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Schweigepflicht bei Reiserücktrittsversicherungs-Attest

 
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uni-2002
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Anmeldungsdatum: 22.08.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 12:12    Titel: Schweigepflicht bei Reiserücktrittsversicherungs-Attest Antworten mit Zitat

Hallo,

habe ein kleines rechtliches Problem...

Wenn man Anspruch auf Erfüllung einer Reiserücktrittsversicherung stellt, muss man ein ärztliches Attest vorlegen. Soweit klar. Nun wird oft verlangt, dass detaillierte Diagnosen auf dem Attest vermerkt sein müssen.
Wie sieht es mit einer eventuellen Schweigepflicht seitens der Versicherung aus? Wenn ich den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinde und mir ein Attest ausstellen lasse, darf die Versicherung dann die Daten weitergeben?
Im Klartext: Muss ich eventuell mit späteren Folgen rechnen, wenn ich eine Diagnose an die Versicherung preisgebe? Kann meine Krankenversicherung Zugriff auf den Inhalt dieses Attests erlangen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Andi
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der Arzt wird seiner Schweigepflicht gegenüber einen Vertrauensarzt bei der Versicherung entbunden. Nur so kann ja die Versicherung feststellen, ob das Leiden oder die Behandlung und die Versicherungsfälle fällt oder nicht.

Wenn also jemand theoretisch eine Krankheit zu verbergen hätte, dann sollte er - um ganz sicher zu gehen - die Stornogebühren schlucken und nicht die Versicherung einschalten.

Meint
Peter
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uni-2002
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.08.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Dank für die Antwort,

in dem Fall wäre also die versicherung tatsächlich dazu befähigt, die angegebenen Daten zu gebrauchen? Meine Daten wären quasi öffentlich??? Das kann doch nicht sein?!
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die sind nicht weiter öffentlich als alle anderen Versicherungsdaten wie z.B. die Ihrer KfZ-Versicherung.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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uni-2002
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Anmeldungsdatum: 22.08.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

schon, aber ist die Versicherung theoretisch berechtigt, die Daten weiterzugeben? Meine Krankenkasse darf meine Daten ja auch nicht einfach rausgeben, oder?
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn's recht ist, würde ich den Thread zum Versicherungsrecht verschieben, da sitzen einige Profis, die diese Frage bestimmt beantworten können.
_________________
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Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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erwin66
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.08.2007
Beiträge: 74
Wohnort: Ostwestfalen

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Wissens gibt es keine hinterliegende Datein - wie etwa bei KFZ-Versicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen - in der Reisekrankenversicherung.

D.h. im Klartext: eine automatische Weitergabe erfolgt zunächst einmal nicht. Sollte aber die Auslandsreisekranken zufällig über den selben Konzern laufen - was nicht immer direkt zu erkennen ist, könnte ein Krankenversicherer - und interessant sind in diesem Fall ja ausschließlich private Krankenvesicherer natürlich an die Daten kommen.

Sofern ein Konzern müßte man sich das Wissen im Zweifel sogar anrechnen lassen. hierzu gibt es entsprechende Rechtsprechung - wobei ich die Aktenzeichen nicht sofort parat habe.

Wobei ich das grunsätzliche Problem noch nicht gänzlich verstanden habe - sollte eie Vorerkrankung vorliegen, die einem möglichen Krankenversicherer im Antrag verschwiegen wurde, gibt es in einem Leistungsfall ohnehin Probleme bis hin zur Auflösung des Vertrages - rückwirkend ab Beginn.

Vielleicht schildern Sie noch einmal etwas genauer 1. wie Sie versichert sind 2. wo Sie die besonderen Probleme in Ihrem Fall sehen.
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leonard
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Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 06:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

ich habe diesen Beitrag bereits mehrmals gelesen und verstehe das Problem immer noch nicht. Warum soll die Auslandkrankenversicherung die Daten weitergeben? Und vor allem an wen und wofür?

Das ärztliche Attest wird zur Überprüfung der Erstattungsfähigkeit und für die Erstattungshöhe benötigt. (Z.B. wenn Sie zu spät stornieren und automatisch zu einer teureren Stornostaffelung rein rutschen) Für fehlende Angaben und für fehlende Informationen die eine nachträgliche Überprüfung erforderlich machen, wird um eine Aufhebung der Schweigepflicht gebeten. Wobei diese Aufhebung strittig ist und sehr oft werden Versicherungsangelegenheiten auch ohne weiterbearbeitet. Manche Versicherungen verzichten bereits darauf.

Ihre Daten werden intern archiviert und niemals an Dritten weitergegeben. Dazu gibts keine Berechtigung
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LG Leonardo
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

leonard hat folgendes geschrieben::
Ihre Daten werden intern archiviert und niemals an Dritten weitergegeben. Dazu gibts keine Berechtigung


Das würde ich von meinem Empfinden her auch sagen, verschiebe den Thread allerdings tatsächlich ins Versicherungsrecht, auf der Suche nach weitergehender Expertise Winken
_________________
"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine mögliche Lösung wäre mA die Schweigepflichtsentbindung zu unterzeichen sofern diese zur Leistungserbringung notwendig ist.
Auf einem Zusatzblatt kann man ja erst mal der Weitergabe der Daten widersprechen und um kurze schriftliche Bestätigung bitten.
Man wird ja sehen, wie der Versicherer darauf reagiert.
_________________
chatterhand
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leonard
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Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

in der Aufhebung der Schweigepflicht wird unter anderem erklärt:

......von einem Arzt, Zahnarzt oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufes durchgeführten Behandlung gilt diese Entbindung von der Schweigepflicht jedoch nur, soweit diese Angaben zur Überprüfung der Leistungspflicht erforderlich sind.......

Somit denke ich, dass hier genau erklärt wird, wofür die Aufhebung benötigt wird Winken
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LG Leonardo
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uni-2002
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Anmeldungsdatum: 22.08.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.08.07, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Danke an alle, hat mir sehr geholfen!
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