7.2006 sicherlich kein Grund zum Feiern.

Die Befürchtung habe ich auch.

Schon bei der Antwort vom Cicero ist mir aufgefallen, dass er die Frage nach der Vergütung nicht allgemein beantworten konnte (dies kann allerdings nach der Änderung auch kein RA mehr). Cicero hat lediglich nur dargelegt, wie er verfahren würde und das ist die Zukunft solange die Änderung Gültigkeit hat. Der Anwalt entscheidet, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, welche Gebühren er für angebracht hält.

Dies wird sicherlich auch manche seltsamen Blüten tragen und evtl. zu noch mehr Streitigkeiten führen.

Zitat:
In einem anderen Thread ging es um folgenden Fall: Ein MD wendet sich wegen einer Bagatelle (250,-€) in einer Erstberatung an einen RA. Dieser bescheinigt ihm sein Recht und erstklassige Gewinnaussichten. Als der MD dann klagen will, lehnt der RA ab, weil er nach Gebührenordnung kaum etwas damit verdienen kann, und schickt dem MD eine Rechnung über die Erstberatung.


Ich habe hier einen ähnlichen Fall. Der MD hat Auftrag erteilt, dass der RA eine Verwaltungsstelle anschreiben soll, damit diese endlich reagiert, da er im Recht ist. Der RA hat das bestätigt und den Auftrag angenommen. Als der MD nach den Kosten fragte, wurde ihm mitgeteilt, dass bei dem niedrigen Streitwert diese gering ausfallen werden.
Bis jetzt (2 Monate) hat der RA noch nichts unternommen und auch auf die schriftliche Erinnerung des MD hat sich nichts getan. Ebenso hat sich der RA bis jetzt beim MD nicht gemeldet.
Der MD hat jetzt den Verdacht, dass dem Anwalt bewusst wurde, dass er mit einer Erstberatungsgebühr besser fährt und den Auftrag nicht mehr weiter verfolgen will.

Was ist in solch einem Fall dem MD zu raten?

In einem Fall, wo der Streitwert niedrig ist, lohnt sich für den MD ein Besuch beim neuen Anwalt doch nicht mehr, insbesondere wenn die Erstberatungsgebühr beim alten Anwalt höher ausfällt. Ansonsten hat er ja dann auch doppelte Kosten.

Kann er das umgehen, indem er z. B. die Verwaltung noch mal selber anschreibt und denen bei der Gelegenheit mitteilt, dass er jetzt einen RA eingeschaltet hat und sie die Antworten an den Anwalt XY schicken sollen? Idee Böse

Gruß
syn
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