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Verfasst am: 22.08.07, 19:02 Titel: Welcher Streitwert bei Vergleich?
Guten Tag!
Ich habe folgende Frage:
Welcher Streitwert darf angesetzt werden, wenn beispielsweise eine Bank gegen den X eine Forderung hat, diese jedoch wärend des ganzen Verfahrens (außer Gerichtlich) ständig schwankt - warum auch immer- und es am Ende eine Einigung zwischen dem X und der Bank gibt, die in ihrer Höhe nur einem Bruchteil der anfänglichen Forderung ausmacht?
Wird hier die höchste Forderung angesetzt, die die Bank wärend der ganzen Zeit jemals gestellt hat, oder welcher andere Streitwert darf in der Endrechnung genutzt werden?
Außerdem:
Wenn der Rechstanwalt nach einigen Wochen - noch während des Verfahrens- eine erste Rechnung stellt über einen Streitwert von beispielsweise 20.000 Euro, darf er diesen Streitwert in seiner Endabrechnung dann erhöhen auf z.B. 200.000 Euro, obwohl die eigentliche Forderung der Bank Anfangs z.B. 180.000 Euro war, und am Ende nur 10.000 Euro gezahlt wurden??
Hoffe ich habe es nicht zu kompliziert geschrieben.
Gegenstandswert ist in der Regel der höchtste Betrag, da ja der Anwalt den Mandanten von einer Forderung über diesen Betrag "bewahrt" hat.
Vorschussrechnungen und Zwischenrechnungen zementieren keinen Gegenstandswert, sondern werden anschliessend nur auf die Endrechnung angerechnet.
Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:
Wenn die Bank 1 Mio fordert, der Mandant sagt aber, er schuldet 0 Euro, soll dann der Gegenstandswert für den Anwalt 0 € sein, obgleich der Anwalt bei einem Fehler eine Haftung über 1 Mio riskiert?
Wenn der Mandant zum Anwalt kommt, weil er sich mit dem Maurer um die Ausbesserung eines Mauerrisses für 200,- € streitet und der Anwalt hierzu eine Vorschussrechnung über 200,- € Streitwert stellt, der Gutachter aber kurz darauf feststellt, dass das neue Haus abgerissen werden muss und der Maurer 200.000 € schuldet, soll der Anwalt dieses Geld für 80 € Gebühren (aus 200,- Streitwert) einklagen? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Was versteht man unter einer Tätigkeit die "umfangreich oder schwierig war" gemäß Nr. 2300 VV RVG? Gibt es da genaue Grenzen oder ist es auslegungssache?
"Umfangreich und schwierig" sind keine absoluten Werte. Die sog. Mittelgebühr unterstellt eine Sache mit durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad. Grundsätzlich sind diese Fragen auslegungsfähig und -bedürftig. Werden Vergütungsforderungen gerichtlich geltend gemacht, werden regelmäßig Gutachten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, falls nicht die Mindestgebühren geltend gemacht sind. Selbst diese Gutachten der Rechtsanwaltskammern muß das Gericht überprüfen, darf sie nicht ohne weiteres übernehmen.
Beispiel: Handelt es sich um ein Spezialproblem eines Rechtsgebietes und sind mehrere Verträge und/oder umfangreicher Schriftverkehr vor Geltendmachung eines Anspruchs (oder dessen Abwehr) zu prüfen, dürfte die Mittelgebühr schon nicht mehr in Frage kommen. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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