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Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 119 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 30.09.04, 09:59 Titel: Beleidigung des Arbeitgebers
Ich habe gerade ein Urteil des LG Hamm gelesen, dass eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers (während einer Betriebsfeier áußerhalb des Betriebes) zur fristlosen Kündigung führen kann.
Meine Frage: Wie ist es zu werten, wenn jemand den Arbeitgeber oder Vorgesetzten vor anderen Kollegen hinter seinem Rücken beleidigt- und er bekommt das irgendwann doch mal mit oder einer der Zuhörer trägt es ihm zu - ist das auch ein Kündigungsgrund?
Verfasst am: 30.09.04, 11:58 Titel: Re: Beleidigung des Arbeitgebers
Das kommt darauf an: Nur wenn der AN einem anderen AN in der Erwartung, dies werde geheim bleiben, eine Beleidigung anvertraut, kann darauf eine Kündigung nicht gestützt werden.
Sonst reicht auch die "Üble Nachrede" (statt der "Beleidigung" ins Gesicht) für die fristlose Kündigung
Verfasst am: 30.09.04, 13:08 Titel: Re: Beleidigung des Arbeitgebers
Zitat:
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in dessen Abwesenheit ohne tatsächlichen Hintergrund als "Verbrecher" beschimpft und dabei davon ausgeht, daß dies dem Arbeitgeber nicht zu Ohren kommen werde, so kann ihm in der Regel nicht deshalb fristlos gekündigt werden.
LAG Köln, Urt. vom 18.04.1997, 11 Sa 995/96
Und noch was vom BAG :
Zitat:
aa) Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - AP BGB § 626 Nr. 66 = EzA BGB § 626 nF Nr. 23; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.). Der Arbeitnehmer darf in solchen Fällen nämlich regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien nicht zerstört. Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.). Ein Arbeitnehmer ist nicht gehalten, von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Dies gilt solange der Betroffene diese Vertraulichkeit nicht selbst aufhebt. Hebt der Gesprächspartner gegen den Willen des sich negativ über seinen Arbeitgeber äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - aaO). Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, so daß die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird. Dies gilt umso mehr, wenn eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um einen Dritten zu treffen (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - aaO).
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